Thomas Alteck
Oberlandesgericht Karlsruhe
Zivilsenate in Freiburg 18.05.2000
Salzstr. 28
79095 Freiburg
B E S C H W E R D E
In der Familiensache
Thomas Alteck, Rudolf-Diesel-Str. 40, 56220 Kaltenengers
gegen
Ute Alteck, Hufschmiedstr.. 18a, 79427 Sonstwo
wegen
Übertragung der elterlichen Sorge gem. §1666, §1634, §1696 für die drei gemeinsamen Töchter,
Anna Alteck, geb 01.11.84
Maria Alteck, geb. 14.03.86
Yvonne Alteck, geb. 12.04.88
Lege ich - als Antragsteller - hiermit gegen den Beschluß des Familiengerichts Freiburg vom 25.4.2000, zugestellt am 12.5.2000
Beschwerde
ein.
zur
Begründung
trage ich vor:
1) Die Mutter übt die elterliche Sorge mißbräuchlich aus und ist - aufgrund ihrer psychischen Struktur - nicht in der Lage, die Kinder zu erziehen. Mit ihren Wahnvorstellungen und ihrer erstickenden Erziehungshaltung gefährdet sie das Kindeswohl in höchstem Maße. Die äußerst negativen Folgen sind - insbesondere bei Anna - mittlerweile nicht mehr zu übersehen.
Beweis: Bisherige gerichtsbekannte Tatsachen aus den vergangenen Verfahren und Vortrag im Anhang.
2) Die Mutter unterbindet weiterhin jeglichen Kontakt der Kinder mit dem Vater und den Großeltern. Das bezieht sich sowohl auf telefonische, briefliche als auch auf persönliche Kontakte.
Kaltenengers, den 18.5.2000
Thomas Alteck
Anhang:
Acht Jahre ist es der Mutter gelungen einen Missbrauchsverdacht zu schüren und damit die von ihr gewollte absolute Kontrolle über die Kinder auszuüben. Unter dem Druck eines neuerlichen Verfahrens und von Seiten der heranwachsenden Kinder hat sie im vergangenen Sommer den Bogen überspannt.
Allzu deutlich wurde ihre Missbrauchs-Lüge, als sie nunmehr auch ihren zweiten langjährigen Lebenspartner, Herrn Ries, des Kindesmissbrauchs beschuldigte und ihm mit gleicher Begründung den Umgang mit dem gemeinsamen Sohn Joscha verwehrt.
Beweis: Verfahren auf Umgangsregelung vor dem Amts-/Familiengericht Freiburg.
Zeugin: Frau Richterin Merk
Im vorinstanzlichen Verfahren konkretisierte Frau Alteck erstmals den so lange als diffusen Verdacht postulierten Missbrauch. Sie behauptete, der Antragsteller habe die Tochter in Holland anal vergewaltigt. Diese widerliche Behauptung hat den Antragsteller umgehend zu einem Strafantrag wegen Verleumdung veranlaßt.
Beweis: Ermittlungsverfahren 25 JS 27729/99 der Staatsanwaltschaft Freiburg - siehe Anlage 1.
Gleichzeitig ermutigte der Antragsteller die Tochter Anna (in einem Telefonat im November ยด99) ebenfalls zur Strafanzeige. Offenbar von der Mutter gedrängt, stand Anna mit Gewissensnöten vor der Entscheidung, eine Strafanzeige wegen sexuellen Missbrauchs zu machen.
Beweis: Ermittlungsverfahren 10 JS 4698/00 der Staatsanwaltschaft Freiburg - siehe Anlage 2.
Der Antragsteller erhoffte sich eine umfassende Beweisaufnahme, da es zum ersten mal in dieser Auseinandersetzung die Gelegenheit gab, den angeblichen Missbrauch endgültig auszuräumen, und Frau Alteck der gemeinsten aller Lügen zu überführen. Sein Penis ist im errigierten Zustand viel zu groß/dick. Ein sexueller Übergriff mit Analverkehr an einem siebenjährigen Mädchen ist damit absolut ausgeschlossen.
Beweis: Augenschein oder ärztliches Gutachten.
Trotzdem schilderte die Mutter vor Gericht die angebliche Vergewaltigung derart lebhaft und detailgenau, dass sie darüber ihre Stimme und ihre Fassung verlor.
Zeugen: Frau Richterin Merk, Herr RA Oesterle, Fr. Mayer (Jugendamt)
Dieser Vorfall zeigte zum Einen die Missbrauchsfixierung der Mutter, wie sie bereits von Prof. Lempp festgestellt wurde und zum Anderen ihren Realitätsverlust, da ihr die Anatomie des beschuldigten Vaters bekannt ist, oder bekannt sein müßte, nachdem sie mit ihm drei Kinder gezeugt hat.
Erstmalig ist nunmehr auch Dritten eine Betrachtung ohne die Einschränkung: "man weiß ja nicht, ob nicht vielleicht doch" möglich.
Was bleibt, ist die jahrelange mißbräuchliche Ausübung der Elterlichen Sorge. Die nachfolgende Aufzählung ist bei weitem nicht vollständig und läßt die Psyche der Mutter außer Betracht, da §1666 BGB kein schuldhaftes Handeln voraussetzt.
1. Seit 8 Jahren werden die Töchter in dem Glauben erzogen, dass sie vom eigenen Vater sexuell missbraucht wurden.
2. Seit 8 Jahren werden sie allesamt von einer "Therapie" zur nächsten geschleift. Das Wort Therapie ist dabei bewußt in Anführungszeichen gesetzt, weil in der Regel der seriöse und wissenschaftlich anerkannte Weg nicht beschritten wurde. Statt dessen wurden die Kinder Esotherikern und anderen selbsternannten Spezialisten überlassen.
3. Seit 8 Jahren wird der persönliche Kontakt mit dem Vater (aber auch allen anderen Verwandten) systematisch unterbunden und jegliche Umgangsregelung mißachtet.
4. Der Vater wurde nicht nur verbal schlecht gemacht, er wurde in einem eigens inszenierten Ritual symbolisch verbrannt.
5. Jeder Kontakt zu Menschen, die den geringsten Zweifel an dem behaupteten Missbrauch hegen, wurde und wird konsequent unterbunden.
Insbesondere bei Anna, die mittlerweile selbst davon überzeugt ist, vom Vater missbraucht worden zu sein, ist für jedermann erkennbar, zu welchem katastrophalen Ergebnis diese jahrelange Agitation geführt hat - und sicher weiter führen wird.
Die unbestrittene Bindung der Kinder an die Mutter kann kein Grund sein, diese bei der Mutter zu belassen. Unter der erstickenden Erziehungshaltung der Mutter ist den Kindern eine gesunde psychische Entwicklung nicht möglich.
Kindeswohl ist deshalb in §1666 nicht nur körperlich definiert. §1666 nennt ausdrücklich auch das seelische Wohl als Maßstab der Betrachtung. Es sollte gerichtsbekannt sein, zu welch schwerwiegenden seelischen Störungen sexueller Missbrauch im späteren Leben der erwachsenen Opfer führt. Dies ist nach Auffassung aller Experten auch der Fall, wenn dieser nur glaubhaft unterstellt wurde.
Um zu vermeiden, dass auch Maria und Yvonne in gleicher Weise wie ihre ältere Schwester gestört werden, und um Anna eine Chance zur Regulation zu geben, die sie für ihr Erwachsenenleben so dringend braucht, ist die umgehende Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater unabdingbar.
Sofern die vorinstanzliche Richterin sich dagegen ausgesprochen hat, ist dieses nur damit zu erklären, dass unter dem Eindruck des Verfahrens ihre persönliche Betroffenheit und menschliche Verzweiflung ihr den Blick für das Wesentliche getrübt haben. Gerade hier, wo Mediatoren und Psychologen zweifelsohne machtlos sind, ist es die Justiz nicht. Im Gegenteil: Nur die Justiz hat die Macht und mit den §§1666/1696 BGB auch den gesetzlichen Auftrag, das Sorgerecht zu ändern.
Nachdem die Vorrichterin zahlreiche Gründe festgestellt hat, die der Gesetzgeber als Gefährdung des Kindeswohls nennt, wäre der Verbleib der Kinder bei der Mutter nicht allein eine persönliche Katastrophe für die betroffenen Kinder sondern auch ein eindeutiger Verstoß gegen bestehendes Recht. Dazu kommt, dass dieser Fall sehr bekannt ist und von der Öffentlichkeit verfolgt wird. Der Verbleib der Kinder bei der Mutter würde ein falsches Signal für alle Sorgeberechtigten setzten, die den anderen Elternteil nur zu gerne aus dem Leben ihrer Kinder streichen würden.
Ich habe bewußt auch für diese Instanz keinen Anwalt hinzugezogen, da ich selbst die Situation am besten kenne. Insbesondere weiß ich, wie lange ich selbst gebraucht habe, mich aus dem Einfluß der bemerkenswerten Psyche der Mutter zu befreien. Die Kinder können noch nicht eigenständig denken und haben alleine keine Chance sich aus der Gedankenwelt der Mutter zu lösen. Das Tagebuch der Mutter, aus dem eindeutig hervorgeht, dass sie Stimmen hört, wurde vor Gericht nicht zugelassen. Wenn das OLG noch eine Begründung braucht, so möge es doch die Zeugin Ute Haack zitieren, der die Mutter erzählt hat, dass sie mit Engeln spricht.
Es ist unfaßbar, dass jemand, der offensichtlich in seiner Psyche gestört ist, jahrelang machen kann was immer er will; und dabei nicht nur die Familie sondern auch völlig fremde Personen nachhaltig schwer beeinträchtigt. So spielt sich die Mutter selbst als Expertin auf und arbeitet in sogenannten Selbsthilfegruppen. Dort kreiert sie die Missbrauchsfälle mit denen sich die Gerichte morgen zu befassen haben.
Ob der Mutter eine Therapie helfen könnte bleibt dahingestellt. Auf jeden Fall aber setzt dies bei ihr die Einsicht voraus, dass sie Hilfe braucht. Dieses ist hier nicht gegeben. Daher ist auch für die Zukunft keine Besserung zu erwarten. Auch dieser Aspekt muß bei der Entscheidung berücksichtigt werden.
Sofern die Gegenseite immer wieder betont, dass Lempp und Bürgerhospital keine Störungen bei der Mutter festgestellt haben, sei darauf verwiesen, dass man z.B. shizophrene Erkrankungen selbst bei zweiwöchiger Beobachtung nicht feststellen kann, wenn der Patient sich nicht offenbaren will.
Beweis: Expertenstellungnahme
Aus den vorgenannten Gründen bitte ich um schnellstmögliche Terminierung, da ich sonst Hilfe im einstweiligen Rechtsschutz suchen müßte.
Kaltenengers, den 18.5.2000
Thomas Alteck
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