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 OBERLANDESQERICHT KARLSRUHE- Zivilsenate in Freiburg -
 BESCHLUSS vom 15.10.1993
 In der Familiensache Thomas Alteck, Strasse, Plz - Ort- Antragsteller -
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.H.Müller,U.Stoll,W.Rößler Postfach 1805, 70736 Fellbach
 gegen Ute Alteck, Hufschmiedstr.. 18, 79427 Sonstwo- Antragsgegnerin *
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Karin Kellermann-Körber Postfach 1122, 71088 Holzgerlingen
 wegen Zwangsgeldandrohung hat der 18. Zivilsenat - Familiensenat - beschlossen:   1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des
Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom
17. August 1993 wird aus den Erwägungen, mit denen das
Familiengericht den Nichtabhilfebeschluß vom 22. September
1993 begründet hat und denen der Senat beitritt, zurückgewiesen. II.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III.Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 DM festgesetzt. IV.Das Gesuch der Antragsgegnerin um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg versprach. Dolland                  
Dr. Wallmeyer             
TeigelerVors.Richter am OLG       Richter am OLG            
Richter am OLG
 
 
 
 
 
 
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