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Staatsanwaltschaft Freiburg
25 Js 27729/99
An: RA Gimbrot

Ermittlungsverfahren gegen Ute Alteck wegen falscher Verdächtigung



Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

das Ermittlungsverfahren habe ich mit Verfügung vom 04.02.2000 gemäß § 153 Abs. 1 Strafprozeßordnung eingestellt.



Gründe:
Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung ist nicht gegeben. Die Schuld wäre als gering anzusehen.

Nach Durchsicht der Akten des Familiengerichts Freiburg, 42 F 18/99, wurde festgestellt, dass der am 06.10.1999 in der nicht öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts -Familiengericht- Freiburg erhobene Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gegen Ihren Mandanten Thomas Alteck bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar für alle Beteiligten und insbesondere für das Familiengericht ausgeräumt war.

Im Rahmen der Verwerfbarkeit bestehen erhebliche Bedenken an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten. Eine Maßnahme nach § 63 StGB steht außer Verhältnis zur vorgeworfenen Tat.

Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden von dieser Entscheidung nicht berührt.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Zäh
Staatsanwalt



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