Verfügung
1. Akten Av. an das Oberlandesgericht Karlsruhe
-Zivilsenate Freiburg-Freiburg i.Br.
zur Entscheidung über die Beschwerde
Der Beschwerde wird nicht abgeholfen.
Das Umgangsrecht wurde vom Amtsgericht - Familiengericht - Böblingen in seinem Urteil vom 24.02.1993 geregelt. Es wird durch das Verfahren über die elterliche Sorge, das beim OLG Stuttgart anhängig ist, nicht berührt.
Die vorgebrachten Argumente können nicht im Volistreckungs-, sondern ggf. nur in einem Abänderungsverfahren geltend gemacht werden.
2 .Hiervon, erhalten Sie Nachricht
Merk
Richterin am Amtsgericht
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