42 F 106/94
In Sachen
Alteck
gegen
Alteck
wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
auf Ihren Verlegungsantrag vom 3.11.1995 wird mitgeteilt, dass dem abermaligen Verlegungsantrag nicht stattgegeben wird, zumal Termin bereits im Termin vom 5.9.1995 bestimmt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Merk
Richterin am Amtsgericht
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