für meine Kinder  
   
     
   
   
 
 
 
 
         
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Von: Thomas Alteck
An: Amtsgericht Freiburg

Az. 42 F 106/94
Alteck . 1 . Alteck


Antrag auf Änderung der angedachten Besuchsregelung

 

Sehr geehte Frau Merk,

im oben genannten Verfahren beantrage ich, von einem betreuten Besuchsrecht - wie im Termin am 30. Januar diesen Jahres andiskutiert- abzusehen, und zwar aus folgenden 3 Gründen:

1) Betreute Kontakte werden meines Wissens nicht am Wochenende angeboten. Da ich wieder eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis suche, muß ich davon ausgehen, dass Kontakte unter der Woche unmöglich sind, insbesondere, da ich vermutlich nicht in der Nähe Arbeit finden werde.

2) In meinem ganzen Leben habe ich noch nichts so deprimierend und erniedriegend empfunden wie meine Kinder nur im betreuten Kontakt sehen zu können. Ich habe es ausschließlich im Interesse der Kinder und fehlender Alternative vorübergehend in Kauf genommen. Heute - nach vier Jahren Auseinandersetzung- bin ich nervlich nicht mehr dazu in der Lage.

3) Die Mutter erzählt seit über 4 Jahren den Kindern und ihrem Umfeld, ich hätte die Kinder sexuell missbraucht. Sofern das Gericht betreute Kontakte beschließt, ist dies in meinen Augen und sicher auch aus der Sicht der Kinder eine Bestätigung für diese schreckliche Verleumdung seitens der Mutter.

 

Nachdem sich das Gericht im Termin einen Eindruck von der Kindesmutter hat machen können, besteht sicher kein Zweifel mehr daran, dass die Mutter das zu beschließende Umgangsrecht auf jeden Fall mißachten wird. Für die Kinder -und für mich- bleibt nur der Trost, dass sie eines Tages werden sagen können: Wir hätten unseren Vater sehen dürfen, die Mutter hat es verhindert. Bitte geben Sie diesem Verbrechen an den Kindern nicht noch dadurch Nahrung, dass sie kein normales Umgangsrecht beschließen. Ich wünsche mir, dass meine Kinder ihren Kameraden nicht sagen müssen: Wir dürfen/durften unseren Vater nur unter Aufsicht sehen. Denn das impliziert die Frage: wieso? Ja, wieso eigentlich?

gez. Thomas Alteck
Vater




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