für meine Kinder  
   
     
   
   
 
 
 
 
         
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42 F 106/94

BESCHLUSS vom 12.3.96

In Sachen

Thomas Alteck, Moltkestr. 37, 42551 Velbert
- Antragsteller-

gegen

Ute Alteck, Rappoltsteinerstr. 20a, 79427 Sonstwo
- Antragsgegnerin

Prozeßbevollmächtigte/r: Dr. Kellermann-Körber

 

wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind

 

1. Der Vater ist berechtigt, seine Töchter:
        Maria, geb. am 14.03.1986 und
        Yvonne, geb. am 12.04.1988
jeden zweiten Freitag eines Monats, solange er arbeitslos ist, sonst an jedem zweiten Samstag eines Monats von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sehen.

2. Die Treffen finden für die Dauer von sechs Monaten in Begleitung einer neutralen Person statt.

3. Die Übergabe der Kinder erfolgt jeweils im Waldsee-Restaurant in Freiburg/Br.

4. Eine Entscheidung über das Umgangsrecht mit Anna, geb. am 01.11.1984 ergeht zu einem späteren Zeitpunkt.

5. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.



Gründe:

Aus der 1984 eingegangenen' und 1993 geschiedenen Ehe der Parteien - 13 F 281/92 Amtsgericht Böblingen- sind die Kinder hervorgegangen:

Anna, geboren am 01.11.1984, Maria, geboren am 14.03.1986, Yvonne, geboren am 12.04.1988.

Seit der Trennung der Parteien ist nicht nur die elterliche Sorge, sondern auch das Umgangsrecht zwischen ihnen höchst streitig bzw. streitig gewesen (OLG Stuttgart -18 UF 133/93) Durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde die elterliche Sorge auf die Mutter übertragen, die die Kinder seit der Trennung der Eltern 1991 betreut und versorgt. Ein Umgang des Vaters mit seinen Kindern hat seit der Trennung so gut wie nicht stattgefunden. Wie sich aus den beigezogenen Akten des Amtsgerichts Böblingen und des Oberlandesgerichts Stuttgart und den darin ergangenen Entscheidungen ergibt, wurde es von der Mutter immer wieder verhindert, bzw. hintertrieben, so dass der Vater die Kinder im Juli 1993 für drei Wochen nach Holland entführte. Dieser Umstand war wahrscheinlich für die Mutter ein derartiger Schock, dass Maria das Erlebnis bis heute noch nicht vollständig und Anna überhaupt nicht verarbeitet haben. Obwohl Anna es auf sechs bis sieben Jahre zurückdatiert, ist es in ihrer Erinnerung noch so präsent, als hätte es gestern stattgefunden. Diese Tatsache rechtfertigt auch heute noch zum Schutz der Kinder nur einen begleiteten und begrenzten Umgang. Maria muß ganz allmählich wieder Vertrauen zu ihrem Vater fassen und das kann sie nur wenn sie ihm als Kind nicht alleine in ihren Augen schutzlos, gegenübersteht. Mit der bei ihrer Anhörung bekundeten Neugier hat sie dahin den ersten . Schritt getan. Yvonne muß aufgrund ihres Alters ihren Vater erst nach und nach kennenlernen. Sie ist sehr scheu und wenig kontaktfreudig wie sich bei ihrer Anhörung herausstellte und hängt noch an ihrer Mutter wie ein Kleinkind. Nachdem die Kontaktaufnahme durch

Vermittlung von Prof. Dr. Strunk aus dem Gericht nicht näher bekannten Umständen gescheitert ist, und die Möglichkeiten die durch den Kinderschutzbund geboten werden, dem Gericht zu eng erscheinen - eine Stunden in den dortigen Räumen - erscheint die Begleitung durch eine Person, die das Vertrauen der Mutter genießt, eine weitere Möglichkeit. Die Kinder sind noch in einem Alter, vor allem Yvonne, in dem sie sehr stark von ihrer Mutter abhängig sind,, wie das Gericht bei den Anhörungen feststellen konnte. Daß ein Umgangsrecht keine Chance hat gegen den Willen der Mutter oder bei ihrer Beunruhigung. Da sie jedoch vorbehaltlos den Umgang in der geregelten Form zugestimmt hat, kann erwartet werden, dass Maria, die bereits Neugier auf ihren Vater zeigt und Yvonne wieder Kontakt zu ihrem Vater aufnehmen können und ihn allmählich wieder kennenlernen. Von seiner Seite erfordert dies jedoch viel Einfühlungsvermögen und Zurückhaltung und kann nur gelingen, wenn jede Feindseligkeit oder Kritik am Verhalten der Mutter oder ihrem Umfeld, das auch das der Kinder ist, wie dies von seiner Seite in den Schreiben an das Gericht immer wieder vorgetragen wurde, unterbleibt. Die Kinder haben eine sehr starke Bindung an ihre Mutter und noch nicht das Alter und die Kritikfähigkeit mit derartigen Äußerungen umzugehen. Erst wenn Maria und Yvonne ihren Vater wieder entdeckt haben und Vertrauen gefaßt, kann ein eine Erweiterung des Umgangs gedacht werden.

Für Anna kann ein Umgangsrecht nur in Frage kommen, wenn ihre als traumatisch zu bezeichnende Angst vor dem Vater abgebaut ist. Vielleicht könnte dazu das von ihr vorgeschlagene Gespräch und der Umgang ihrer Schwestern, an denen sie sehr hängt - was aber nicht ausreichte, um sie zu bewegen, sie zu begleiten - beitragen.

Merk
Richterin am Amtsgericht




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