Von: Thomas Alteck
An: Familiengericht Freiburg
Familiensache Alteck. /..Alteck
42 F 65/94
Sehr geehrte Frau Merk,
anbei schicke ich Ihnen meine Stellungnahme zum Schreiben der Gegenpartei vorn 07.96 und verbleibe.
mit freundlichem Gruß
AZ. : 42 F 65/94
In der Familiensache:
Thomas Hemnen
gegen
Ute Hemnen
wegen : Regelung der elterlichen Sorge
widerspreche ich dem Prozeßkostenhilfegesuch der Gegenseite und gestatte mir den Hinweis, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe germ. § 114 ZPO nicht vorliegen, nachdem das Betreiben der Antragsgegnerin keine Erfolgsaussichten hat, was nachfo1qende Ausführungen zeigen werden.
Falsch ist die Behauptung der Gegenpartei ‚ dem Vater sei zunächst kein Umgangsrecht gewährt worden. Das Gericht hat eine Vereinbarung zum schne1lstmöglichen Zustandekommen des Umgangs getroffen, da der Gutachter vor Gericht betonte (siehe Urteil Seite d unten):
"Der Ausschluß des Umgangsrechts sei nicht erforderlich und nicht wünschenswert; vielmehr diene ein Umgangsrecht dem Wohl der Kinder."
Sofern die Gegenpartei feststellt, dass sich an den Verhältnissen der Entscheidung des OLG nichts geändert hat - stimme ich dem voll zu. Die Entscheidung zielte aber eben darauf ab, die Sittuation zu verändern und den Kindern den Kontakt mit ihrem Vater ab April wieder zu ermöglichen. Die Kindesmutter stimmte dem uneingeschränkt zu.
Mittlerweile sind beinahe 6 Monate vergangen und es ist festzustellen, dass die Kindesmutter sich nicht an die Vereinbarungen gehalten hat, und statt dessen wiederum alles getan hat, um diese zu unterlaufen, Aus diesem Grund muß man den wohlwollenden Versuch des OLG als gescheitert ansehen und feststellen: Diese Mutter ist nicht erziehungsfähig oder nicht
erziehungswillig.
Richtig ist, dass die Sorgerechtsauseinandersetzung durch zwei Instanzen geführt wurde. Es ist sachlich falsch, dass im vorliegenden Fall ein Sachverständigengutachten der Universitätskliniik Tübingen erfolgt ist. Es hat. drei gutachterliche Stellungnahmen von Prof. Lempp (cm. Prof. Stuttgart) und eine gutachterliche Stellungnahme von Prof. Täschner, dem Leiter der Psychiatrie des Bürgerhospitals Stuttgart, gegeben.
Richtig ist auch, dass das OLG Stuttgart die Kinder, trotz erheblicher Zweifel, bei den Mutter beließ. Die Mutter wurde seitens des Vorsitzenden, Dr. Häberle dringend ermahnt, sich an die getroffene Vereinbarung zu halten. Die Zweifel des Gerichts wurden im Beschluß Vom 17.2.96 dadurch manifestiert, dass das Gericht formulierte:
ist ein Kriterium für die Erziehungsfähigkeit der Mutter, wie sie die im Interesse des Kindeswohls unerläß1iche Wiederanbahnung des Umgangsrechts des Vaters begleitet und fördert
Im Protokoll der Sitzung vom 4.2. ist auf der Seite 3 vermerkt
Bei einem Scheitern des Umgangsrechts des Vaters stellt: sich die Frage der Änderung der derzeitigen Sorgerechtsregelung neu
Nachdem die Mutter sich nachweislich erneut und zum x-ten Mal über alle gerichtlichen Beschlüsse hinweggesetzt hat, und nach wie vor nicht: zum Wohl der gemeinsamen Kinder handelt ist die Entscheidung des OLG nunmehr dringend zu revidieren und das Sorgerecht dem Vater zu geben.
ich bitte um schnellstmögliche Terminierung
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