| Staatsanwaltschaft Freiburg | 
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| 25 Js 27729/99 | 
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| An: RA Gimbrot 
 Ermittlungsverfahren gegen Ute Alteck wegen falscher Verdächtigung
 
 
 
 Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
 
 das Ermittlungsverfahren habe ich mit Verfügung vom 04.02.2000 gemäß § 153 Abs. 1 Strafprozeßordnung eingestellt.
 
 
 
 Gründe:
 Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung ist nicht gegeben. Die Schuld wäre als gering anzusehen.
 
 Nach Durchsicht der Akten des Familiengerichts Freiburg, 42 F 18/99, wurde festgestellt, dass der 
am 06.10.1999 in der nicht öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts -Familiengericht- Freiburg 
erhobene Vorwurf des sexuellen Missbrauchs 
	gegen Ihren Mandanten Thomas Alteck
bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar für alle Beteiligten und 
insbesondere für das Familiengericht 
ausgeräumt
war.
 
 Im Rahmen der Verwerfbarkeit
bestehen erhebliche Bedenken an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten. 
Eine
Maßnahme nach § 63 StGB  
steht außer Verhältnis zur vorgeworfenen Tat.
 
 Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden von dieser Entscheidung nicht berührt.
 
 Mit freundlichen Grüßen
 gez. Zäh
 Staatsanwalt
 
 
 
 
 
 
 
 
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