für meine Kinder  
   
     
   
   
 
 
 
 
         
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OLG Karlsruhe

Zivilsenate in Freiburg

BESCHLUSS vom03.11.1995

 

In der Familiensache

Thomas Alteck, Robert-Gerwig-Str. 19, 78141 Schönwaid
- Antragstelier/Beschwerdeführer -
Prozeßbev.: Rechtsanwälte Dr. Hagen Müller & Kollegen Postfach 18 05, 70708 Fellbach

gegen

Ute Alteck, Rappoltsteiner Str. 20 a, 79427 Sonstwo
- Antragsgegnerin/Beschwerdegegnerin -
Prozeßbev.~ Rechtsanwältin Dr. Karin Kellermann-Kärber Böblinger Str. 2, 71088 Holzgerlingen

Beteiligt:Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Kreisjugendamt 79081 Freiburg

 

wegenRegelung der elterlichen Sorge über die Kinder

Anna-Anna, * 01.11.1984,
Maria-Maria, * 14.03.1986,
Yvonne-Maroes, * 12.04.1988

hat der 18. Zivilsenat - Familiensenat - beschlossen:

 

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 30.08.1994 -42 F 65/94 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

3. Der Beschwerdewert wird auf DM 5.000,00 festgesetzt.

 

 

Gründe:

1.
Die Parteien waren seit 27.04.1984 verheiratet. Ihre Ehe, aus der die Kinder Anna, geb. am 1.11.1984, Nadj a Maria, geb. am 14.03 .1986, und Yvonne, geb. am 12.04.1988, hervorgegangen sind, wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 24.02.1993 - 13 F 281/92 - geschieden. Die elterliche Sorge für die ehelichen Kinder wurde der Antragsgegnerin übertragen. Dem Antragsteller wurde ein Besuchsrecht eingeräumt. Zugleich wurde mit Beschluß vom 24.02.1993 in dem Verfahren 13 F 67/92 des Amtsgerichts - Familiengericht -Böblingen die elterliche Sorge für die Dauer des Getrenntlebens der Antragsgegnerin übertragen.

Die Parteien lebten seit dem 27.11.1992 getrennt. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, die weiterhin von der Antragsgegnerin und den Kindern bewohnt wurde. Der nachfolgende Streit um die elterliche Sorge für die Kinder wurde von den Parteien mit großer Heftigkeit geführt. Die Antragsgegnerin äußerte den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs der ältesten Tochter durch den Antragsteller; dieser wiederum ging von einer psychischen Erkrankung der Antragsgegnerin aus.

Mit Beschluß vom 31.07.1992 übertrug das Amtsgericht - Familiengericht - Böblingen im Wege der vorläufigen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf das Jugendamt Böblingen. Vorausgegangen war ein Vorfall am 1.07.1992. Als die Antragstellerin, die mit den Kindern nach Hause zurückkehrte, aus ihrem Fahrzeug stieg, nutzte dieses der versteckt wartende Antragsteller und fuhr mit dem Fahrzeug und den darin befindlichen Kindern gegen den Willen der Antragsgegnerin fort. Anschließend hielt er sich mit den Kindern in den Niederlanden auf. Er brachte die Kinder am 31.07.1992 zurück, nachdem die Aufnahme der Kinder in ein Kinderdorf in Ellwangen gesichert war. Wegen des dringenden Wunsches der Kinder wurde der Heimaufenthalt bereits am 4.08.1992 beendet und die Kinder wieder zur Mutter zurückgebracht.

Das Amtsgericht - Familiengericht - stützte seine Entscheidungen vom 24.02.1993 im wesentlichen auf ein kinderpsychologisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Lempp vom 19.05.1992 (BA 13 F 67/92, AS 96 ff), der eine stärkere emotionale Bindung der Kindern zu der Mutter feststellte. Die Fähigkeit, für die Kinder zu sorgen, hielt das Amtsgericht - Familiengericht - bei beiden Parteien für gegeben, nachdem eine psychiatrische Untersuchung der Eltern keinen Hinweis auf eine psychische Erkrankung ergeben hatte und sich keine Umstände für einen sexuellen Missbrauch ergeben hatten.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Sorgerechtsentscheidung des Scheidungsverbundurteils wurde durch Beschluß des OLG Stuttgart vom 9.02.1994 zurückgewiesen. Der Senat kam nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Lempp vom 20.09.1993 (AS 1 369 ff.) und Anhörung der Kinder zu der Überzeugung, dass sich an den engen Bindungen der Kinder zur Mutter nichts geändert habe. Die Bedenken des Antragstellers gegen die Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin sah der Senat als nicht berechtigt an, wies aber daraufhin, dass es ein Kriterium für die Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin sei, wie sie die im Interesse des Kindeswohl unerläßliche Wiederanbahnung des Umgangsrechts des Antragstellers begleiten und fördern werde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hatten sich die Parteien auf eine Familientherapie geeinigt, die zur Aufgabe haben sollte, möglichst bis Mitte April 1994 ein erstes betreutes Umgangsrecht der Kinder mit dem Antragsteller zu ermöglichen. Diese Vereinbarung wurde von dem Senat in Abänderung der von dem Amtsgericht - Familiengericht - getroffenen Umgangsregelung genehmigt.

Auf Veranlassung des Sachverständigen Prof. Dr. Lempp übernahm Prof. Dr. Strunk, Freiburg, die Aufgabe des Therapeuten. Ein betreutes Umgangsrecht kam nicht zustande. Nachdem der

Antragsteller im August 1994 die Vorstellungen des Therapeuten, die nicht zu einer umgehende Herstellung eines Umgangs geführt hatten, ablehnte, sah Prof. Dr. Strunk keine Möglichkeit mehr zu einer weiteren Tätigkeit.

Bereits mit Schreiben vom 6.05.1994 hat der Antragsteller den Antrag gestellt, die elterliche Sorge für die ehelichen Kinder der Parteien ihm zu übertragen. Der Antragsteller hat die bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Böblingen und dem OLG Stuttgart vorgetragenen Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin erneut vorgetragen und behauptet, die Antragsgegnerin hintertreibe rücksichtslos gegen die Interessen der Kinder die Anbahnung eines Umgangsrechts. Wegen der Einzelheiten seines erstinstanzilchen Vortrags wird auf die Schriftsätze des Antragstellers nebst Anlagen Bezug genommen.

 

 

Mit Beschluß vom 30.08.1994 hat das Amtsgericht / Familiengericht / Freiburg den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für den Antrag bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller keine neuen Tatsachen vortrage, die nicht bereits in dem vorausgegangenen Verfahren geprüft worden seien.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag weiterverfolgt. Die Änderung der Sorgerechtsregelung sei geböten, weil die Antragsgegnerin über zwei Jahre lang den persönlichen Umgang des Antragstellers mit den Kindern verweigere und nicht bereit sei, kooperativ daran mitzuwirken, dass ein Umgangsrecht wieder zustande komme, sondern vielmehr versuche, die Kinder ihm, dem Vater, zu entziehen und zu entfremden und sein Elternrecht zu unterminieren.

Die Antragsgegnerin sei immer noch auf den unberechtigten Vorwurf des sexuellen Missbrauchs fixiert und habe inzwischen eine Freizeit- und Beratungstätigkeit in einer Gruppe gefunden, die angeblich vergleichbare Situationen begleite. Daß diese Wahnidee den Kindern schade, könne nicht in Frage gestellt werden. Eine Erschwerung der Situation werde zudem eintreten, wenn die Kinder das Pubertätsalter erreichten.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie habe zu keinem Zeitpunkt gegen das Wohl der Kinder gehandelt und sich an die vor dem OLG Stuttgart getroffene Vereinbarung gehalten. Daß Prof. Strunk letztlich weitere Kontakte abgelehnt habe, habe ausschließlich an dem Antragsteller gelegen, der im übrigen dadurch, dass er entgegen dem Rat des Therapeuten versucht habe, ungeplanten Kontakt zu den Kindern herzustellen, gezeigt habe, dass er nicht bereit sei, sich Ratschlägen oder Hilfen Dritter zu beugen.

Dem Senat liegt vor der Bericht des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald Freiburg vom 28.06.1995 (AS II 89). Die Parteien und der zuständige Sachbearbeiter des Jugendamts wurden durch den von dem Senat beauftragten Berichterstatter gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 27.01.1995 (AS II 57) und vom 15.09.1995 (AS II 129) Bezug genommen.

Die Akten des Verfahrens Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen - 13 F 67/92 - wurden beigezogen.

Der von dem Berichterstatter angeregte Versuch, während eines vereinbarten Ruhens des Verfahrens ein betreutes Umgangsrecht in Begleitung durch das Jugendamt und den Kinderschutzbund herzustellen, führte zu einem Treffen des Antragstellers mit den Kindern am 17.03.1995 sowie zu zwei von einer Therapeutin begleiteten Elterngesprächen. Ein weiterer Kontakt zu den Kindern kam nicht zustande. Die Antragsgegnerin behauptet, die Kindern lehnten den Kontakt zu dem Antragsteller ab.

 

II.
Die nach § 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e, 516, 519 BGB zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet
.

Der Senat vermag keine Gründe zu erkennen, die es rechtfertigen könnten, die vom Amtsgericht - Familiengericht - Böblingen getroffene und vom OLG Stuttgart bestätigte Entscheidung über die elterliche Sorge für die ehelichen Kinder der Parteien zu ändern.

Eine derartige Änderung einer einmal ergangenen gerichtlichen Regelung setzt nach § 1696 BGB voraus, dass triftige, das Wohl der, Kinder nachhaltig berührende Gründe vorliegen (BGH NJW-RR 1986, 1130), die mit einem Wechsel in den allgemeinen Lebensverhältnissen verbundenen Nachteile überwiegen und gewichtiger sind als diejenigen Gesichtspunkte, die für die bestehende Regelung maßgebend waren (MünchKommßGB/Hinz, 3. Aufl. 1992, §' 1696 Rn 4; OLG Bamberg FamRZ 1990, 1135).

Diese Voraussetzungen für eine Änderung der Sorgerechtsregelung liegen nicht vor.

 

1.

Soweit der Antragsteller die Entscheidungen des Amtsgerichts -Familiengericht - Böblingen und des Oberlandesgerichts Stuttgart in der Sache angreift und die Argumente wiederholt, die er in dem vorausgegangenen Sorgerechtsverfahren bereits vorgetragen hat., rechtfertigen diese Einwände keine Änderung der getroffenen Entscheidung. Denn Sinn und Zweck des § 1696 Abs. 1 BGB ist nicht die nochmalige Überprüfung einer Sorgerechtsentscheidung nach Ausschöpfung des Rechtswegs, sondern die Anpassung an veränderte Umstände, wenn Tatsachen geltend gemacht werden., die nach Erlaß der abzuändernden Entscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind (OLG Bamberg a. a.O.). Tatsachen, die bereits in dem vorausgegangenen Verfahren bekannt gewesen und deshalb bei der Entscheidung berücksichtigt worden sind, können somit keine abweichende Entscheidung rechtfertigen.

Die von dem Antragsteller gegen die Entscheidungen vorgetragenen Bedenken rechtfertigen auch der Sache nach keine abweichende Entscheidung. Die getroffene Sorgerechtsentscheidung fußt bei allen bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Parteien im Laufe des Verfahrens sichtbar gewordenen Bedenken in erster Linie auf der Tatsache, dass die Kinder der Parteien die engeren Bindungen an die Antragsgegnerin aufweisen, und der Feststellung, dass diesen Bindungen für die Sorgerechtsentscheidung die ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Diese Feststellung beruht unter anderem auf der Anhörung der Kinder und der wiederholten eingehenden psychiatrischen Untersuchung der Kinder durch den renommierten, als besonders sachkundig ausgewiesen Sachverständigen Prof. Dr. Lempp. Prof. Dr. Lempp hat nach erneuter Untersuchung der Kinder im Beschwerdeverfahren vor dem OLG Stuttgart seine im erstinstanzlichen Gutachten dargelegten sachverständige Bewertung bestätigt und die Übertragung des Sorgerechts auf die Antragsgegnerin ausdrücklich befürwortet.

Der Sachverständige hat bei dieser Bewertung die bestehende problematische Situation berücksichtigt, die aufgrund der heftigen Auseinandersetzung der Parteien und ihrer gegenseitigen äußerst negativen Einschätzung . entstanden ist. Seinem Gutachten vom 20.09.1993 ist zu entnehmen, dass der Sachverständige durchaus die Gefahr von negativen Auswirkungen auf die Kinder berücksichtigt hat, die sich aus den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Ängsten und der daraus entspringenden psychischen Problematik ergibt und die es der Antragsgegnerin erschweren, den Kindern ein sachgerechtes Vaterbild zu vermitteln. Wenn der Sachverständige dennoch die Bindungen der Kinder an die Antragsgegnerin als derart eng ansieht, dass ihr im Wohl der Kinder das Sorgerecht zu übertragen ist und in seiner, mündlichen Anhörung vor dem zuständigen Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart am 4.02.1994 ausdrücklich erklärt, dass eine Änderung der Situation für die Kinder einer Katastrophe gleichkomme, besteht zum jetzigen Zeitpunkt erst recht keine Veranlassung, eine abweichende Sorgerechtsentscheidung zu treffen. Denn die Kinder werden seit der Trennung der Parteien im Jahr 1992 mit Ausnahme eines geringen Zeitraums ausschließlich von der Antragstellerin betreut. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Bindungen der Kinder an die Antragsgegnerin nicht nur fortbestehen, sondern inzwischen weiter gefestigt sind.

Damit bestehen die Gesichtspunkte, die die getroffene Sorgerechtsentscheidung stützen, weiterhin fort. Das wird auch von dem Antragsteller letztlich nicht in Abrede gestellt. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung gesehen, die im vorausgegangenen Verfahren erfolgte Anhörung der Kinder zu wiederholen und sie damit erneut den damit verbundenen Belastungen auszusetzen.

 

2.

Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit der Antragsgegnerin zur Betreuung der Kinder im jetzigen Zeitpunkt negativer einzuschätzen ist als im Zeitpunkt der Sorgerechtsentscheidung, hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich. Der bei dem Alter der Kinder aus der Perspektive des Kindeswohis wichtige Grundsatz der Erziehungskontinuität (vgl. dazu MünchKomm/Hinz, a.a.O. § 1671 Rn. 34) spricht deshalb für die Aufrechterhaltung der jetzigen Betreuungssituation. Nachhaltige und triftige Gründe, die es rechtfertigen könnten, die Kinder dennoch aus der von ihnen seit Jahren gewohnten Betreuungssituation, den bestehenden Bindungen zur Antragsgegnerin und der den Kindern vertrauten Umgebung zu entfernen und die damit für die Kinder und ihre Entwicklung verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen, sind nicht ersichtlich.

 

3.

Sie können insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, 'dass es bis heute nicht gelungen ist, dem Antragsteller einen normalen Umgang mit seinen Kindern zu ermöglichen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass diese Situation auch von der Antragsgegnerin zu verantworten ist und sich hieraus Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin ergeben können. Denn dem bisherigen verhalten der Antragsgegnerin kann zumindest nicht entnommen werden, dass sie die ihr als sorgeberechtigten Elternteil obliegende Aufgabe, im Interesse der Kinder den Kontakt zu dem Antragsteller aufrecht zu erhalten, wahrnimmt und einen positiven Beitrag dazu leistet, die Bereitschaft der Kindern zu wecken oder zu fördern, einen normalen Kontakt zum Vater zu suchen. Das Scheitern des während des vorliegenden Verfahrens unternommenen Versuches, den Kontakt der Kinder zum Antragsteller wiederherzustellen, zeigt deutlich, dass die Antragsgegnerin zumindest nichts unternommen hat, um eine für die Entwicklung der Kindern nach der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. Lempp notwendige positive Einstellung der Kindern zu ihrem Vater zu fördern und dass sie dem Abbruch des Kontakts der Kinder zu ihrem Vater wenigstens gleichgültig gegenübersteht. Das zeigt sich unter anderem an dem von der Antragsgegnerin behaupteten Wunsch der Kindern nach einer förmlichen Entschuldigung des Antragstellers u.a. für Lügen vor Gericht - eine Bewertung, die den Kindern nur durch die Antragsgegnerin vermittelt worden sein kann - und der von der Antragstellerin nach ihrer eigenen Darstellung geübten Zurückhaltung bei der Bewältigung dieses Entschuldigungsschreibens durch die Kinder, die letztlich zu einem Abbruch weiterer betreuter Kontakte führte.

Diese Bedenken wiegen aber die für die Kinder mit einer Änderung der Sorgerechtsregelung verbundenen Nachteile nicht auf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die aufgrund der vor dem OLG Stuttgart getroffenen Vereinbarung geplante Anbahnung des Umgangsrechts auch aufgrund von Meinungsverschiedenheiten des Antragstellers mit dem als Therapeuten eingeschalteten Prof. Dr. Strunk gescheitert ist. Eine den jetzigen Verhältnissen angemessene sachgerechte Regelung des Umgangsrechts des Antragstellers steht deshalb noch aus. Sie wird in dem anhängigen Verfahren zur Regelung des Umgangs zu treffen und notfalls gerichtlich durchzusetzen sein. Eine Änderung der Sorgerechtsregelung unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung des Umgangs des nichtsorgeberchtigten Elternteils mit den Kindern kommt deshalb derzeit nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm FamRZ 1992, 466).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 30 KostO.

 

Dr. Kallfaß                 Dr. Wallmeyer            Dr. Jagmann

Vors. Richter am OLG         Richter am OLG         Richter am OLG




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