für meine Kinder  
   
     
   
   
 
 
 
 
         
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ESCHLUSS vom 30.8.94

In Sachen

Thomas Alteck, Strasse, Plz - Ort
-Antragsteller-

gegen

Ute Alteck, Rappoltsteinerstr. 20a, 79427 Sonstwo
-Antragsgegnerin

Prozeßbevollxnächtigte/r:  Rechtsanwältin Dr. Kellermann-Körber, Böblinger Str. 2, 71088 Holzgerlingen

 

wegen Regelung der elterlichen Sorge

 

1.Der Antrag des Antragstellers auf Änderung der elterlichen Sorge wird zurückgewiesen.

2.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3.Der Geschäftswert wird auf DM 5.000 festgesetzt.

 

Gründe:

Mit Antrag vom 06.05.1994 begehrt der Antragsteller Änderung der elterlichen Sorge für seine 3 Kinder. Für diesen Antrag besteht kein Rechtschutzbedürfnis.

Durch Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 24.02.1993 - 13 F 281/92 -war über die elterliche Sorge über die 3 Kinder der Parteien zugunsten der Kindesmutter entschieden worden. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 09.02.1994 - 18 UF 133/93 - wurde diese Entscheidung bestätigt. Beide Gerichte haben sich eingehend mit der Angelegenheit beschäftigt und mehrere Gutachten eingeholt. Der Antragsteller trägt keine neuen Tatsachen vor, sondern begründet seinen Antrag mit seinem umfangreichen Sachvortrag in den 2 vorangegangenen VeĀ±~fahren, so dass kein Rechtschutzbedürfnis für ein neues Verfahren aufgrund dieses Sachvortrages besteht. Der Rechtsweg ist mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, die dem Antrag des Antragstellers nur wenige Zeit vorangegangen ist, erschöpft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG i.V.m. § 94 KostO. Der Geschäftswert wurde gern. § 30 KostO festgesetzt.

Merk
Richterin am Amtsgericht




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