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                                               Thomas Alteck

Oberlandesgericht Karlsruhe
Zivilsenat in Freiburg
79098 FREIBURG

                                                       9.9.94

 

Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe
im Verfahren 42 F 65/94 des Familiengerichts Freiburg

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Beschwerde gegen den Beschluß des Familiengerichts Freiburg vom 17.8.94 (zugestellt am 1.9.94) ein, der zum Gegenstand hat, dass mir im Verfahren 42 F65/94 keine Prozeßkostenhilfe gewährt wird.

Zur Begründung trage ich vor:

(1) Ich widerspreche der Darstellung der Richterin Merk, dass der Fall in 2 Instanzen abschließend behandelt wurde. Das OLG Stuttgart hat in seinem Beschluss aus Februar '94 bereits vorgezeichnet, dass im Falle eines Scheiterns der vorgeschlagenen Besuchsregelung, über das Sorgerecht erneut nachgedacht werden muß. Zu diesem Zweck habe ich das Familiengericht angerufen, da die Besuchsregelung gescheitert ist.

Ich beschreite somit einen Rechtsweg, der vom OLG bereits ausdrücklich vorgezeichnet war.

(2) Die Begründung des Familiengerichts Freiburg, zwei Gerichte hätten sich mit der Sache umfassend auseinandergesetzt und es sei nichts neues vorgetragen, entspricht auch insofern nicht den Tatsachen, als dass in beiden Instanzen nicht einem einzigen meiner Beweisanträge nachgegangen worden ist.

Tatsache ist, dass man meine Darstellungen schlichtweg für unglaubwürdig hielt und auf eine Überprüfung verzichtete. Infolgedessen sind die erstellten Gutachten, sofern sie sich auf die Person der Mutter beziehen, unbrauchbar, da die Gutachter, wegen der unterlassenen Beweisaufnahme, als einzigen Anhaltspunkt den Augenschein und meine Aussagen hatten. Es ist gerichtsbekannt, dass eine Schizophrenie in den seltensten Fällen am Patienten diagnostiziert werden kann; meine Hinweise blieben unberücksichtigt, da ich streitende Partei bin.


Im weiteren beantrage ich,

die Akte des Familiengerichts zu splitten oder ersatzweise die Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe bis zum Abschluß des Verfahrens vor dem Familiengericht zurück zu stellen, um eine weitere Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden. Eine Verzögerung wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar und fördert die Entfremdung des Vaters.

Mit freundlichen Grüßen




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