für meine Kinder  
   
     
   
   
 
 
 
 
         
Schriftgröße:   grösser   /   kleiner      
   


Von: RA Kellermann-Körber
An: OLG Stuttgart

In Sachen
Alteck / Alteck

 

wird die Beschwerde gegen die Entscheidung über das Umgangsrecht wie folgt begründet und beantragt:

1.Der Antragstellerin wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, ihr wird die unterzeichnende Rechtsanwältin beigeordnet.

2. Das Urteil des Familiengerichts Böblingen vorn 24.2.1993 wird hinsichtlich der getroffenen Regelung über das Urngangsrecht abgeändert. Dem Antragsgegner steht ein Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern Anna, Maria und Yvonne nicht zu.

 

Begründung:

 

1. Die Antragstellerin ist aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten dieses Verfahrens selbst zu tragen. Dies ergibt beiliegende Kopie der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. An den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragstellerin hat sich im Verhältnis zum erstinstanzlichen Verfahren nichts geändert.

2. Obwohl ein konkreter Missbrauchsverdacht nicht nur von der Mutter geäußert sondern auch vom Jugendamt bestätigt wurde, hat das Familiengericht ein entsprechendes psychologisches Gutachten nicht eingeholt. Das Familiengericht ist vielmehr der Auffassung, es handele sich bei den Verdachtsmomenten gegen den Vater um offene und vage Anzeichen von einem Missbrauch. Demgegenüber äußerten die Therapeuten bei Kobra inzwischen, dass ein sexueller Missbrauch vorliege. Von einem "unschuldigen" Vater kann daher in vorliegendem Fall keine Rede sein.

Auch die zuständige Mitarbeiterin des Kreisjugendamts Böblingen, die mehrfach und intensiv Kontakt mit den Kindern hatte, führte in ihrem Ergänzungsbericht vom 22.12.1992 aus, dass die ihr vorgelegten Bilder der Kinder einen stark bedrohlichen Inhalt verdeutlichen.

Nachdem sich die Kinder bisher verbal nicht äußerten, können ihre Äußerungen über den Missbrauch nur durch Bilder oder Verhaltensweisen nach außen treten. Vor allem in Annas Bildern erscheint immer wieder ein Gespenst in Form eines Phallus, das eine große Macht zu haben scheint. Es ist inzwischen wissenschaftlich anerkannt, dass derartige Bilder eindeutige Rückschlüsse auf einen sexuellen Missbrauch zulassen. Es wäre daher dringend notwendig gewesen, diese Bilder einem Gutachter vorzulegen, der die Frage des sexuellen Missbrauchs endgültig geklärt hätte.

Auch die Bilder von Yvonne zeigen Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch. Yvonne malte sich meistens armlos. Es ist wissenschaftlich inzwischen auch anerkannt, dass Kinder, die sexuellen Missbrauch erfahren haben, sich von ihrem Körper soweit als möglich zu distanzieren versuchen. Es kommt in schweren Fällen sogar dazu, dass Kinder ihren Körper vollständig ablehnen, nicht mehr essen, sich nicht mehr waschen, Mädchen ihre Weiblichkeit zu verdecken versuchen oder ihren Körper als Objekt jedem zur Verfügung stellen. Es drängt sich daher bei den Bildern von Yvonne die Frage auf, ob sie ihre Arme nicht mehr akzeptieren kann, weil sie möglicherweise mit ihren Armen oder ihren Händen etwas tun mußte, was sie nicht wollte.

Auch das Kreisjugendamt war der Auffassung, dass eine weitere Gesamteinschätzung der Bilder sowie deren psychologischen Auswertung durch ein Gutachten notwendig sei. Auch dem Kreisjugendamt drängte sich aufgrund der Bilder zunächst einmal der Verdacht eines sexuellen Missbrauchs auf. In allen Jugendamtsberichten und in den Gutachten kam zum Ausdruck, wie sehr die Kinder unter der Gesamtsituation leiden. Sie sind stark angstbelastet, was auch zu körperlichen Beeinträchtigungen der Kinder wie Bettnässen u.ä. führt.

Die Kinder hatten durch die Entführung auch soviel Schweres mitgemacht, dass auch nur beim leisesten Verdacht eines sexuellen Missbrauchs ein entsprechendes Gutachten dringend notwendig ist.

Die Kinder befinden sich nach wie vor in Therapie. Inzwischen nicht mehr bei Kobra sondern bei einer entsprechenden Einrichtung in Freiburg, deren Name unverzüglich mitgeteilt wird. Die Feststellungen in einem entsprechenden Gutachten würden entweder die Situation insoweit bereinigen, dass zumindest ein vorübergehender Ausschluß des Umgangsrechts die Folge wäre, wenn der sexuelle Missbrauch sich herausstellt. Sollte sich in dem Gutachten herausstellen, dass ein sexueller Missbrauch nicht vorliegt, fiele es der Mutter viel leichter, einen Umgang mit dem Vater zu akzeptieren.

Wir haben in vorliegendem Verfahren sicherlich keinen Fall, in welchem der Verdacht des sexuellen Missbrauchs ins Blaue hinein behauptet wird, zumal auch von kompetenter Seite her Verdachtsmomente durchaus angesprochen und bestätigt wurden.

Rechtsariwältin
gez. Dr. Keflerrnann-Körber




Seiten-Anfang