für meine Kinder  
   
     
   
   
 
 
 
 
         
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In Sachen

Ute Alteck / Thomas Alteck

 

gibt der Umstand, dass die Antragsteilerin den rechtzeitig und durch die mit mindestens 14-tägiger Vorankündigung herausgegangene Einladung den Termin beim Sachverständigen Prof. Lempp am 27.07.1993 nicht wahrnahm, Anlaß, den Senat nachdrücklich zu bitten, der Antragstellerin aufzugeben, eine ladungsfähige Anschrift anzugeben.

Sicher ist, dass sich die Antragstellerin unter der bislang bekannten Anschrift nur verborgen hält. Der Antragsgegner hat am 27.07.1993 über die Auskunft in Freiburg telefonisch Verbindung mit Frau Claudia Klein gesucht, der Anschluß war besetzt. Die Person, die den Anruf unter der Telefonnummer der Frau Klein entgegennahm, erklärte dem Antragsgegner, Frau Klein halte sich seit Monaten nicht mehr unter der Adresse Bolschweil auf. Damit wird dann auch wahrscheinlich, dass die von der Antragstellerin gewählte Scheinadresse vielleicht auch dem Zweck nur dient, sie überhaupt nicht postalisch zu erreichen. In der Verhandlung am 25.05.1993 vor dem Senat hat der Antragsgegner bestritten, dass die Antragstellerin unter der angegebenen Adresse postalisch erreichbar ist. Damals erklärte die Antragstellerin, die Post habe sie deshalb nicht erreicht, da sie zum angegebenen Zeitpunkt in den Ferien gewesen sei. Der eingeschriebene Brief des Antragsgegners vom 03.04.1993 war am gleichen Tag zur Post gegeben. Das Postamt Bolschweil hat am 24.04.1993 vermerkt, dass er nicht abgeholt worden ist.

Daß sich die Antragstellerin um postalische Dinge nicht kümmert, dass sie immer insbesondere Briefe ungeöffnet weglegt, wurde in erster Instanz anläßlich der Verhandlung am 16.02.1993 auch dem Amtsgericht demonstriert. Wenngleich nicht protokolliert, wurden der Antragstellerin 40 ungeöffnete Briefe, die sie in der Wohnung zurückgelassen hatte, übergeben. Die Briefe waren alle im Zeitraum vom August 1992 bis Januar 1993 an die Antragstellerin gerichtet worden. Eine vernünftige und plausible Erklärung, weshalb Briefe ungeöffnet zurückblieben, blieb die Antragstellerin schuldig. Von Seiten des Antragsgegners besteht der nicht ausgeräumte Verdacht, dass auch dieses Verhalten erneut ein Indiz dafür ist, dass die Antragstellerin in ihrer eigenen " Realität " sich zurückgezogen hat, wie dies durchgehend vorgetragen wurde, andererseits aber damit durch das Schleifen der Dinge das Kindswohl nachhaltig negativ beeinflußt. Unterstellt, dass die Mutter tatsächlich in dem Zeitpunkt, in dem sie den Brief des Vaters im April nicht abgeholt hat, im Urlaub war, so besteht der erneut noch nicht überprüfte Verdacht, dass sie die Schulpflicht der Kinder wieder nicht beachtete, weil das Ende der Osterferien bereits am 18.04.1993 gewesen ist.

Daß man sich auf Dauer mit einer Scheinadresse nicht zufrieden geben kann, ergibt sich für den Antragsgegner nicht zuletzt auch aus einem Anruf der Eltern der Antragstellerin, die seit nahezu einem Dreivierteljahr nicht wissen, wo sich die Antragstellerin aufhält. Erst vor wenigen Wochen hat die Mutter der Antragstellerin beim Antragsgegner angerufen und ihn nach dem Wohnort und dem Verbleib der Antragstellerin gefragt.

Zum wiederholten Mal muß vorgetragen werden, dass aus der Sicht des Antragsgegners in keiner Weise gewährleistet ist, dass die Kinder Anna und Maria regelmäßig eine Schule besuchen. Wenngleich von der Antragstellerin behauptet wurde, die Kinder gingen jetzt in eine staatliche Schule, muß der regelmäßige Schulbesuch angezweifelt werden. Bis heute hat die Antragstellerin, eine doch verantwortliche Mutter, ihre Kinder bei der Waldorfschule in Böblingen nicht abgemeldet. Immerhin hat die Klassenlehrerin von Maria in einem Schreiben an das Familiengericht darauf hingewiesen, dass Maria 33 Fehltage im vergangenen Schuljahr bis Mitte Januar 1993 hatte, was bedeutet, dass Maria wohl jeden 3. Tag gefehlt hat. Hierfür war zu keinem Zeitpunkt ein ärztliches Attest vorgelegt, noch viel weniger wurde die Schule damals auf das Fehlen telefonisch hingewiesen.

Der Antragsgegner regt an, der Antragstellerin aufzugeben, zumindest bis Schuljahresbeginn eine Bescheinigung des Rektorats der Schule, bei der die Kinder im Unterricht sind, vorzulegen, in dem der regelmäßige Schulbesuch bestätigt wird.

Im übrigen wird unterstellt, dass das zuständige Jugendamt in der Zwischenzeit beauftragt wurde, die Situation bei der Mutter zu untersuchen. Dazu besteht vor allem noch einmal deshalb Anlaß, weil der Antragsgegner aufgrund der vorgefundenen hygienischen Verhältnisse beim Verlassen des Hauses Strasseaße in Unbenannt durch die Antragstellerin und bei Wiederbezug durch den Antragsgegner und dem dringenden Verdacht auf gesundheitsgefährdende Selbstmedikation der Kinder durch die Antragstellerin eine Beobachtung und Überwachung für erforderlich hält.

Nach dem bisherigen zeitlichen Ablauf in dieser Sache muß der Antragsgegner befürchten, dass ein abschließendes Gutachten frühestens Mitte September erwartet werden kann, dies aber immer unter der Voraussetzung, dass die Mutter zu dem neuen Termin erscheint, der ihr vom Gutachter mitgeteilt worden ist. Sollte der Sachverständige bei der Exploration zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kinder, wie es der Antragsgegner sieht, beim Verbleiben bei der Mutter gefährdet sind, beantrage ich schon jetzt, ohne weitere mündliche Verhandlung die elterliche Sorge durch Beschluß im Wege der einstweiligen Anordnung auf den Vater zu übertragen. Nur auf diese Art und Weise kann gewährleistet sein, dass die Kinder in einer geordneten Umgebung aufwachsen und andererseits aber auch in ihrer Erziehung durch regelmäßigen Schulbesuch nicht beeinträchtigt werden.


gez. RA Stott
Rechtsanwalt




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