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 Von:  StaatsanwaltschaftAn:   RA Gimbrot
 
 
 Ermittlungsverfahren gegen Ute Alteck wegen falscher Verdächtigung
 Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
 das Ermittlungsverfahren habe ich mit Verfügung vom 04.02.2000 gemäß § 153 Abs. 1 Strafprozeßordnung eingestellt. Gründe:   Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung ist nicht gegeben. Die Schuld wäre als gering anzusehen. Nach Durchsicht der Akten des Familiengerichts Freiburg, 42 F 18/99, wurde festgestellt, dass der am 06.10.1999 in der nicht öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts -Familiengericht- Freiburg erhobene Vorwurf des sexuellen Missbrauchs bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar für alle Beteiligten und insbesondere für das Familiengericht ausgeräumt war. Im Rahmen der Verwerfbarkeit bestehen erhebliche Bedenken an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten. Eine Maßnahme nach § 63 StGB steht außer Verhältnis zur vorgeworfenen Tat. Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden von dieser Entscheidung nicht berührt. Mit freundlichen Grüßengez. Zäh
 Staatsanwalt
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