für meine Kinder  
   
     
   
   
 
 
 
 
         
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Bundesverfassungsgericht


Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschwürde und dem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Grundgesetzes. Eine Verfassung, die die Würde des Menschen in den Mittelpunkt ihres Wertesystems stellt, kann bei der Ordnung zwischenmenschlicher Beziehungen grundsätzlich niemandem Rechte an der Person eines anderen einräumen, die nicht zugleich pflichtgebunden sind und die Menschenwürde des anderen respektieren.

Das Intersse des Kindes ist auf eine kindheitslange unauflösliche Eltern-Kind Beziehung gerichtet. Es entspricht den Erkenntnissen in allen kinderkundlichen Wissenschaftsbereichen, dass die Dauerhaftigkeit familiärer Sozialbeziehungen heute als entscheidende Grundlage für eine stabile und gesunde psychozoziale Entwicklung des heranwachsenden Menschen gesehen wird.

Für die Eltern ergibt sich damit die Verpflichtung: - die regelmäßig mit der Trennung verbundene Schädigung nach Möglichkeit zu mildern und eine vernünftige, den Interessen des Kindes entsprechende Lösung für seine Pflege und Erziehung sowie seine weiteren persönlichen Beziehungen zu ihnen zu finden.


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