In der Familiensache
Ute Alteck
gegen
Thomas Alteck
lege ich namens des Antragsgegners gegen Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts-Familiengerichts Böblingen vom 24.02.1993, Aktenzeichen 13 F 281/92 hiermit
Beschwerde
ein und werde im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen,
unter Abänderung von Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts Böblingen vom 24.02.1993 die elterliche Sorge über die ehegemeinschaftlichen Kinder Anna, geboren am 01.11.1984, Maria, geboren am
14.03.1986 und Yvonne, geboren am
12.04.1988 dem Antragsgegner ( Vater ) zu übertragen.
Desweiteren beantrage ich, im Wege der
einstweiligen Anordnung das Umgangsrecht des Antragsgegners bis zur endgültigen Entscheidung mit den Kindern wie folgt zu regeln:
a) Der Antragsgegner kann die Kinder am 3. Wochenende eines jeden Monats in der Zeit von Samstag
11.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich nehmen, wobei sich die Ordnungszahl eines Wochenendes danach richtet, ob der Sonntag bereits zum jeweiligen Monat gehört.
b)Der Antragsgegner kann die ersten beiden Wochen der Sommerferien mit den Kindern verbringen, beginnend am Samstag, der auf den ersten Ferientag folgt ab 11.00 Uhr bis Samstag, 2 Wochen später um die gleiche Zeit.
c) Er kann die Kinder außerdem ab dem 2. Weihnachtsfeiertag 11.00 Uhr
eine Woche lang zu sich nehmen.
Desweiteren beantrage ich, dem Antragsgegner für die Beschwerdeinstanz
Prozeßkostenhilfe zu gewähren.
Zur Begründung der Beschwerde werde ich noch vortragen. Eine einstweilige Anordnung bezüglich des Umgangsrechts ist jetzt dringend geboten. Der Antragsgegner hat die Kinder nur in beschränktem Umfang im Zuge eines sogenannten betreuten Umgangs- rechts zuletzt im November 1992 gesehen, ausgenommen hiervon gilt eine erfreuliche Begegnung mit den Kindern anläßlich eines Gerichtstermins am 16.02.1993 auf dem Familiengericht in Böblingen.
Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 08.03.1993 gebeten, ihm die Kinder am Wochenende des 20.03.1993 zwecks Umgangsrechts herzugeben. Dieses Schreiben wird kopiert in der Anlage vorgelegt mit dem Nachweis, dass es auch der Antragstellerin zuging.
Die Antragstellerin hat keine Einwendungen gegen diesen Brief erhoben, sie hat sich beim
Antragsgegner auch nicht gemeldet. Als der Antragsgegner das Umgangsrecht in Freiburg wahrnehmen wollte, mußte er feststellen, dass die Antragsgegnerin gar nicht mehr unter der Anschrift wohnhaft war, wie sie im Rubrum des familiengerichtlichen Urteils, das kopiert in der Anlage beigefügt wird, festgehalten ist. Die neue Anschrift der Antragstellerin konnte der Antragsgegner in Freiburg nicht ausfindig machen, er konnte lediglich feststellen, dass alle 3 Kinder in der örtlichen staatlichen Schule von Freiburg-Bolschweil nicht angemeldet waren.
Der Antragsgegner ist nicht bereit, sich bezüglich des Umgangsrechts mit seinen Kindern weiter vertrösten zu lassen. Es ist durch Vorlage des Schreibens vom 08.03.1993 glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner sein Umgangsrecht wahrnehmen wollte. Es bleibt zu hoffen, dass die Antragstellerin nicht in Abrede stellt, dass sie den
Antragsgegner von der Verhinderung nicht verständigt hat und dass sie auch nicht abstreitet, aus ihrer Wohnung ausgezogen zu sein.
Ich beantrage demzufolge, sobald die Akten vorliegen, umgehend durch einstweilige Anordnung über das Umgangsrecht zu entscheiden.
gez. RA Stoll
Rechtsanwalt
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