für meine Kinder  
   
     
   
   
 
 
 
 
         
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Von: Verfahrenspfleger
An:  Familiengericht

 

42 F 18/99

In Sachen Thomas Alteck / Ute Alteck

w e g e n: Regelung des Umgangs

mit den Töchtern Anna, Maria und Yvonne


wurde der Unterzeichner mit Beschluss des Familiengerichts Freiburg vom 07.05.1999 gemäß § 50 II 2 FGG als Verfahrenspfleger für die Kinder

* Anna, geb. 01.11.1984
* Maria, geb. 14.03.1986
* Yvonne, geb. 12.04.1988

bestellt.

Zu den Anträgen des Kindesvaters auf Neuregelung des Umgangsrechts, auf Auskunft und 
- ersatzweise - auf Abänderung der Sorgerechtsbefugnis gemäß Schriftsatz vom 17.03.1999 gebe ich nachfolgende

Stellungnahme

ab:

1. Allgemeines

1. Jedes Kind hat als Grundrechtsträger Anspruch auf staatlichen Schutz seines Grundrechts aus Artikel 2 1 GG. Bei einer Interessenkollision zwischen Eltern und Kind ist das Kindeswohl der bestimmende Maßstab. In Verbindung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 103 1 GG) ergibt sich die Verpflichtung, das Kindeswohl verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass Kindern bereits im familiengerichtlichen Verfahren ein Verfahrenspfleger gemäß § 50 FGG zur Wahrung ihrer Interessen als "Anwalt des Kindes" zur Seite gestellt wird. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die eigenständigen Interessen des Kindes in das Verfahren eingebracht werden können und das Kind damit nicht zu einem bloßen Verfahrensobjekt wird. Mit Beschluss vom 29.10.1998 (FamRZ 99, 85ff) hat das Bundesverfassungsgericht die im Rahmen der Reform des Kindschaftsrechts zum 01.07.1998 normierte Institution des Verfahrenspflegers für Verfahren vor den Familiengerichten wie folgt definiert:

• Garantie einer Berücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des betroffenen Kindes nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch verfahrensrechtlich

• Interessenwahrnehmung im Sinne einer Parteivertretung

• Sicherung des Kindeswohls

• Berücksichtigung des Kindes und seiner Individualität als Grundrechtsträger.

 

2. Der Verfahrenspfleger hat durch seine Interessenvertretung während des Verfahrens das Kind zu begleiten und ist zugleich verpflichtet, für die Verwirklichung der Beteiligungs-, Anhörungs- und Beschwerderechte durch Sicherung folgender Prinzipien einzutreten:

-Kindesanhörung (§ 50 b FGG)

-Gewährleistung von Hilfeplanung (§ 36 II KJHG)

-Beratung (§ 8 1 2 KJHG)

-gegebenenfalls Einholung von Sachverständigengutachten (§ 12 FGG)

-Beschwerderecht (§ 59 FGG).

 

3. Für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens tritt der Verfahrenspfleger an die Stelle des gesetzlichen Vertreters, das heißt, dass der Verfahrenspfleger, wie ein Sorgerechtsinhaber, gleichartige, die Person des Kindes berührende Rechte während des Gerichtverfahrens wahrnimmt (Balloff "Der Verfahrenspfleger als Anwalt des Kindes" in FPR 04.1999, Seite 221).

Der Verfahrenspfleger ist zudem verpflichtet, das Gespräch mit den aktuellen Betreuungspersonen der Kinder, mit Eltern und Pflegeeltern sowie den Sachbearbeitern des Jugendamts zu suchen und zu führen, gleichfalls sollen andere für das Kind zuständige Fachkräfte gehört werden (Weber/Zitelmann, Standards für Verfahrenspflegerlnnen, Seite 16, Luchterhand Verlag, Neuwied).

In diesem Sinne hat der Unterzeichner

- persönliche Gespräche mit den Kindern und deren Eltern geführt,
- persönliche Gespräche mit Frau Maier (Jugendamt Freiburg) und Frau Haack (Umgangsbetreuerin) geführt
- Telefonate mit den Verfahrensbeteiligten geführt.

Dem Unterzeichner ist bewusst, dass es derzeit noch umstritten ist, ob der Verfahrenspfleger aus Kindeswohlgründen Schlussfolgerungen und Empfehlungen abzugeben hat oder nicht. Balloff (a.a.O.) führt hierzu aus, dass der Verfahrenspfleger als "Anwalt des Kindes" zunächst Sprachrohr des Kindes zu sein hat, während beispielsweise das Jugendamt, das Gericht oder der Sachverständige auch Interessenvertreter des Kindes zur Sicherung oder Herstellung des Kindeswohls sind. Deshalb sollte der Verfahrenspfleger nur in begründeten Ausnahmefällen in enger Kooperation mit dem genannten Personenkreis "objektive" Empfehlungen und Schlußfolgerungen aus seiner fachlichen Sicht abgeben, die bekanntermaßen nicht mit den Willensäußerungen und dem Willen des Kindes oder Jugendlichen im Einklang stehen müssen (Balloff a.a. 0.).

Unstreitig dürfte zwischenzeitlich sein, dass der Verfahrenspfleger auch berechtigt ist, nicht nur zugunsten der Kinder ein Rechtsmittel einzulegen, sondern das Rechtsmittelverfahren auch durchzuführen (Grefimann, "Das neue Kindschaftsrecht ", Gieseking 1998, Seite 320; Balloff a. a. 0.; Weber/Zitelmann, a. a. 0.).

 

 

II. Schilderung des Sachverhalts

Anna, Maria und Yvonne leben mit ihrer Mutter und dem 5-jährigen Halbbruder Joscha seit August 1998 in einer 4-Zimmer-Wohnung des Hauses ... in Sonstwo. Anna und Joscha haben ein eigenes Zimmer, Maria und Yvonne teilen sich ein Zimmer, die Mutter schläft - abgetrennt durch einen Vorhang - im Wohnzimmer. Die Wohnsituation wird allseits als angenehm, wenn auch etwas eingeengt, beschrieben. Frau Alteck bezieht Sozialhilfe und UVG-Leistungen, Mittel zum Lebensunterhalt sind knapp bemessen.

Herr Alteck wohnt seit drei Jahren mit seiner Lebensgefährtin, Frau ... und deren beiden Söhnen aus erster Ehe, P. (12 Jahre) und S. (10 Jahre) in .... zusammen und arbeitet als angestellter Prokurist im Vertrieb für Wohnwagen- und Campingartikel von Frau ... . Er besucht regelmäßig seinen 4-jährigen Sohn in .... Mit den Töchtern Anna, Maria und Yvonne findet derzeit kein regelmäßiger Umgang statt.

Töchter und Vater haben sich zuletzt anlässlich eines Skitags - mit Frau Alteck, P. und S. - im Frühjahr 1999 gesehen, unbegleiteter Umgang findet seit Jahren nicht statt. Zu regelmäßigen Besuchskontakten vom Sommer 1996 bis Winter 1997 war jeweils Frau Ute Haack zugegen, diese Kontakte erfolgten jedoch während der Jahre 1998 und 1999 nicht mehr. Ausgangspunkt dieser Besuche war der Beschluss des Familiengerichts Freiburg vom 12.03.1996 in Sachen - 42 F 106/94 -‚ mit dem - für die Dauer von sechs Monaten - regelmäßige monatliche Treffen der Töchter Maria und Yvonne in Begleitung einer neutralen Person angeordnet wurden, wobei eine Entscheidung über das Umgangsrecht mit Anna einem späteren Zeitpunkt vorbehalten war.

Die Eltern der Kinder sind seit 1993 geschieden, wobei Fragen der elterlichen Sorge und insbesondere des Umgangsrechts seit Trennung im Jahre 1991 höchst streitig waren und sind. Die Amtsgerichte Böblingen und Freiburg sowie die Oberlandesgerichte Stuttgart und Karlsruhe waren seit der Zeit der Trennung fast pausenlos, teilweise überlappend, mit Verfahren beschäftigt, die das Kindeswohl betreffende Problematiken beinhalteten und beinhalten. Neben diesen Verfahren würde und wird höchst streitig über Unterhaltsproblematiken verhandelt, zuletzt vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe.

Mit Antrag vom 16.01.1999, präzisiert mit Schriftsatz vom 17.03.1999, hat Herr Alteck das Familiengericht Freiburg angerufen und eine Umgangsrechtsregelung mit allen drei Töchtern beantragt, zudem ein Auskunftsrecht, ersatzweise die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich. Mit Schriftsatz vom 12.04.1999 beantragte Frau Alteck, die vom Vater begehrte derzeitige Umgangsregelung zurückzuweisen, da alle drei Töchter ihren Vater im Moment nicht sehen möchten.

Das Kreisjugendamt hat mit Stellungnahme vom 19.07.1999 ausgeführt, dass es Anna selbst überlassen bleiben sollte, ob ein Besuchskontakt beim Vater von ihr gewollt ist oder nicht, besonders auch deshalb, weil dieses Verhältnis von dem Vorwurf bzw. Verdacht des sexuellen Missbrauchs schwer belastet ist. Auch die Aussagen der Töchter Maria und Yvonne, die äußerten, dass sie ihren Vater nur im Beisein einer ihnen vertrauten Person sehen wollen, sollten ernst genommen werden, wobei hinzukomme, dass auch die Mutter einen unbetreuten Kontakt von Maria und Yvonne zu deren Schutz nicht zulassen möchte.

Auf die wechselseitigen Anträge und die Stellungnahme des Kreisjugendamts wird verwiesen.

 

 

III. Gespräche mit den Mädchen

Am 14.06.1999 hat der Unterzeichner - jeweils alleine und ohne Zeitdruck - ausführliche Gespräche mit Anna, Maria und Yvonne in seinen Büroräumen geführt; mit Anna noch ein Telefonat am 05.08.1999.

 

1. Anna Alteck. geb. am 01.11.1984

Anna besucht demnächst die 9. Klasse der Realschule Heitersheim und wird im November 1999 15 Jahre alt. Nach anfänglicher Skepsis, wiederum von jemandem zur Problematik gehört zu werden, inwieweit Besuchskontakte mit dem Vater stattfinden sollen oder nicht, taut Anna schnell auf und schildert dem Unterzeichner ihre Sicht der Dinge. Diese Schilderung erfolgt spontan, abgeklärt, erwachsen und emotional. Im Gespräch zeigt Anna ein verblüffend offenes Selbstbewußtsein, wobei sie als "älteste Schwester" Schutzfunktionen zu übernehmen bereit ist. Gelöst und offen erzählt sie, dass sie seit Oktober 1998 einen Freund habe, der gerade 17 geworden ist und in Sonstwo wohne. Mit der Mutter beständen deswegen keine Probleme, man rede positiv miteinander. Die Beziehung zum Freund gibt Anna Halt und nach ihrer Aussage auch die Möglichkeit, über frühere Zeiten zu reflektieren.

Ihren Vater habe sie zuletzt anläßlich eines Skitages im Frühjahr 1999 gesehen, zusammen mit der Mutter, den Schwestern, dem Freund und den Stiefsöhnen des Vaters. An diesem Tag sei ihr der Vater jedoch aus dem Weg gegangen, obwohl sie ihn aufgefordert hat, man solle zusammen Ski fahren. Aus diesem Grunde sei sie auch froh gewesen, dass der Freund dabei war. Auch vor dem Skitag habe man sich - mehr oder weniger zufällig und nicht abgesprochen - gesehen und zwar beim Pilzesammeln und beim Gerichtstermin im Januar 1999 anlässlich eines Frühstücks. Anna war bei diesen Besuchen jeweils dabei, man habe jedoch hauptsächlich über schulische Problematiken gesprochen.

Vor ca. vier Jahren beendete sie eine ein Jahr lang dauernde Therapie, wobei sie seither die mit dem Vater bestehenden Probleme mit ihrer Freundin, ihrer Mutter und ihrem Freund aufarbeitet. Für Anna sind diese Probleme jedoch nunmehr abgeklärt, eingebildet habe sie sich nichts.

Anna ist sich sicher, vom Vater sexuell missbraucht worden zu sein, eine Tatsache, an die sie sich früher nicht genau erinnern konnte. Erst in letzter Zeit - insbesondere durch Erleben mit

dem Freund - kämen Bilder und Erinnerungen hoch, die ihr klar zeigen, dass etwas gewesen sei. Sie kann sich an einen Waschraum im Keller des früheren Hauses erinnern, insbesondere an eine dort stehende Waschmaschine; dort sollen sexuelle Handlungen stattgefunden haben.

Zu den Anträgen des Vaters befragt, teilt sie mit, hiermit nicht einverstanden zu sein. Sie wolle generell den Vater nicht sehen, dies könne er sich "abschminken". Es gehe ihr nicht gut, wenn sie ihn sehe, alles störe sie an ihm, insbesondere die Tatsache, dass er sie nicht verstehe. Der Vater schiebe sämtliche Probleme auf die Mutter ab, insbesondere auch die Tatsache, dass die Töchter ihn nicht sehen wollen. Dem sei jedoch nicht so, es handele sich um ihre eigene Entscheidung, ihn nicht sehen zu wollen. Die Mutter habe sie hier nie beeinflußt, auch nicht in der Vergangenheit.

Mit dem Vater sei sie in einen kurzen Briefwechsel eingetreten, dieser könne sie jedoch nicht verstehen. Dieses Nicht-Verstehen störe sie am meisten, es beeinträchtige sie auch insoweit, als es ihr dann nicht gut geht. Unter diesen Umständen könne sie mit dem Vater auch keine Pilze sammeln oder Ski fahren gehen.

Anna sieht auch keine Möglichkeit, einer anderen Besuchsregelung zuzustimmen. Sie will den Vater überhaupt nicht sehen und ist weiterhin der klaren Ansicht, das geschehe dem Vater recht. Sie ist auch nicht damit einverstanden, dass ihre Schwestern den Vater alleine sehen, dies lasse sie nicht zu. Klar und deutlich äußert sie, weder von der Mutter noch von Dritten beeinflusst zu sein; es handele sich um ihre eigene, persönliche Ansicht.

Von den ganzen Auseinandersetzungen der Eltern hat Anna seit langem genug, insbesondere auch davon, immer wieder mit in den Entscheidungsprozess durch Befragen/Anhören einbezogen zu werden. Dies äußerte sie zuletzt dem Unterzeichner gegenüber mit Telefonat vom 05.08.1999, nachdem ihr die Terminsiadung des Familiengerichts Freiburg zugegangen war. Sie versteht jedoch auch, dass eine gründliche Abklärung notwendig ist und dass sie als 14-Jährige eine eigene Rechtsstellung im Verfahren hat.

 

2. Maria Alteck. geb. am 14.03.1986

Maria besucht demnächst die 8. Klasse des Kreisgymnasiums Bad Krozingen und ist die mittlere der drei Schwestern. Ihre Hobbys sind Sport, insbesondere Fußball, sowie Theaterspielen.

Maria ist sachlich, drückt sich klar aus, ist nicht so spontan und emotional wie ihre ältere Schwester, jedoch auch nicht so zurückhaltend wie Yvonne, die jüngere Schwester.

Maria berichtet, den Vater in der Vergangenheit öfters gesehen zu haben, zuletzt einen Tag vor ihrem Geburtstag, wo er ungeplant mit einem Geschenk kam. Dass er einfach "nur so" gekommen war, fand sie nicht gut, hätte er angerufen, wäre dies anders gewesen. Ebensowenig findet sie es gut, dass der Vater dem Gericht ihren Brief vorgelegt hat. Sie fragt sich, was für einen Sinn dies mache. Im Moment will sie den Vater nicht sehen, dieser solle aufhören, ums Umgangsrecht zu klagen. Falls zwischen den Eltern eine Einigung erfolgt, könne sie sich - auf Nachfrage - durchaus vorstellen, entweder mit Frau Haack oder der Mutter und/oder denjenigen Schwestern, die dies wollen, den Vater auch alleine zu sehen. Sie pocht jedoch ausdrücklich darauf, dass dies geregelt sein müsse, verlässlich sein müsse und dass man sich darauf einrichten könne. All dies vorausgesetzt, könne sie sich durch den Kopf gehen lassen, den Vater regelmäßig zu sehen. Die Rolle von Frau Haack, mit der sie sich gut versteht, sieht Maria als "Aufpasserin" dafür, dass der Vater nichts mache, was die Schwestern nicht wollen und diese nicht mitnimmt (im Sinne einer Entführung).

Mit der Mutter verstehe sie sich gut, auch mit den Schwestern. Beeinflusst sei sie nicht, bei ihren Ansichten handele es sich um eigene Entscheidungen. Als Zukunftsvision kann Maria sich vorstellen, dass sie sich freuen würde und entlastet wäre, wenn die Eltern sich wieder vertragen würden, dann könne auch ihre Beziehung zum Vater besser sein.

 

3. Yvonne Alteck. geb. am 12.04.1988

Yvonne besuchte zum Zeitpunkt des Gesprächs die 4. Klasse der Grund- und Hauptschule Sonstwo, sie wird im neuen Schuljahr auf das Kreisgymnasium Bad Krozingen wechseln. Yvonne ist ein etwas schüchternes, stilles Mädchen, introvertiert und daher ein Gegenpol der extrovertierten Schwester Anna. Sie hat eine Freundin, mit der sie Probleme bespricht, als Hobbys gibt sie Kochen, Turnen und ein Pflegepony (gemeinsam mit Anna) an. Zu den ihr bekannten Problemen mag sie sich selbst nicht äußern, sie antwortet verhalten auf Fragen. Die Besuchswochenenden mit dem Vater und Frau Haack waren für sie in Ordnung, sie hat sich jedoch nicht gefreut, als der Vater vor kurzem kam. Dies deswegen, weil er nicht vorher Bescheid gegeben hat und man sich hierauf nicht verlassen kann. Im Moment möchte sie den Vater nicht sehen und zwar überhaupt nicht. Begründen kann sie diese Ansicht nicht, sie kann jedoch mitteilen, dass sie sich einfach so fühle, ihn nicht sehen zu wollen. Auch für den Fall, dass die Eltern sich einigen, hat Yvonne Probleme. Sie kann sich erst dann vorstellen, den Vater zu sehen, wenn zwischen den Eltern "alles klar" ist, aber noch nicht in nächster Zeit. Wenn, dann möchte sie ihn nicht alleine sehen, sondern mit der Mutter und den Schwestern.

 

IV. Gespräche mit Betreuungspersonen und Dritten

 

1. Gespräch mit Frau Ute Alteck

Frau Ute Alteck lebt derzeit mit ihren drei Töchtern und dem 5-jährigen Sohn Joscha zusammen, sie bezieht Sozialhilfe und Leistungen nach dem UVG. Von Beruf her Studienrätin (Biologie und Chemie) in Niedersachsen hat Frau Alteck sich nunmehr - neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter - vielseitig entwickelt, sie interessiert sich insbesondere für systemische Familientherapie und Kinesiologie. Zur Klärung der derzeitigen Problematik schlägt sie insoweit auch eine sogenannte Familienaufstellung nach Hellinger vor. Mit ihrem geschiedenen Mann habe sie derzeit keine Probleme mehr, der Umgang mit ihm sei von ihrer Seite her angstfrei und unkompliziert, weshalb sie ihn auch nach dem Skifahren zum Kaffee ins Haus gebeten habe. Herr Alteck begegne ihr jedoch eher fluchtartig, er geht ihr aus dem Weg. Vertrauensverluste und Grenzüberschreitungen des ehemaligen Mannes hätten dazu geführt, dass nunmehr ein Punkt erreicht sei, an dem alle nicht mehr können. Für den Abbruch der bisherigen Umgangsregelung macht sie Herrn Alteck verantwortlich, der nicht mehr bereit war, einerseits pünktlich und in voller Höhe Kindesunterhalt zu bezahlen und andererseits die Kosten des betreuten Umgangs zu übernehmen. Aus diesem Grunde biete sie auch an, selbst einmal im Monat einen Tag gemeinsam mit den Töchtern und dem Vater zu verbringen.

Frau Alteck geht davon aus, dass Anna vom Vater sexuell missbraucht wurde und auch selbst wisse, dass etwas gewesen sei. Anna könne die Dinge nunmehr auch selbst benennen, weshalb keine unbetreuten Besuche geduldet würden. Betreuten Umgang könne sie sich nur mit Frau Haack (unter der Bedingung, dass deren Kosten vom Vater übernommen werden) oder mit sich selbst vorstellen. Hierzu müssten jedoch unweigerlich folgende Grundvoraussetzungen abgeklärt sein:

- Regelmäßigkeit des Umgangs
- Betreuter Umgang mit Frau Alteck oder Frau Haack unter der Verpflichtung zur Zahlung seitens Herrn Alteck
- Umgangstermine ohne weitere Dritte (zum Beispiel Stiefsöhne)
- Höfliche und erlebnisbezogene Atmosphäre im Interesse der Kinder
- Unternehmungen nach Absprache mit dem Pkw des Herrn Alteck
- Umgangstermine einmal im Monat 10.00 - 17.00 Uhr nach Absprache.

Auf eine eventuelle PAS-Komponente angesprochen, äußert Frau Alteck, der diese Problematik aus wissenschaftlichen Publikationen heraus bekannt ist, dass eine solche schon deswegen nicht vorläge, da auch sie positiv den Umgang der Töchter mit dem Vater wünsche, allerdings nach den obigen Richtlinien.

Einen unbetreuten Umgang der Töchter - auch nicht der Töchter Maria und/oder Yvonne - befürwortete Frau Alteck nicht, im Gegenteil. Für sie kommt lediglich (siehe oben) ein betreuter Umgang in Frage. Hierbei nimmt sie nach eigener Ansicht in Kauf, dass der Vater öfters in Sonstwo auftaucht und dadurch weitere Probleme vorhersehbar sind aufgrund der Tatsache, dass Herr Alteck die Gesamtproblematik auch im Dorf durch seine Veröffentlichungen (Herausgabe des Buches "Missbrauch des Missbrauchs" unter Pseudonym) publik machte.

Auf die ablehnende Handlung Yvonnes angesprochen teilt Frau Alteck mit, dass diese zum Vater starke Distanz brauche und verspüre. Yvonne habe sich persönlich und schulisch sehr gewandelt und zwar von einer stillen Schülerin, die im Klassenverband untergegangen ist, in eine anerkannte Mitschülerin, die zwischenzeitlich Klassensprecherin wurde und eine Gymnasialempfehlung bekam.

Frau Alteck legt Wert darauf zu betonen, dass nicht sie den Kindern Vorgaben gibt, sondern dass diese ihren Weg selbst gehen und sie als Mutter ihnen auch den notwendigen begleiteten Freiraum zu geben hat, das eigene Leben ohne Beeinträchtigungen zu meistern.

Angesprochen darauf, weshalb die Problematik der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts schon seit Jahren schwelt und ungelöst ist, meint Frau Alteck, dass bislang noch niemand es wagte, eine endgültige Entscheidung zu fällen. Das Jugendamt sei in Bezug auf das Thema "sexueller Missbrauch" bislang nicht ansprechbar gewesen, auch nicht die Gerichte.

 

2. Gespräch mit Herrn Thomas Alteck

Herr Alteck lebt derzeit in Kaltenengers, wo er als angestellter Prokurist in der Firma seiner Lebensgefährtin tätig ist. Im Gespräch mit dem Unterzeichner wird er als sachlich, positiv emotional, reflektierend, diskussionsbereit und natürlich erlebt.

Ausschlag dafür, einen neuen Umgangsrechtsstreit führen zu müssen, war für ihn die Tatsache, dass er "normalen Umgang" mit seinen Töchtern wünscht. Betreuter Umgang soll in der Zukunft schon deswegen nicht mehr stattfinden, weil die nunmehr auch selbst von Anna ausgesprochenen Vorwürfe sexuellen Missbrauchs unwahr und beschämend sind, er sich bei diesen Besuchskontakten nicht gut fühle und nicht einzusehen sei, dass für einen Besuchskontakt Geld gezahlt werden soll. Frau Haack zollt er höchstes Lob, gleichwohl will er die für ihn beklemmenden und extrem berührenden Situationen betreuten Umgangs vermeiden. Herr Alteck ist der Ansicht, er habe als Vater die bedauerliche Entwicklung nicht abwenden können und betreute Kontakte ertragen, solange die Töchter ein gewisses Alter noch nicht erreicht hatten. Derzeit seien zumindest Anna und Maria nicht mehr unselbstständig und daher alt genug, selbst zu entscheiden. Eine große Problematik sieht Herr Alteck darin, dass die

Kinder von der Mutter fremdgesteuert sind, dies jedoch kaum erkennbar ist und er dies auch nicht verhindern konnte. Insoweit spricht er selbst von Missbrauch, den die Mutter ausübte und noch ausübt. Nach seiner Ansicht ist eine PAS-Situation - zumindest in Bezug auf die Beeinflussung Annas durch die Mutter - in erheblichem Maße gegeben, die für Dritte nicht vorstellbar ist. Er hofft, dass insbesondere die Problematik des nicht erfolgten sexuellen Missbrauchs aufgearbeitet werden kann und die derzeitige Lebenssituation sich ändert. Diese empfindet er aufgrund der Vergangenheit als schicksalshaft und sieht sich wie eine "Hexe im Mittelalter". Die Länge der bisherigen gerichtlichen Auseinandersetzung bedauert er, rügt jedoch, dass bislang keine gerichtliche Instanz jemand anderen als die Parteien und die Kinder selbst angehört hat und dass noch keine klaren Worte bzw. Sanktionen gegen die offensichtliche Beeinflussung der Töchter (insbesondere Annas) durch die Mutter erfolgten.

Auf die Frage einer auch für ihn tragbaren Lösung der Problematik angesprochen, teilt Herr Alteck im Wissen, dass seine Töchter ihn derzeit nicht sehen wollen, Folgendes mit:

Einerseits tendiert er dahin, sich dem Wunsch der Kinder zu unterwerfen, auch wenn er weiß, dass dieser Wunsch subjektiv ist und nicht das tatsächliche Empfinden der Kinder ausdrückt. Dies deswegen, weil er nicht erleben will, dass die Kinder, wenn sie erwachsen sind, ihm in irgendeiner Form den Vorwurf machen können, warum er dies nicht alles verhindert habe. In der Hoffnung, dass mit fortgeschrittenem Alter und Entwicklungsstand der Töchter Abnabelungsprozesse von der Mutter erfolgen, kann er sich Beziehungsverbesserungen vorstellen, will die Töchter jedoch nicht in Loyalitätskonflikte drängen. Betreuten Umgang wünscht er aus den oben genannten Fakten heraus nicht mehr, wobei Frau Haack bislang als positivste Person, die verfahrene Lage zu entzerren, gesehen wurde. Frau Alteck sieht er als nicht nur fanatisch, sondern wahnhaft krank, sie lebe in ihrer eigenen Vorstellungswelt und arbeite emotional in "zerstörerischer und tödlicher Weise" gegen ihn. Die Persönlichkeitsstruktur der Mutter habe dazu geführt, Vater und Töchter zu entfremden, was er nicht habe verhindern, allenfalls für sich selbst aufarbeiten können (z. B. Publikation des Buchs). Aus diesen Gründen lehnt er auch eine Umgangsregelung unter Beteiligung der Mutter ab. Dies sei keine Alternative und habe keinen Wert, ein solcher Umgang sei schon deswegen befremdlich, weil Frau Alteck ihm jahrelang aus dem Weg ging, ihn als den "Bösen" darstellte und darstellt und heute so tut, als sei man seit Jahren die besten Freunde.

Familientherapeutische Maßnahmen, Mediation oder andere, nicht-juristische Konfliktlösungsmöglichkeiten lehnt Herr Alteck derzeit ab, da insoweit keine Vertrauensbasis mehr besteht und schon zum Zeitpunkt des Scheiterns der Beziehung genügend Vorstöße gemacht wurden.

Aus oben genannten Erwägungen heraus kann sich Herr Alteck allenfalls eine Vereinbarung des Wortlauts ‚ der Vater kann die Kinder sehen" vorstellen, denn gegen den Willen der Kinder kann und will er nicht handeln. Eine solche Vereinbarung würde den Kindern dann

signalisieren, dass der Vater "darf", sie jedoch selbst beurteilen können und müssen, ob sie (bzw. die Mutter) will oder nicht, ohne neuerlich das Gericht bemühen zu müssen. Unter der Prämisse einer solchen Vereinbarung könnte sich Herr Alteck sogar vorstellen, folgende Möglichkeit in Erwägung zu ziehen: "Ich möchte es zwar gerne anders, aber die Kinder möchten Frau Haack dabei haben. Also machen wir die Kontakte in deren Beisein, solange die Kinder dieses wollen."

Auf die Möglichkeit angesprochen, dass dem Gericht die Möglichkeit zusteht, ein psychologisches Gutachten insbesondere zur PAS-Problematik und zur Glaubwürdigkeit des subjektiven Vorwurfs Annas eines sexuellen Missbrauchs erstellen zu lassen, reagiert Herr Alteck zunächst abwehrend, da er hierin eine zu frühe weitere Belastung der Töchter sieht. Diese seien wohl derzeit zu stark involviert, weshalb der Effekt eines Gutachtens eher negativ sei. Die Beziehung der Töchter zur Mutter könnte belastet und gestört werden, weshalb neue Loyalitätskonflikte auftreten.

Nach einmonatiger Überlegungsfrist teilt Herr Alteck dem Unterzeichner - nach Erhalt der Stellungnahme des Jugendamts - jedoch mit, dass er nach reiflicher Überlegung zu dem Schluss gekommen sei, ein Gutachten im obigen Sinne zu befürworten und dies dem Gericht vorzuschlagen. Trotz neuerlich daraus entstehender Probleme und Belastungen ist er nun der Ansicht, das Thema und den Vorwurf "sexueller Missbrauch" endgültig vom Tisch haben zu wollen. Allerdings äußert er auch Angst vor den Zeiten danach und stellt die Frage, wie die Töchter mit der Mutter zusammen leben können, wenn ein Gutachten die negative Einflussnahme der Mutter positiv attestiert.

 

3. Gespräch mit Frau Maier, Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Sozialer Dienst

Frau Maier hatte zum Zeitpunkt des Gesprächs Frau Alteck und die Töchter in Sonstwo besucht, mit Herrn Alteck hatte sie persönlich gesprochen.

Zwischenzeitlich erfolgte eine schriftliche Stellungnahme vom 19.07.1999, die sich in den Gerichtsakten befindet. Hierauf wird verwiesen.

Frau Maier berichtete von ihren Gesprächen, die sich vom Inhalt weithin mit denjenigen des Unterzeichners deckten. Fragen des weiteren Vorgehens wurden erörtert, insbesondere diejenige, ob ein Gutachten empfohlen werden soll oder nicht. Begleiteter Umgang wurde zum Zeitpunkt des Gesprächs von Herm Alteck abgelehnt, weshalb aufgrund der Weigerung der Töchter, den Vater ohne Begleitung zu sehen, zwar Möglichkeiten diskutiert werden konnten, jedoch kein gemeinsamer Lösungsvorschlag sich ergab. Angerissen wurde die Frage, ob das Sozialamt gegebenenfalls bei weiterhin betreutem Umgang durch Frau Haack deren Kosten ganz oder teilweise übernehmen könne und solle.

 

4. Gespräch mit Frau Ute Haack

Frau Haack hat Töchter und Vater - insbesondere aufgrund des Beschlusses des Familiengerichts Freiburg vom 12.03.1996 - einige Male begleitet und wäre bereit, diese Aufgabe auch weiterhin zu übernehmen.

Herrn Alteck hat sie während dieser Umgangskontakte neutral und sachlich erlebt, er habe vor den Kindern nie abwertend über Frau Alteck gesprochen. Im Umgang mit den Töchtern sei er achtsam, aufmerksam, liebevoll, natürlich und "nicht aufgesetzt" gewesen.

Sie ist der Ansicht, dass eine zukunftsbezogene Lösung der Gesamtproblematik notwendig scheint, wobei die gesamte Vergangenheit und wechselseitige Leidensgeschichte durch eine Fokus-Verlagerung ausgeblendet bzw. aufgeweicht werden sollte. Als Therapeutin und Heilpädagogin sieht sie Möglichkeiten, auch neben einer Begutachtung, die sie nicht ablehnt, Möglichkeiten einer Aufweichung der Fronten durch Fokus-Verlagerung durchführen zu können. Sie befürwortet hier insbesondere auch eine ca. 10 bis 12 Stunden dauernde Feldenkrais-Therapie mit Anna, zu der sie ein positives Verhältnis hat.

Im Sinne einer zukunftsbezogenen Fokussierung kann sich Frau Haack vorstellen, dass bei allen Beteiligten - auch den Eltern - ein Aufbrechen und Abklären der derzeitigen Standpunkte im Sinne einer positiven Gesamtlösung eintreten kann. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie selbst subjektiv nie zwanghafte Situationen zwischen den Töchtern und dem Vater erlebt hat und auch selbst bislang anlässlich der Besuchskontakte keinerlei "Bild des Vorwurfs des sexuellen Missbrauch" bekam.

 

 

V. Dokumentation des Kindeswillens

Anna, Maria und Yvonne wollen ihren Vater derzeit nur im Beisein einer vertrauten Person sehen, wenn überhaupt. Als vertraute Personen kommen nach Ansicht der Mädchen nur Frau Haack und die Mutter in Betracht. Regelmäßiger Kontakt wird derzeit von keinem der Mädchen gesucht, auch nicht gewünscht. Altersgemäß begründen Anna und Maria jeweils ihre Ansicht und ihren Willen, den Vater nicht sehen zu wollen. Yvonne kann ihren Willen nicht begründen, sie "fühlt" einfach, den Vater nicht sehen zu wollen.

Anna will bei einem eventuellen Umgang der Schwestern mit dem Vater dabei sein, um diese zu schützen. Maria äußert als Einzige, dann Kontakt mit dem Vater haben zu wollen, wenn eine Einigung zwischen den Eltern erfolgt ist und verlässliche Regelungen, auf die man sich einrichten kann, vorliegen. Ähnlich äußert sich Yvonne, die sich dies jedoch nicht "in nächster Zeit" vorstellen kann.

Dem Kindeswillen der drei Schwestern ist unisono zu entnehmen, dass die derzeitige Situation "nervt", nicht zufriedenstellend ist und als äußerst belastend und negativ empfunden wird. Dies wird klar geäußert, wobei geringe Hoffnung mitschwingt, dass die Eltern doch noch irgendwann zu einer Einigung kommen, den Druck von den Kindern zu nehmen.

Alle Töchter wünschen eine baldige Beendigung, insbesondere auch eine Entlastung. Diese müsste ihrem Wunsch nach so aussehen, dass künftighin niemandem mehr Rede und Antwort zu stehen ist, insbesondere auch nicht im Rahmen laufender Gerichtverfahren. Anna fühlt sich hierdurch sehr belastet und genervt, dies regt sie auf, was sie dem Unterzeichner ausdrücklich nach Erhalt der familiengerichtlichen Ladung zum Ausdruck gebracht hat.

Auf Nachfrage äußern alle drei Töchter, insbesondere Anna, mit Abstufungen dann Maria und Yvonne, von der Mutter nicht beeinflusst zu sein und selbst verantwortet zu handeln und zu sprechen.

 

 

VI. Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Wie eingangs beschrieben, ist der Verfahrenspfleger als Anwalt des Kindes zunächst Sprachrohr.

Im Rahmen dieser Funktion obliegt es ihm, darauf hinzuweisen, dass nach jahrelangen Rechtsstreiten und damit verbundenen Belastungen sämtlicher Verfahrensbeteiligten, insbesondere auch der Kinder, eine baldige klare Lösung zu konzipieren ist. Die Möglichkeit hierzu bietet der auf den 05. Oktober 1999 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung, bei dem alle Beteiligten zugegen sein sollten. Es wird angeregt, falls noch nicht erfolgt, auch das Jugendamt zu laden.

In begründeten Ausnahmefällen soll der Verfahrenspfleger als Anwalt des Kindes auch objektive Empfehlungen und Schlussfolgerungen aus fachlicher Sicht abgeben, die nicht unbedingt den Willensäußerungen und dem Willen der Kinder oder Jugendlichen entsprechen, jedoch dem Kindeswohl dienen. Der Spagat zwischen den beiden aufgezeigten notwendigen Aufgaben ist vorliegend mehr als schwierig, was angesichts der bislang vorliegenden Akte auch nicht verwunderlich ist.

Einerseits muss es - wie das Jugendamt richtig ausführt - Anna, Maria und Yvonne selbst überlassen bleiben, ob ein Besuchskontakt mit dem Vater gewollt ist oder nicht, egal aufgrund welcher Motivation.

Andererseits ist jedoch auszuloten, inwieweit gerichtsseits notwendige und eventuell erforderliche Maßnahmen (zum Beispiel Glaubwürdigkeitsgutachten, Gutachten zur Frage einer PAS oder PAS-ähnlichen Problematik) nachgegangen werden muss, falls - wie hier - diametral entgegengesetzte Standpunkte, hervorgerufen durch wechselseitige Vorwürfe, bestehen. Dies insbesondere dann, wenn diese Vorwürfe auch von Kindern - hier: Anna - geäußert und als erlebt beschrieben werden.

Frau Alteck (bisher und weiterhin) und nunmehr auch die Tochter Anna bezichtigen Herrn Alteck subjektiv des sexuellen Kindesmissbrauchs, weshalb, wenn überhaupt, nur ein betreutes Umgangsrecht in Frage zu kommen hat. Herr Alteck bezichtigt Frau Alteck ebenfalls des Kindesmissbrauchs, nicht als Gewalttat, sondern als subtile Handlung, die Töchter nicht in kindgerechter Weise und nicht altersgerecht mit Fragen der Sexualität konfrontiert zu haben, den Vater emotional in "zerstörerischer und tödlicher Weise" zu entfremden und somit auch über psychischen Missbrauch die derzeitige konträre Situation geschaffen zu haben. Diese Loyalitätskonflikte spiegeln sich einerseits bei Anna, andererseits auch - in mittelbarer Betroffenheit - bei Maria und Yvonne wieder.

Um die aufgezeigte Problematik zu entzerren und gegebenenfalls einer ursächlichen Lösung zuzuführen, stellt sich nunmehr folgende Frage, die gerichtsseits zu diskutieren und abzuklären ist:

a) Wird über einen zu findenden Kompromiss betreuter Umgang vereinbart oder der Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen oder

b) wird versucht, im Wege einer Begutachtung endgültig eine Abklärung der Ursachen in die Wege geleitet.

Unabhängig hiervon stellt sich die Frage, ob notwendige therapeutische Maßnahmen durchzuführen sind, selbstverständlich freiwillig, wie von Frau Haack angeregt.

Bei der notwendigen Abwägung hat das Gericht auch den Wunsch und den Willen der Töchter, ihren Vater im Rahmen des gewünschten Antrags nicht sehen zu wollen, zu beachten, aber auch kritisch zu hinterfragen.

Im Sinne der obigen Ausführungen ist sämtlichen Beteiligten zu wünschen, eine einvernehmliche Lösung finden zu können. Dieser Wunsch ist jedoch derzeit unrealistisch, weshalb auch die bloße Vereinbarung eines betreuten Umgangs nicht als Allheilmittel gesehen werden kann. Ich verweise hier auf Salzgeber "Gedanken eines psychologischen Sachverständigen

zum begleiteten Umgang des Kindes mit einem Elternteil" in FamRZ 1999 Seiten 957 ff. (in Anlage).

Aufgrund des Erforderlichkeitsgrundsatzes kommt ein Umgangsrechtausschluss nur dann in Betracht, wenn ein begleiteter Umgang nicht ausreicht, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten (BT-Drs. 13/4899, 106).

Das Bundesverfassungsgericht und der BGH haben bereits bislang strenge Anforderungen an den Ausschluss des Umgangsrechts gestellt, ein gravierender Eingriff des Familiengerichts Freiburg in das Vaterrecht ist nach der Neufassung des § 1684 IV BGB nur dann möglich, wenn andererseits das Kindeswohl gefährdet wäre. Die notwendige Eingriffsschwelle, die unterhalb derjenigen des § 1666 BGB liegt, ist wohl dann gegeben, wenn nachvollziehbare, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe vorliegen, die befürchten lassen, dass sich das Kind ohne Einschränkung oder vorübergehenden Ausschluss des Umgangs ungünstig entwickeln könnte (Fröhlich, "Zur Bedeutung des Umgangs des Kindes mit beiden Eltern und anderen wichtigen Personen für das Kindeswohl" in FPR 1999, Seiten 200 - 202, mit weiteren Nachweisen). Nach Ansicht Fröhlichs schafft das Gesetz ein Regel-/Ausnahmeverhältnis wie folgt: Der zum Kindeswohl zählende Umgang ist die Regel; Ausschluss und Beschränkung des Umgangs wollen besonders gerechtfertigt sein. Diese Rechtfertigung setzt jedoch Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 16941V BGB n. F. voraus.

Vorliegend ist gerichtsseits abzuprüfen, ob eine solche "Kindesgefährdung" vorliegt oder nicht, weshalb für den Fall, dass keine einvernehmliche bzw. freiwillige Vereinbarung in die Wege geleitet werden kann, nach Ansicht des Unterzeichners folgende Gutachten einzuholen sind:

-Glaubwürdigkeitsgutachten Anna

-Gutachten bezüglich der Ursachen der Kontaktverweigerung durch die Töchter im Zusammenhang mit PAS oder jenseits PAS sowie über Fragen deren Behebung.

Zur derzeitigen Diskussion über Gutachten zur Glaubwürdigkeit verweise ich auf einen Artikel in der "Badischen Zeitung" vom 30.07.1999 (in Kopie anbei), zur Frage des begleiteten Umgangs auf den Beitrag von Dr. Walter "Begleiteter Umgang (~ 1684 IV BGB) - Erfahrungen, Konzeptionen, Praxismodelle und neue Möglichkeiten" in FPR 1999, 204 ff.

Zur Problematik "Kontaktabbruch" verweise ich auf Salzgeber u. a. "Umgangsprobleme -

Ursachen des Kontaktabbruchs durch das Kind jenseits des Parental Alienation Syndrome" in Kind-Prax 4/99 Seiten 107 ff. (Kopien anbei).

Im Interesse der Töchter soll eine befriedigende und rasche Lösung gefunden werden, die auch eine Ursachenlösung beinhaltet. Angesichts der bisherigen Dauer der elterlichen Auseinandersetzungen und der hiermit verbundenen objektiven Belastung der Töchte sollte im Termin zur mündlichen Verhandlung eine alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Falls dies nicht möglich ist, wovon ausgegangen wird, ist das Verfahren noch nicht entscheidungsreif.

Es müsste dann zumindest eine vorläufige Regelung im Rahmen eines regelmäßigen begleiteten Umgangs mit Frau Haack getroffen werden, an der sich die Eltern finanziell hälftig beteiligen sollen (wobei zu fragen ist, inwieweit das Sozialamt die der Mutter entstehenden Kosten übernehmen kann oder nicht). Ein betreuter Umgang mit der Mutter ist aus Sicht des Unterzeichners abzulehnen, da keine allgemeine Akzeptanz besteht. Frau Haack wird allseits als Vertrauensperson anerkannt und kann daher im Sinne einer neutralen Dritten vermittelnd und ausgleichend agieren.

Gleichzeitig ist im Termin zur mündlichen Verhandlung darüber zu diskutieren, ob und inwieweit eines der oben genannten Gutachten / oder beide einzuholen sind und durch wen diese Gutachten zu erstellen sind. Im Interesse der Töchter, insbesondere Annas, wäre es notwendig, Gutachten ohne weitere zeitliche Verzögerung erstellen zu lassen und gleichzeitig abzuklären, welche notwendigen Förderungsmaßnahmen in die Wege zu leiten sind.

Für den Fall, dass das Familiengericht Freiburg ein Gutachten zur Frage, ob PAS vorliegt oder nicht, anzuordnen gedenkt, wird vorgeschlagen, als Gutachterin Frau

Diplom-Psychologin Ursula Kodjoe, Bürgle 34, 79294 Sölden

zu beauftragen. Frau Kodjoe hat sich in den letzten Jahren intensiv mit PAS beschäftigt und zahlreiche Beiträge in Fachzeitschriften veröffentlicht. Sie lebt in Sölden, mithin in unmittelbarer Nähe der Kinder. Dem Unterzeichner ist bekannt, dass derzeit ein Gutachterstreit zu Fragen der Ursachen des Kontaktabbruchs, inbesondere zu PAS besteht, dieser kann in einschlägigen Fachzeitschriften (Kind-Prax, FPR, FamRZ) verfolgt werden. Frau Kodjoe als Nestorin des Syndroms für Deutschland hat Kriterien zur Früherkennung von PAS aufgestellt und Möglichkeiten psychologischer und rechtlicher Interventionen beschrieben, wobei ich auf den Beitrag Kodjoe/Köppel "Früherkennung von PAS - Möglichkeiten psychologischer und rechtlicher Interventionien" in Kind-Prax 1998, 138 ff verweise. Kritisch setzten sich Salzgeber/Stadler in ihrem Beitrag "Beziehung kontra Erziehung - Kritische Anmerkungen zur aktuellen Rezeption von PAS" mit den Thesen Kodjoe/Köppel auseinander (Kind-Prax 1998 Seiten 167 ff). Eine Fallgeschichte wurde von Frau Kodjoe veröffentlicht zur Verdeutlichung der PAS-Konzequenzen und zum Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten in Kind-Prax 1998, Seiten 172 ff.

Für den Fall, dass eine Begutachtung unerlässlich ist, ist davon auszugehen, dass die vorgeschlagene Gutachterin Symptome, Konsequenzen und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen kann.

Im Interesse des Kindeswohls soll genau überdacht werden,

- ob Gutachten einzuholen sind und 
- ob alle drei Schwestern integriert werden sollen/müssen.

Ein Glaubwürdigkeitsgutachten beträfe nach Ansicht des Unterzeichners nur Anna, ein Gutachten zur Abklärung der Ursachen des Kontaktsabbruchs vordergründig ebenfalls. Gerade Anna wehrt sich jedoch ausdrücklich und entschieden gegen weitere Gespräche, Explorationen und Weiterungen. Die Familienrichterin sollte die anstehende Problematik daher mit Anna alleine besprechen und sie zur Frage der Gesamtproblematik hören.

Letztlich bleibt für den Unterzeichner die Frage, ob angesichts der derzeitigen Situation und des Streitpotentials, verbunden mit Einflüssen, die bereits auf den Töchtern lasten, eine "schnelle Einigung", die lediglich symptombekämpfend und nicht ursachenforschend ist, eine positive Lösung der Problematik der Kinder, insbesondere Annas, darstellt oder ob eine eventuell langwierige Begutachtung nebst Ursachenerkennung und -lösung notwendig erscheint. Diese Frage kann der Unterzeichner nicht beantworten, da er nicht über die notwendige Fachkompetenz verfügt. Vorstellbar ist jedoch eine zunächst vorläufige Lösung der Symptomatik, verbunden mit einer umgehenden Einleitung der Ursachenerkennung als Schritt zu einer weiteren, individuellen Aufarbeitung.

Als Verfahrenspfleger appelliere ich an alle Beteiligten, im Interesse von Anna, Maria und Yvonne einen möglichst zügigen Verfahrensablauf zu gewährleisten und verfahrensleitende Verfügungen, Anordnungen und Beweisbeschlüsse umgehend umzusetzen bzw. hieran mitzuwirken.

Volker Oesterle




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