für meine Kinder  
   
     
   
   
 
 
 
 
         
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Von: RA Kellermann-Körber
An: Familiengericht Freiburg

42 F 65/94

In Sachen
Alteck / Alteck
wegen Übertragung der elterlichen Sorge

 

beantragen wir namens der Antragsgegnerin:

1. Der Antragstellerin wird Prozef3kostenhilfe bewilligt, ihr wird die unterzeichnende Rechtsanwältin beigeordnet.

2. Der Antrag wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe seitens des Antragstellers wird zurückgewiesen.

 

BEGRÜNDUNG:

I.
Die Antragstellerseite ist aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten dieses Verfahrens selbst zu tragen. Dies ergibt beiliegende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die zum Nachweis beigefügten Belege.

II.
wir beantragen zunächst, die Akten des Oberlandesgerichts Stuttgart / Familiengerichts Böblingen hinsichtlich des am 9. Februar 1994 abgeschlossenen Sorgerechts- und Umgangs- Rechtsverfahrens beizuziehen.

An den damaligen Verhältnissen, die das Oberlandesgericht dazu bewogen hat, die elterliche Sorge auf die Mutter zu übertragen und dem Antragsteller zunächst ein Umgangsrecht nicht zu gewähren, hat sich bis heute nichts geändert.

Der Antrag ist absolut mutwillig und es scheint, als ob der Antragsteller sich erhoffe, bei einem anderen Gericht mit genau demselben Lebenssachverhalt eine andere Entscheidung zu bekommen.

Das Sorgerechtsverfahren wurde beim Familiengericht in Böblingen und beim Oberlandesgericht in Stuttgart über mehr als ein Jahr hinweg streitig geführt. Es wurde ein Sachverständigengutachten der Universitätsklinik Tübingen eingeholt. Letztendlich wurde die elterliche Sorge auf die Mutter übertragen.

Weiterer Vortrag wird unverzüglich folgen.

Rechtsanwältin
Dr. Kellermann-Körber




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