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 Von:  RA Oesterle (Verfahrenspfleger)An:   OLG Karlsruhe
   18 UF 242/99In der Familiensache Alteck
   komme ich auf den Schriftsatz der Gutachterin vom 07.04.2000 wie folgt zurück: Es ist korrekt, dass ich mit der Gutachterin verschwägert bin. Ob dies jedoch als Befangenheitsgrund zu werten ist oder nicht, überlasse den übrigen Verfahrensbeteiligten, insbesondere den Parteien. gez. OesterleFachanwalt für Familienrecht
 
 
 
 
 
 
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