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Bundesverfassungsgericht
Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschwürde und dem Recht auf Entfaltung seiner
Persönlichkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Grundgesetzes. Eine Verfassung,
die die Würde des Menschen in den
Mittelpunkt ihres Wertesystems stellt, kann bei der Ordnung zwischenmenschlicher Beziehungen
grundsätzlich niemandem Rechte an der Person eines anderen einräumen, die nicht
zugleich pflichtgebunden sind und die
Menschenwürde des anderen respektieren.
Das Intersse des Kindes ist auf eine kindheitslange unauflösliche Eltern-Kind
Beziehung gerichtet. Es entspricht den Erkenntnissen in allen kinderkundlichen
Wissenschaftsbereichen, dass die Dauerhaftigkeit familiärer Sozialbeziehungen heute
als entscheidende Grundlage für eine stabile und gesunde psychozoziale Entwicklung des
heranwachsenden Menschen gesehen wird.
Für die Eltern ergibt sich damit die Verpflichtung: - die regelmäßig
mit der Trennung verbundene Schädigung nach Möglichkeit zu mildern und eine
vernünftige, den Interessen des Kindes entsprechende Lösung
für seine Pflege und Erziehung sowie seine weiteren persönlichen Beziehungen
zu ihnen zu finden.
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