13 F 67/92
In Sachen
Alteck / Alteck
wird beantragt, den Beschluß vom 21.8.1992 dahin abzuändern, dass es der Antragsgegnerin gestattet wird, mit den Kindern einen
Schulwechsel zu vollziehen.
Die Antragsgegnerin hat inzwischen nach mehrwöchiger Suche eine Wohnung gefunden. Der Wohnsitz in Unbenannt soll aufgegeben werden. Im Zusammenhang mit dem
Wohnungswechsel ist aber auch ein Schulwechsel dringend notwendig, da die Entfernung zwischen Wohnort und Schule nicht täglich überwunden werden kann.
Der Wohnungswechsel wurde dringend auch vom Jugendamt beführwortet, nachdem der Antragsteller bereits seit Tagen wieder ständig an der. Schule der Kinder auftaucht und diese massive Ängste haben.
Rechtsanwältin
Dr. Kellermann-Körber
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