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Ende der Unschuldsvermutung
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Kündigung eines Lehrers.
Der Grundsatz der Unschuldsvermutung verbiete nicht den Ausspruch einer
Verdachtskündigung.
Bei einem dringenden Tatverdacht rechtfertige der dadurch
entstehende Vertrauensverlust eine außerordentliche Kündigung. Es gehe nicht um
die Frage der tatsächlichen Schuld oder Unschuld.
Aus den Bildern, den Erläuterungen des behinderten Schülers und den von
Schülern und Lehrern bestätigten Rahmenbedingungen ergebe sich trotz einiger
Widersprüchlichkeiten ein dringender Tatverdacht, der die Kündigung angesichts
des wiederholten Vorwurfs rechtfertige. Der Arbeitgeber sei insoweit nicht
verpflichtet gewesen, ein eigenes Glaubwürdigkeitsgutachten bzgl. der Angaben
des Schülers einzuholen. Das Urteil ist rechtskräftig.
(Pressemitteilung LAG Schleswig-Holstein vom 16.5.2002,
Urteil vom 18.12.2001 - 1 Sa 380 b/01)
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