| 
 
 
   BESCHLUSS vom 23.11.1993   Familiensache Thomas Alteck, Strasse, Plz - Ort-Antragstellei
 PB.: RAe Dr. Müller u. Koll.
70736 Fellbach -920719-190-
 gegen Ute Alteck, Hufschmiedstr.. 18, 79427 Sonstwo-Antragsgegnerin
 PB.: RAe Dr. Kellermann-Körber 71088 Holzgerlingen
 wegen Zwangsgeldfestsetzung
   1. Gegen die Antragsgegnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von DM 1.000 für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Besuchsregelung zu Ziffer a) u. c) des Urteils des Amtsgerichts 
-Familiengericht - Böblingen vom 24.02.1993 - 13 F 281/92 -festgesetzt. 2.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Geschäftswert wird auf DM 8.000 festgesetzt.   Gründe: In dem oben genannten Urteil wurde das Umgangsrecht des Antragstellers mit seinen Kindern Anna, Maria und Yvonne geregelt. Die Antragsgegnerin hat sich bisher dieser gerichtlichen Regelung beharrlich widersetzt, indem sie den Antragstellerin die Herausgabe der Kinder verweigert. Dies hat der Antragsteller glaubwürdig dargetan,und die Antragsgegnerin hat dem 
nicht entsprochen. 
 
 
 
 
 
 |