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Ende der Unschuldsvermutung


Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Kündigung eines Lehrers. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung verbiete nicht den Ausspruch einer Verdachtskündigung. Bei einem dringenden Tatverdacht rechtfertige der dadurch entstehende Vertrauensverlust eine außerordentliche Kündigung. Es gehe nicht um die Frage der tatsächlichen Schuld oder Unschuld.

Aus den Bildern, den Erläuterungen des behinderten Schülers und den von Schülern und Lehrern bestätigten Rahmenbedingungen ergebe sich trotz einiger Widersprüchlichkeiten ein dringender Tatverdacht, der die Kündigung angesichts des wiederholten Vorwurfs rechtfertige. Der Arbeitgeber sei insoweit nicht verpflichtet gewesen, ein eigenes Glaubwürdigkeitsgutachten bzgl. der Angaben des Schülers einzuholen. Das Urteil ist rechtskräftig.

(Pressemitteilung LAG Schleswig-Holstein vom 16.5.2002,
Urteil vom 18.12.2001 - 1 Sa 380 b/01)



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