für meine Kinder  
   
     
   
   
 
 
 
 
         
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In der Familiensache

Alteck ./. Alteck


ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 06.09.1993 mit hinreichender Klarheit, dass die Mutter Ute Alteck nicht bereit ist, dem Antragsteller das Umgangsrecht einzuräumen. Die im Schriftsatz vom 06.09.1993 aufgeführte Begründung für dieses Vorgehen ist schlechterdings nicht beachtlich. Es trifft zwar zu, dass der Vater im Sommer des Jahres 1992, nachdem ihm die Mutter trotz vielfacher Bitte und gerichtlichen Beschlusses, ihm ein Umgangsrecht zu gewähren, kein Umgangsrecht gewährt hat, die Kinder an sich genommen hat, als eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge noch gar nicht getroffen war. Der Vater hat die Kinder, die er zunächst einem Kinderpsychologen wegen vermuteter Schädigung zugeführt hatte, auf dessen Anraten bei sich behalten und mit ihnen Urlaub gemacht. Danach wurde zwecks Regelung des weiteren Verbleibs der Kinder mit dem Jugendamt Verbindung aufgenommen. Von Entführung kann eigentlich nur die Antragsgegnerin sprechen, die sich entsprechend vorgefaßter Absicht beharrlich weigerte, dem Vater ein Umgangsrecht einzuräumen.

Die Befürchtungen, die die Mutter hegt, liegen neben der Sache.

Es ist im übrigen absolut falsch, wenn die Mutter weiter glauben machen will, gegen den Vater sei bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs anhängig. Der Unterzeichnete hat mit dem zuständigen Oberstaatsanwalt der Abteilung 2 am 14.09.1993 Verbindung aufgenommen, wobei ihm versichert wurde, dass keinerlei Ermittlungen gegen den Vater laufen, noch viel weniger liege eine Anzeige vor. Umgekehrt ist es allerdings so, dass bei der Staatsanwaltschaft Freiburg eine Anzeige des Vaters gegen die Mutter wegen Kindesentzugs anhängig ist. Das Aktenzeichen lautete 36 Js 368/93. Gegen eine für den Vater nicht plausible Einstellungsverfügung gegen die Mutter wurde Beschwerde eingelegt.

Ich bitte nunmehr umgehend, ein empfindliches Zwangsgeld gegen die Mutter festzusetzen, wobei beachtet werden muß, dass das Amtsgericht-Familiengericht in Böblingen bei seiner Entscheidung, dem Vater in dem gewünschten Umfang das Besuchsrecht einzuräumen, ausdrücklich und klar darauf hingewiesen hat, dass es nicht den geringsten Anhaltspunkt hat, den Verdächtigungen der Mutter im Hinblick auf sexuellen Missbrauch überhaupt nachzugehen, weil sich aus dem Verfahren selbst keinerlei Anhaltspunkte hierfür ergeben hätten. In gleicher Weise wurden im übrigen bereits auch bei einer Verhandlung vor dem 18. Familiensenat des OLG Stuttgart vom Senat entsprechende Andeutungen gemacht.

Der Antrag der Mutter, ihr Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist nach alledem ebenfalls mangels entsprechender Erfolgsaussicht zurückzuweisen.

Stoll
Rechtsanwalt




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