für meine Kinder  
   
     
   
   
 
 
 
 
         
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Von: RA Stoll
An: OLG

 

In Sachen

Thomas Alteck, Strasse, 78120 Fartwangen
- Antragsteller -

gegen

Ute Alteck, Rappoltsteinerstraße 20 a, 79427 Sonstwo
- Antragsgegnerin -

 

wegen: Regelung der elterlichen Sorge

 

 

hat mir der Antragsteller zwischenzeitlich Mandat erteilt.

Namens des Antragstellers lege ich gegen den Beschluß des Amtsgericht Freiburg vom 30.08.1994 -AZ 42 F 64/94 (SO) – hiermit ein. Ich beantrage für Recht zu erkennen:


1.
Der Beschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 30.08.1994 wird abgeändert. Das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 24.02.1993 - AZ 13 F 281/92 -wird abgeändert. Die elterliche Sorge über die Kinder

a. Anna-Anna, geb. am 01.11.1984
b. Maria-Maria, geb. am 14.03.1986
c. Yvonne-Maroes, geb. am 12.04.1988

wird auf den Antragsteller übertragen.


Darüber hinaus beantrage ich,

im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei Kinder für die Dauer des Verfahrens dem Jugendamt der Stadt Freiburg zu übertragen.

Zur Begründung weise ich darauf hin, dass das Amtsgericht Freiburg mit Beschluß vom 30.08.1994, dem Antragsteller am 20.09.1994 zugestellt, den auf Abänderung gerichteten Antrag des Vaters zurückgewiesen hat mit der Begründung, hierfür bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Das Gericht ist zumindest nach vorliegender Aktenlage in die Problematik des Falles gar nicht eingetreten. Es hat nach diesseitigem Verständnis nicht einmal ansatzweise ermittelt, ob die Gründe, die den Antragsteller bewogen haben, Antrag auf Abänderung der elterlichen Sorge zu stellen, überhaupt geprüft wurden. Zumindest aus der Akte kann nicht geschlossen werden, dass das Familiengericht das Jugendamt der Stadt Freiburg überhaupt eingeschaltet hat.

Offensichtlich hat sich die Amtsrichterin lediglich vom Zeitablauf leiten lassen, ohne in die Sache einzusteigen. Der Hinweis, dass der Rechtsweg mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart erschöpft sei, kann in keiner Weise gefolgt werden. Er widerspricht § 1696 BGB. Im übrigen entspricht er auch nicht dem Verlauf, den das Verfahren elterliche Sorge bereits in 1. und in der Beschwerdeinstanz bei den Gerichten des Familiengerichts Böblingen und Stuttgart genommen hat. Nicht zuletzt der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat in den Verhandlungen und in der Entscheidung, mit denen ein Vergleich der Parteien genehmigt wurde, mehr als deutlich anklingen lassen, dass im Falle der weitergehenden Weigerung des Umgangsrechts, den die Antragsgegnerin an den Tag legt, die Frage der elterlichen Sorge neu überdacht werden müsse.

Daß dieser Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren längst überschritten war, hat das Familiengericht Freiburg schlicht und ergreifend übersehen und sich aus der Sicht des Antragstellers den Vorgang in seinem "abgekürzten" Verfahren zu einfach gemacht, indem es sachlich in die Problematik überhaupt nicht eingestiegen ist.

Wenn eine Mutter, die dem Vater in über 2 Jahren den persönlichen Umgang mit den Kindern verweigert und die auch nicht bereit ist, kooperativ daran mitzuwirken, dass ein Umgangsrecht wieder zustande kommt, die Spekulation auf Zeit übertreibt - und hiervon kann ausgegangen werden - und dann hat das

Familiengericht Freiburg massiv mit seiner Entscheidung der Tendenz der Mutter Vorschub geleistet, einmal die Kinder dem Vater total zu entfremden und zum anderen das natürliche Elternrecht des Vaters auch seinen leiblichen Kindern gegenüber zu unterminieren.

Weiteren Vortrag behalte ich mir zunächst vor. Ich werde weitere Ausführungen zur Begründung der Beschwerde machen, sobald Gelegenheit bestand, die angefallenen Akten einzusehen.

Ich bitte darum, mir die Akten für die Dauer eines Tages zu überlassen, sobald sie dem Senat vorliegen.

Zur weiteren Begründung der Beschwerde nehme ich auf den sachlich überhaupt nicht berücksichtigten Vortrag des Antragstellers im Verfahren 1. Instanz Bezug.

Ich weise darauf hin, dass beim 18. Senat unter dem AZ 18 WF 50/94 eine PKH-Beschwerde des Antragstellers weiterhin anhängig ist.

Rechtsanwalt
gez. RA Stdll




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