für meine Kinder  
   
     
   
   
 
 
 
 
         
Schriftgröße:   grösser   /   kleiner      
   


>

Von: RA Kellermann-Körber
An: OLG Stuttgart

 

18 UF 149/94 (42 F 65/94)
In Sachen
Alteck / Alteck

 

beantragen wir namens der Antragsgegnerin:

 

1. Der Antragsgegnerin wird Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihr wird die unterzeichnende Rechtsanwältin beigeordnet.

2.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

BEGRÜNDUNG

1. Die Antragsgegnerin ist aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten dieses Verfahrens selbst zu tragen. Dies ergibt beiliegende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die zum Nachweis beigefügten Belege.

Dem Urteil des Familiengerichts ist in vollem Umfang zu folgen. An den tatsächlichen Verhältnissen hat sich seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart über die elterliche Sorge überhaupt nichts geändert.

Es entspricht dem Wohl der Kinder, dass diese bei der Mutter leben. Inzwischen ist ein weiteres Kind zur Welt gekommen, es wäre für die drei Töchter undenkbar und unfaßbar, dass sie von ihrem kleinsten Geschwisterchen getrennt werden.

Im übrigen versucht der Antragsteller mit allen Mitteln, das Leben der Kinder zu beeinträchtigen. Er hat sogar über die intimsten familiären Beziehungen ein Buch veröffentlichen lassen, welches im Handel erhältlich ist.

 

Rechtsanwältin
gez. Dr. Kellermann-Körber




Seiten-Anfang