für meine Kinder  
   
     
   
   
 
 
 
 
         
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In Sachen

Alteck / Alteck

legen wir gegen den Beschluß vom 07.03.1994, zugestellt am 08.04.1994,

BESCHWERDE

ein und begründen diese wie folgt:

 

1. Die Parteien haben sich inzwischen aufgrund der Mitwirkung des Herrn Sachverständigen Prof. Lempp beim Oberlandesgericht in Stuttgart über das Umgangs recht geeinigt.

B e w e i s : Vergleichsprotokoll vom 04.02.1994

Der Gutachter, Prof. Lempp, stellte in diesem Verfahren fest, dass die Ängste, die die Antragsgegnerin veranlaßt haben, das Umgangsrecht nicht auszuüben, durchaus nachvollziehbar, wenn auch nicht beweisbar sind. Insoweit wird beantragt, das Sachverständigengutachten des Prof. Lempp sowie die Akten des OLG Stuttgart mit dem Aktenzeichen 18 UF 133/93 beizuziehen.

Rechtsanwältin
Dr. Kellermann-Körber




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