In Sachen
Alteck / Alteck
wegen elterlicher Sorge
ist lediglich richtig, dass das Umgangsrecht beim Kinderschutzbund seit ca. 6 Wochen nicht mehr durchgeführt wird, nachdem sich die Kinder weigerten, den Kontakt wahrzunehmen. Die Antragsgegnerin hat diese Entscheidung ausführlich mit dem zuständigen Jugendamt besprochen. Die Kinder waren nach den Besuchen völlig durcheinander und aufgelöst. Sie hatten nachts Angstträume und fühlten sich vom Vater verfolgt.
Nach einem Ferienaufenthalt während der Weihnachstferien wollten die Kinder nicht wieder in die eheliche Wohnung zurückkehren. Aus diesem Grund bemühte sich die Antragsgegnerin, eine andere Wohnung zu finden, was ihr zwischenzeitlich auch gelungen ist.
Unrichtig ist, dass sie die Kinder nicht mehr zur Schule bringen wollte. Die Kinder waren nach den Weihnachtsferien eine Woche krank, danach gingen sie zur Schule. Der Antragsteller tauchte aber ständig an der Schule auf und die Kinder hatten Angst vor ihm. Die Antragsgegnerin sah sich daher gezwungen, zum Schutze der Kinder einen Wohnortwechsel herbeizuführen.
Es ist zu hoffen, dass durch die räumliche Entfernung sich auch die Situation etwas beruhigt und möglicherweise demnächst wieder Kontakte zwischen Kindern und Vater stattfinden können.
Eine Kündigung des Mietverhältnisses ist bisher nicht erfolgt, der Hausrat befindet sich auch im wesentlichen noch in der Wohnung und wird selbstverständlich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zur Aufteilung kommen.
Im übrigen liegt inzwischen eine Verurteilung des Antragstellers wegen der Entführung der Kinder vor. Die Kinder litten sehr unter diesem Verhalten des Vaters und unter der Trennung von der Mutter. Sie hatten auch nach der Rückkehr immer wieder Angst, vom Vater mitgenommen zu werden, deshalb ergaben sich auch große Probleme, als der Antragsteller in der Schule erschien.
Rechtsanwältin
Dr. Kellermann-Körber
|