Thomas Alteck
An die
Anwaltskanzlei Dr. Müller
z.Hd. Herrn Stoll
Betr. Alteck/Alteck
25.8.92
Sehr geehrter Herr Stoll,
als ich gestern gegen 17:30 Uhr nach Hause kam, mußte ich feststellen, dass meine Frau im Haus ist und sämtliche Schlösser ausgetauscht hat. Von Nachbarn erfuhr ich, dass sie am späten Vormittag in Begleitung der Polizei den Schlüsseldienst das Haus hat öffnen lassen. Die von mir befragten Polizisten in Unbenannt gaben an, dass sie lediglich dem Gerichtsvollzieher Amtshilfe geleistet haben.
Muß ich das akzeptieren? Wieso ist der Beschluß rechtskräftig? Was soll ich jetzt tun?
Ich bitte sie mit Hilfe einstweiliger Verfügungen zu verhindern, dass sie den Hausrat umzieht oder die Fahrzeuge auf ihren Namen ändert. Zudem möchte ich wieder in das Haus, um zu verhindern, dass es wieder wie ein Saustall aussieht. Im Anhang finden sie die Beschreibung aus meinem Tagebuch.
Ich bitte Sie, mit allen juristischen Mitteln gegen meine Frau und den Gerichtsentscheid vorzugehen. Ich betrachte es als skandalös, dass der Richter nicht protokolliert hat, dass meine
Frau 5 Minuten nach der Aussage, sie wolle nicht ausziehen, gegenüber dem Gericht erklärte, die Kinder würden nicht zur Schule gehen, da sie beabsichtige fortzuziehen und dort die
Schule erst am 31.8. beginnt (das ist höchstwahrscheinlich NRW). Diese Aussage deckt sich ja auch mit den Zeugenaussagen und der Erklärung des Jugendamts vom Mittwoch, den 5.8.: Die Kinder sind wieder bei ihrer Frau, sie ist nicht in der Strasseaße und beabsichtigt auch nicht dorthin zurück zu gehen.
Die widersprüchliche Aussage zeigt, dass sie entweder schamlos lügt, oder, wie vorgetragen, ein gespaltenes Bewußtsein hat. Zudem geht daraus hervor, dass meine Frau die Schulpflicht der Kinder ignoriert.
Beide Beschlüsse vom vergangenen Freitag sind nicht nachvollziehbar. Gegen beide sollten wir Widerspruch einlegen. Die Zuweisung einer Wohnung, obwohl die Antragstellerin binnen 8 Tagen diese wieder verlassen will ist mir nicht verständlich, die Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht auch nicht. Das Familiengericht muß zum Wohle der Kinder entscheiden. Taxis hat meiner Frau das Aufenthaltsbestimmungsrecht gegeben, obwohl:
1) meine Frau die schulpflichtigen Kinder nicht zur Schule schickt
2) sie bereits im März (gerichtsbekannt) die älteste Tochter zwei Wochen aus der Schule genommen hat, um Urlaub auf den Kanaren zu machen
3) sie den Kindern 7 Monate lang den Vater vorenthalten hat - gegen den ausdrücklichen Rat von Prof. Lempp
4) ständig im Beisein der Kinder schlecht vom Vater spricht und der Tochter einredet, sie sei vom Vater sexuell missbraucht worden
5) sie den Vater im Beisein der Tochter symbolisch verbrannt hat
6) sie den Vater im Beisein der Kinder geschlagen hat
7) ferner hat sie sich bereits zweimal über gerichtliche Beschlüsse hinweggesetzt
a) durch ein Radiointerview, in dem sie, gegen die ausdrückliche Ermahnung des Gerichts, ihre Behauptung wiederholte
b) dadurch, dass sie die Besuchsregelung beim Kinderschutzbund unterlaufen hat
In Summe ist das ein mehr als deutlicher Hinweis, dass meine Frau ohne Rücksicht auf ihre Umwelt ihre Interessen verfolgt. Auf diesem Weg ist ihr die Verleumdung des Ehemannes und das Belügen Dritter ebenso gleichgültig, wie die Schädigung der Kinder. Sie verfolgt damit die Linie, die sie bereits Anfang November vergangenen Jahres vorzeichnete, als sie mir gegenüber erklärte: Wenn es zur Trennung kommt, dann sollst du bluten. Ob dieser rücksichtslose Egoismus krankhaft ist oder nicht spielt für die Beurteilung keine Rolle. Er zeigt, dass meine Frau nicht geeignet ist unsere gemeinsamen Kinder zu erziehen.
Schließlich hat der Richter auch den Hinweis, dass meine Frau die Tochter zu Verhaltensweisen animiert, die alle Welt Glauben machen soll sie sei Missbrauchsopfer, ebenso ignoriert wie die bedenkliche Selbst- und Übermedikamentation, die meine Frau an den Kindern vornimmt. Und letztlich unterläßt auch er alles, was zu einer Klärung des Missbrauchsvorwurfs führen würde, indem er unserer Anregung zu einem inderpsychologischen Gutachten nicht gefolgt ist.
Um dieses Gutachten endlich zu erreichen, bitte ich sie einen Strafantrag wegen Verleumdung und Kindesmißhandlung gegen meine Frau und Frau Iskenius von der Organisation KOBRA zu stellen. Dazu gebe ich Ihnen im Anhang die entsprechende Munition. Der Strafantrag gegen meine Frau sollte selbstverständlich eine angemessene Schmerzensgeld bzw. Schadensersatzforderung enthalten. Darüber hinaus muß der Antrag Frau Iskenius des sexuellen Missbrauchs an meiner Tochter beschuldigen.
Mit bestem Gruß
Thomas Alteck
Anlage:
Meinung der Fachleute
Im Sorgerechtsantrag war gesagt: "Der Antragsteller geht nach
eingehender Beratung mit Fachleuten davon aus, dass ..." Diese
Fachleute sind außer Dr. Weisbach und Prof. Klosinski auch ein
Psychoanalytiker und ein Psychiater. Nachdem Herr Dr. Weisbach
Ende November den Antragsteller darauf aufmerksam gemacht hat,
dass er die Antragsgegnerin für krank hält, hat der Antragsteller,
bevor er sich mit dem Verdacht einer psychischen Erkrankung
seiner Frau an das Gericht wandte, mehrfach mit den genannten
Personen unterhalten. Er wollte eine so schwerwiegende Behauptung
nicht ohne Rückversicherung aufstellen. Alle Beteiligten haben
den Verdacht aufgrund der geschilderten
Beobachtungen bestätigt.
Inzwischen hat der Antragsteller diese Berater wieder konsultiert
und ist sehr verunsichert, da nunmehr, da das Gutachten von Prof.
Lempp vorliegt, die Meinungen
auseinander gehen. Auf der einen
Seite wurde dem Antragsteller wiederholt gesagt, dass ein
Kinderpsychiater nicht unbedingt der richtige Mann zur Beurteilung
dieses Sachverhaltes ist, und dass ein eineinhalbstündiges
Gespräch mit Sicherheit nicht reicht, um eine Schizophrenie auszuschließen, auf der anderen Seite wurde der Antragsteller mehrfach
darauf hingewiesen, dass es sich im vorliegenden Fall doch
vielleicht um Vorsatz handeln könnte.
Die Annahme, dass die Antragsgegnerin vorsätzlich handelt wurde im
Absatz 4.1 zunächst ausgeschlossen, da der Scheidungsantrag nicht
in das Bild paßt. Möglicherweise war diese Betrachtung voreilig,
denn es könnte sich hier um den berühmten Fehler handeln, der
angeblich jedem Verbrecher unterläuft. Der Antragsteller hat
nicht zuletzt deshalb angenommen, dass seine Frau krank ist, weil
die Alternative 'gesund' eine kriminelle Tat der Antragsgegnerin
bedeutet. Tatsächlich gibt es eine ganze Reihe von Hinweisen, die
dafür sprechen, dass es sich hier um eine vorsätzliche kriminelle
Tat handelt. Den Anstoß zu dieser Betrachtung gab Herr Prof.
Klosinski in einer zweiten Konsultation, als er dem Antragsteller
erklärte: "Sexueller Missbrauch ist eine schwierige Sache und wir
erleben, dass eine solche Behauptung den Frauen heute
zunehmend
von ihren Anwälten in den Mund gelegt wird. Ziel ist es, damit
zunächst Fakten zu schaffen, die nur sehr schwer rückgängig zu
machen sind. Die Anwälte wissen natürlich, dass sowohl die
Gutachter als auch die Familiengerichte die Kontinuität der Beziehung
hoch bewerten, der angeblich vorsichtigen Mutter kann kein
Vorwurf gemacht werden, und schließlich kann keine
kinderpsychologische Untersuchung sexuellen Missbrauch hundertprozentig
ausschließen."
Vorsätzliche Tat
Wenn die Antragsgegnerin psychisch gesund ist, dann stellen sich die Fakten wie folgt dar. Sie will eine Scheidung und bekommt den
Tip zu behaupten der Mann habe die Kinder sexuell missbraucht.
Dann muß sie zunächst alles tun, um den Mann aus dem Haus zu
bekommen. Sie fordert ihn daher wiederholt auf das Haus zu
verlassen und schlägt eine vorübergehende Trennung von vielleicht
2 Monaten vor. Als er trotzdem nicht gehen will, macht sie ihm
das Leben unerträglich schwer und zwar zunehmend im Beisein der
Kinder, weil sie richtig vermutet, dass der Antragsteller den
Kindern solche Szenen ersparen möchte. Als der Antragsteller
schließlich einer vorübergehenden Trennung zustimmt, ist für sie
die Zeit gekommen, dass Umfeld mit ihrer schmutzigen Behauptung zu
konfrontieren. Dazu sagt sie, Anna habe ihr gesagt usw.
Eine Mutter, die wirklich davon überzeugt ist, dass der Vater die
Tochter sexuell missbrauch hat, wird den Vater persönlich mit dem
Vorwurf konfrontieren und ihn dann vor die Alternative stellen
entweder ins Gefängnis zu gehen, oder zu verschwinden, auf ein
Umgangsrecht zu verzichten und Unterhalt zu zahlen. Im Gegenzug
wird sie sich bereiterklären, auf eine Anzeige zu verzichten. Die
Antragsgegnerin aber sagt dem Antragsteller nichts. Sie nutzt die
viertägige Abwesenheit des Antragstellers, um die Wohnungsschlösser
auszutauschen und einen Anwalt mit der Scheidung zu beauftragen. Auch in dem anwaltlichen Schreiben steht nichts von ihrer
Behauptung. Sodann verweigert sie dem Mann den Umgang mit den Kindern. Auf sein Drängen schlägt sie ein gemeinsames Treffen bei
einem Kindertherapeuten vor.
Der vermeintliche Kindertherapeut entpuppt sich dann als KOBRA Mitarbeiter zur Täterbetreuung. Die Hinwendung zu KOBRA ist sehr
geschickt, da KOBRA ihr uneingeschränkt glaubt. Was sie nicht
weiß, ist dass der Antragsteller bereits durch einen Freund
informiert worden ist und seinerseits bereits einen Termin bei
Prof. Klosinski vereinbart hat und auch die Ärzteschaft in der
Kinderklinik informiert. Wenn der Plan der Antragsgegnerin
gelingen soll, muß sie eine Aufklärung unbedingt verhindern.
Daher ist es logisch, dass sie das Angebot der Kinderklinik, Anna durch einen Kindergynäkologen untersuchen zu lassen, nicht
annimmt und sich einem gemeinsamen Gespräch bei Prof. Klosinski
verschließt. Ihre Geschichte, Anna habe sich geweigert zur
Frauenärztin zu gehen, kann niemand widerlegen, da es keine
Zeugen gibt. Andererseits hat sie vorher in zwei Gesprächen mit
Frau Dr. Weisbach eindringlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie
mit Anna zur Frauenärztin gehen will.
Als der Antragsteller über seinen Anwalt ein Umgangsrecht einfordert, ist die Antragsgegnerin gezwungen ihre Behauptung
schriftlich zu fixieren. Sie droht mit einer Anzeige (Schreiben der Gegenpartei vom 23.12.91): "Im Hinblick auf die strafrechtliche
Komponente appellieren wir namens unserer Mandantin auf die
gerichtliche Geltendmachung des Umgangsrechts zu verzichten." Bis
zu diesem Zeitpunkt kann noch jeder verstehen, dass sie keine
Anzeige macht, da ein Mann im Gefängnis keinen Unterhalt zahlen
kann. Nachdem aber der Antragsteller die ungeheuerliche
Behauptung seiner Frau durch seinen Sorgerechtsantrag gerichtsbekannt macht, gibt es keinen Grund mehr von einer Anzeige abzusehen. Die
Antragstellerin erstattet keine Anzeige, da das eine
kinderpsychologische Untersuchung nach sich ziehen würde.
Diese muß die Antragsgegnerin auf jeden Fall verhindern, oder so
lange hinauszögern, bis das Kind derart indoktriniert ist, daß
man keine sichere Aussage mehr machen kann. Deshalb betont die
Antragsgegnerin auch gegenüber dem Jugendamt: "... die Hoffnung,
dass dadurch den Kindern eine kinderpsychologische Untersuchung
erspart bleiben könnte oder zumindest nicht in nächster Zeit
erfolgen müßte." Daneben bricht die Antragsgegnerin den Kontakt
zu allen Freunden ab, da sie befürchten muß, dass die Kinder etwas
sagen oder die Freunde etwas beobachten, das nicht in das Konzept
paßt. Um die Geschichte 'rund' zu machen, wendet sie sich an den
Weißen Ring. Durch den vom weißen Ring finanzierten zweiwöchigen
Urlaub auf Teneriffa, ist sie als Verbrechensopfer anerkannt. Zur
Glaubhaftmachung gibt sie dem SDR ein Radio-Interview. Das Risiko
entdeckt zu werden, schätzt sie offenbar sehr gering ein.
Dann erfährt sie durch Zufall, dass der Mann sie betrogen hat. Sie
ist schwer gekränkt und will sich rächen. Sie stellt einen
Scheidungsantrag, den sie mit dem Fremdgehen des Antragstellers
begründet. Damit beweist sie unfreiwillig, dass der Antragsteller
seine Töchter nicht missbraucht. Interessant ist in diesem
Zusammenhang auch, dass sie bereits im Dezember im anwaltlichen Schreiben einen Härtescheidungsantrag wegen sexuellen Missbrauchs der
Kinder ankündigt, aber nicht weiter verfolgt. Auch in diesem Fall
muß sie befürchten, dass der Antragsteller sofort
kinderpsychologische Gutachten will. Aus dem gleichen Grund taucht diese Behauptung in dem am 19.3.92 gestellten Scheidungsantrag nicht
auf.
Nachdem Prof. Lempp der Antragsgegnerin gesagt hat, dass sie sobald als möglich den Kontakt zwischen Maria und dem
Antragsteller erlauben soll, kommt die Antragsgegnerin in Argumentationsnöte. In einem überraschenden Zusammentreffen mit dem
Antragsteller, rechtfertigt sie sich gegenüber dem anwesenden
Zeugen mit der Lüge, der Richter habe dem Antragsteller den
Kontakt mit den Kindern untersagt. Wie der Antragsteller erst
später erfahren soll, hat sie diese Lüge auch bereits bei der
Polizei benutzt.
Für eine vorsätzliche Tat spricht, dass die Antragsgegnerin dem
Antragsteller bereits Anfang November '91 gedroht hat: "Wenn es
zur Scheidung kommt, dann sollst du bluten." Auch dass sie im
Dezember '91 gegenüber Frau Deuschle gesagt hat: "Der Thomas wird
die Kinder nie wieder sehen." Ferner, dass sie ganz offensichtlich
alles tut, um eine Aufklärung zu verhindern. Sei es, dass sie
keine gynäkologische Untersuchung will, oder keine
kinderpsychologische Gutachten. Und schließlich meidet sie das
Zusammentreffen mit dem Antragsteller unter Zeugen. Sie geht nicht mit zu
Prof. Klosinski und sie lehnt ein gemeinsames Gespräch bei Prof.
Lempp ab.
Schließlich gibt es noch einen Hinweis. Es gibt eine auffällige
Duplizität der Ereignisse. Nach dem gleichen Strickmuster hat die
Antragsgegnerin den Kontakt ihrer Schwiegereltern mit den Kindern
unterbrochen. Im Sommer '89 war die Familie zu einem sechswöchigen Urlaub in den Niederlanden. Aus beruflichen Gründen mußte der
Antragsteller nach vier Wochen abreisen. Dafür kamen für je eine
Woche die Eltern bzw. die Schwiegereltern, um der Antragsgegnerin
mit den Kindern zu helfen. Unmittelbar im Anschluß an den Urlaub
forderte die Antragsgegnerin den Kontakt zu den Eltern des
Antragstellers abzubrechen. Sie behauptete, Anna habe ihr
erzählt, dass die Mutter des Antragstellers dieses und jenes
gesagt habe. Die Eltern des Antragstellers haben das immer heftig
dementiert. Trotzdem hat der Antragsteller zu seiner Frau
gehalten und ihr geglaubt. Infolgedessen ist er von seinen Eltern enterbt worden.
Die Rolle der Organisation KOBRA wurde in den bisherigen Betrachtungen bei weitem unterschätzt.
Der Antragsteller hat erfahren, dass die Antragsgegnerin zu der Zeit, da der Antragsteller noch in der gemeinsamen Wohnung lebte,
bereits mit KOBRA telefoniert hat. In diesem Gespräch hat die
Mitarbeiterin von KOBRA gesagt, dass die Antragsgegnerin zunächst
und vor allem dafür sorgen muß, dass der Antragsteller aus der
gemeinsamen Wohnung auszieht. Sowohl Anna als auch die
Antragsgegnerin sind bei KOBRA in Therapiegesprächen. KOBRA hat der Antragsgegnerin gedroht, diese abzubrechen und nicht weiter
fortzusetzen, falls es Kontakte der Tochter oder der
Antragsgegnerin mit dem Antragsteller gibt.
Wenn diese Aussagen richtig sind, dann läßt sich KOBRA am besten
mit einer Sekte vergleichen. Als Voraussetzung zu ihrer Tätigkeit
verlangen sie die absolute Loslösung vom Umfeld: Zunächst vom
Antragsteller und im weiteren von jedem, der nicht der gleichen
Meinung ist. Dann drohen sie mit Abbruch der 'Therapie', falls
doch Kontakt zustande kommt, oder eine andere Institution zur
Hilfe genommen wird. Darüberhinaus erheben sie eine absolute
Schweigepflicht untereinander wie nach außen zum Dogma.
Beweis:
Rechtsanwalt Grötzinger schreibt am mit Datum vom 23.12.91: Unsere Mandantin hat sich mit KOBRA in Verbindung
gesetzt. Am 19.12. fand dort ein gemeinsames Gespräch mit dem Mandanten
statt. Das Kind wird sich im neuen Jahr einer Therapie
unterziehen müssen. Am 7.1.92 hat unsere Mandantin bei KOBRA
einen Termin zur Besprechung des weiteren Vorgehens. Von
Mitarbeitern dieser Stelle wurde geäußert, dass das Kind mit Sicherheit
sexuell missbraucht wurde.
Fr. Danner vom Jugendamt schreibt mit Datum vom 25.2.92: Im Augenblick möchte Frau H. aufgrund eindringlicher Warnung
seitens der Beratungsstelle KOBRA nicht, dass die Kinder Kontakt
mit dem Vater haben. Die Bedenken gründen darauf, dass Anna in
ihrem Therapieprozeß noch nicht so weit ist, so dass ein Kontakt
mit dem Vater den Therapieprozeß und -erfolg nachhaltig stören
oder zunichte machen könnte. Frau Alteck ist sich der Tragweite
der möglichen negativen Auswirkungen kinderpsychologischer
Gutachten und Glaubhaftigkeitsgutachten bei Kindern in dieser
Situation bewußt und bedauert sehr, dass der Vater dieses dennoch
anstrebt, ohne ein Therapieergebnis bei KOBRA abwarten zu wollen.
Einschätzung der Fr. Danner nach einer Rücksprache mit Frau Iskenius, KOBRA: Insgesamt gesehen muß davon ausge-gangen werden,
dass Anna im Haus der Eltern sehr Bedroh-liches erlebt hat.
Sexueller Missbrauch ist aufgrund verschiedener Hinweise zu
vermuten. Eine präzise Wieder-gabe dieser Hinweise kann hier nicht
erfolgen, da es sich um vertraulich weitergegebene Information
handelt. Anna brauche Zeit, Abstand und Ruhe, um ihre Gefühle
zu entwickeln und durchleben zu können. Präzise Aussagen zum
Missbrauchsgeschehen setzen eine innere Ruhe und
Bereitschaft voraus, die Anna noch nicht erreicht hat. Auch ein äußerer
Druck (ständiges Fragen etc.) behindert oder verhindert diesen
Prozeß.
Von seiten der Organisation KOBRA wird daher ein Kontakt zwischen ihr und dem Vater als ... sogar gefährlich eingeschätzt. Der
Therapieprozeß könnte dadurch gestoppt oder gestört werden und
letztlich den Therapieerfolg gefährden oder zunichte machen. Auch
vor einem Kontakt der anderen Kinder mit dem Vater wird von Frau
Iskenius unter diesem Aspekt gewarnt. Eine indirekte
Beeinflussung über die anderen Kinder könnte diesen ersten wichtigen
Therapieprozeß ebenfalls stören. Zu diesen Störungen gehört nach
Einschätzung der Organisation KOBRA auch ein
kinderpsychologisches Gutachten.
Frau Iskenius appelliert daher an den Vater, von Kontakten und gutachterlichen Untersuchungen abzusehen.
Bewertung:
Hier schlägt eine angebliche Therapeutin vor, den Kontakt der aus
ihrer Sicht nicht betroffenen Kindern mit dem Vater zu
verhindern. Dazu schreibt LEMPP [2] Trennungs-traumen gehören zu den
stärksten negativen Erfahrungen, weil sie als existentielle
Bedrohung erlebt werden müssen.
Frau Iskenius hat dem Familiengericht eine Darstellung der Arbeit von KOBRA gegeben. Dort ist gesagt, dass es bei KOBRA anatomische
Puppen gibt (männlich: mit Penis, After und offenem Mund;
weiblich: mit Brust, Scheide, After und offenem Mund). In der Beratungspraxis lassen die
Therapeuten die Kinder die Puppen auskleiden, schauen sich diese gemeinsam mit den Kindern an fragen nach
den Begriffen für die Geschlechtsteile. Ferner ist gesagt, daß
zunächst das Unaussprechliche (der Missbrauch) von der
"Therapeutin" benannt wird, wodurch er für das Kind (ich zitiere wörtlich)
eine wahrnehmbare Realität erhält.
Hier ist explizit festgeschrieben, dass die Initiative von den sogenannten Therapeuten ausgeht. Das ist mit dem Therapiegedanken
nicht in Einklang zu bringen.
Diese sogenannte Puppentherapie bzw. -diagnostik ist in den Niederlanden bereits seit vielen Jahren verpönt, seit es in den
späten siebziger Jahren in Rotterdam zu einem Skandal kam: Bei
der Untersuchung einer Schulklasse stellte sich seinerzeit mit
dieser Diagnostik heraus, dass angeblich weit mehr als die Hälfte
der Kinder sexuell missbraucht seien. Die Kinder wurden darauf von
den Eltern weggenommen. Eine sorgfältige therapeutische Überprüfung konnte dies in keinem einzigen Fall bestätigen.
Ziel der Beratungsarbeit sei unter anderem die 'Zurückeroberung des eigenen Körpers und der eigenen Sexualität.' Durch die
Beratung und "Therapie" fände eine Veränderung im Denken, Fühlen
und Verhalten der Mädchen statt.
Es ist in diesem Bericht definiert, dass sexueller Missbrauch die
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an sexuellen Handlungen
ist, die sie aufgrund ihres Entwicklungsstandes nicht verstehen,
und dazu kein wesentliches Einverständnis geben können.
Sexueller Missbrauch ist nach Auffassung von KOBRA, respektive von Frau
Iskenius der Missbrauch von Macht und eine Ausnutzung der
Vertrauensbeziehung.
Nach diesen Maßstäben wird die Tochter des Antragstellers bei der
Organisation KOBRA sexuell missbraucht. Im Bericht ist klar
gesagt, dass es keine eindeutigen Signale gibt, die den Missbrauch
eines Kindes anzeigen; die Symptomatik sei schwierig. Dessen
eingedenk ist es unverantwortlich, dass Frau Iskenius sich bereits
nach einem Kontakt mit den Kindern im Dezember vergangenen Jahres
gegenüber der Antragsgegnerin dahingehend äußerte, dass Anna mit
Sicherheit sexuell missbraucht worden ist. Prof. Lempp schreibt in
seinem Gutachten, dass sich keine
stichhaltigen Hinweise für einen sexuellen Missbrauch finden, weder in Annas Verhalten, noch in
den testpsychologischen Untersuchungen.
Prof. Klosinski hat im Gespräch mit dem Antragsteller am 20.12.91
seine Bedenken bezüglich der Organisation KOBRA geäußert. Es
sagte, dass er eine konkrete Gefahr für die Psyche eines Kindes
sieht, welches nicht missbraucht wurde und nun von KOBRA durch
Suggestivfragen an das Thema Sexualität herangeführt wird. Im
Gespräch vom Mai '92 bestätigte Prof. Klosinski, dass es bereits
ein Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs gegeben
habe, in dem KOBRA behauptete, das Kind sei missbraucht worden, was im
Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie unzweifelhaft
ausgeschlossen wurde.
Nach der persönlichen Einschätzung des Antragstellers handelt es
sich bei KOBRA um eine Gruppe arbeitsloser Psychologen, die einen
Verein gegründet haben, dessen Ziel angeblich die Hilfe sexuell
missbrauchter Mädchen ist. Damit haben sie die
evangelische Kirche und die Stadt Stuttgart als Sponsoren gewonnen. Frau Iskenius ist
vermutlich eine "Therapeutin von selbsternannten Gnaden". In
einer Zeit von drei Monaten ist sie nicht in der Lage, ihre
therapeutische Qualifikation nachzuweisen, zur
Behandlung Stellung zu nehmen, oder ein Ergebnis zu nennen. Offenbar verfolg
KOBRA auch noch andere Ziele, indem sie zum Beispiel Treffen für
lesbische Frauen organisieren.
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