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 42 F 106/94  In Sachen
 Alteck
 gegen
 Alteck
 
 wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind
   Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, auf Ihren Verlegungsantrag vom 3.11.1995 wird mitgeteilt, dass dem abermaligen Verlegungsantrag nicht stattgegeben wird, zumal Termin bereits im Termin vom 5.9.1995 bestimmt wurde. Mit freundlichen GrüßenMerk
 Richterin am Amtsgericht
 
 
 
 
 
 
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