Thomas Alteck
RA Dr. Müller & Kollegen
z.Hd. Herrn Stoll
Esslinger Str. 80
70736 Fellbach
21.05.94
Material-Hereingabe für Berufungsbegründung
Sehr geehrter Herr Stoll,
in der von Ihnen vorgelegten Fassung bitte ich, den Satz 'was der Kläger erst nach Abschluß des Vergleichs vom 16.02.1993 erfahren hatte' auf der Seite 2 zu streichen. Ansonsten bin ich voll einverstanden bis einschließlich dem ersten Absatz auf der Seite 5. Danach würde ich wie folgt fortfahren:
Entschieden treten wir der Auffassung der ersten Instanz, dass eine Verfehlung nach 1579 nicht nachträglich geltend gemacht werden kann, entgegen. In der ersten Instanz ging der Antragsteller von einer psychischen Erkrankung der Beklagten aus. Aus dieser
Sicht wäre die Zurechnungsfähigkeit der Beklagten zumindest teilweise in Frage gestellt, weshalb damals kein Antrag nach
§ 1579 gestellt wurde. Nachdem der Gutachter vor der Kammer am 4.2.94 noch einmal darauf hingewiesen hat, dass die
Beklagte nicht krank ist, und nachdem sie sich nun weiter über alle Gerichtsbeschlüsse hinwegsetzt, bleibt festzustellen, dass es sich in ihrer Agitation um eine vorsätzliche Tat handelt.
Die Verleumdung, der Vater habe seine Tochter sexuell missbraucht, hat sie hinreichend weit getragen. Andere Behauptungen, wie z.B., der Vater sei zu 2,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, und der Versuch, den Vater bei seinem Arbeitgeber zu diskreditieren sind bewiesen. Auch eine neuerliche Verleumdung im Herbst letzten Jahres, als sie einem Bestrafungsantrag seitens des Familiengerichts Freiburg mit der Behauptung entgegen trat, gegen den Vater würde die Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen sexuellen Missbrauchs der Töchter ermitteln, sind ein allemal hinreichender Grund, den Vater von der Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten zu entbinden.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beklagte auch weiterhin den Kontakt der Kinder mit ihrem Vater massiv unterbindet. Am 17. April ist der Antragsteller anläßlich der Kommunion der ältesten Tochter, Anna, in Sonstwo in der Kirche gewesen. Als Anna ihn von ihrem Platz neben dem Altar unter den Zuschauern entdeckte, liefen ihr Tränen über die Wangen. Ihre persönliche Mitteilung an die Gemeinde endete mit dem Satz: "Ich bete ganz besonders für meine Eltern." Nach der Feier sah der Antragsteller dann auch die Töchter Yvonne und Maria, die äußerst depressiv, stumpf und eingeschüchtert wirkten.
Alle Kinder versuchten ständig, mit dem Vater Blickkontakt aufzunehmen. Sie wurden von der Mutter daran gehindert, indem sie sie abdrängte. Als der Vater seine Kinder begrüßen wollte, wurde er von dem neuen Lebensgefährten der Mutter gewaltsam daran gehindert. Er setzte sich dagegen zur Wehr und es gelang ihm, seine Töchter zu begrüßen und jedem ein kleines Geschenk gegeben, da sie gerade Geburtstag hatten. Die Mutter hielt die Kinder fest an der Hand, versuchte sie fortzuziehen und forderte sie fortwährend auf: "Nehmt das nicht an!" Das Faktum, dass die Mutter nicht einmal in ihrem Beisein die Begrüßung der Kinder erlaubt, obwohl sie sich am 4.2.94 vor der Kammer erneut nachdrücklich für ein Betreutes Umgangsrecht ausgesprochen hat, zeigt die vorsätzliche Handlung überdeutlich.
---- An dieser Stelle sollten Sie mit den Abschnitten 2 und 3 der Seite 6 Ihres Entwurfs fortfahren. Lediglich den letzten Satz würde ich vielleicht dahingehend erweitern: 'und die ihn weiterhin massiv verleumdet'.
Mit bestem Gruß
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