für meine Kinder  
   
     
   
   
 
 
 
 
         
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                                        Thomas Alteck
Amtsgericht Freiburg
- Familiengericht -
79095 FREIBURG
                                                                                 6.5.94

Sorgerechtsantrag

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus gegebenem Anlaß stelle ich hiermit einen Sorgerechtsantrag. Dem Antrag sind 5 Anlagen beigefügt:

1) Dokumentation des Antragstellers

2) Gutachten: Prof. Dr. med R. Lempp

3) Stellungnahme Babysitter

4) Beschluß des Familiengerichts Böblingen

5) Beschluß des OLG Stuttgart

Dem Antrag liegen 2 Kopien bei. Die Kopie für die Gegenpartei enthält nur die Anlage 3, da alle anderen Schriftsätze aus früheren Verfahren vorliegen.

Mit freundlichem Gruß
Thomas Alteck

 

 

 

A N T R A G A U F Ü B E R T R A G U N G D E R

E L T E R L I C H E N S O R G E

G E M. §§ 1666, 1634 BGB

 

A N T R Ä G E,

(1)Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe gewährt.

(2) Die elterliche Sorge über die drei ehelichen Kinder der Parteien:

(a) Anna, geb. 01.11.84

(b) Maria, geb. 14.03.86

(c) Yvonne, geb. 12.04.88

alle wohnhaft bei der Mutter, Ute Alteck in der Rappoltsteinerstr. 20a, 79427 Sonstwo, wird auf den Antragsteller übertragen.

(3) Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei genannten Kinder wird per einstweiliger Anordnung für die Dauer des Verfahrens dem Jugendamt Freiburg übertragen.

(4)Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

 

 

 

Zur

B E G R Ü N D U N G

der gestellten Anträge ist folgendes vorzutragen:

1) Der Antragsteller ist nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen.

2) Das seelische Wohl der Kinder wird seit mehr als 2 Jahren durch Agitation und Vernachlässigung seitens der Mutter in unzumutbarer Weise gefährdet, wodurch sich mittlerweile deutliche Schäden an den Kindern diagnostizieren lassen. Im einzelnen ist festzustellen, daß

a) die Tochter Anna immer wieder von Fachleuten als auffallend extrovertiert und grenzüberschreitend beschrieben wird. Dieses Verhalten geht hin bis zum Stehlen.

b) die Tochter Maria, die emotional am stärksten an den Vater gebunden war, seit 2 Jahren depressiv ist.

c) die jüngste Tochter durch teilweisen Mutismus (Sprachverweigerung) auffällt.

Mittlerweile bescheinigt der gutachtende Prof. Lempp allen Kindern eine depressive Note, was in seinem ersten Gutachten vom Mai '92 nur bei Maria der Fall war. Zudem stellt er fest, dass Yvonnes Mutismus immer ausgeprägter wird und alle Kinder durcheinander sind.

Die festgestellten Schädigungen der Kinder beruhen auf einem äußerst komplexen Sachverhalt, der in Form einer Dokumentation als Anhang 1 dargelegt ist. Im Wesentlichen ergeben sich folgende drei unstrittige Feststellungen:

1) Die Mutter belastet die Kinder durch die ständige Falschbehauptung, sie seien vom Vater sexuell missbraucht worden. Sie führte und führt die Kinder überflüssigen und zum Teil schädlichen Therapien zu; sie hat den Vater, symbolisiert durch ein Bild, im Beisein der ältesten Tochter rituell verbrannt; und sie konfrontiert die Kinder tagtäglich mit ihren eigenen z.T. irrealen Ängsten und Vorstellungen.

Die psychische Labilität der Mutter, ihren Verlust der Realitätskontrolle, und ihre Ängste wurden von Prof. Lempp in seinem Gutachten (Anlage 2) vom 20.9.93 bestätigt. In der abschließenden Verhandlng vor dem OLG, am 4.2 dieses Jahres bescheinigte er der Mutter eine 'Fixierung' auf die Missbrauchsidee.

2) Im weiteren werden die Kinder sowohl psychisch als auch physisch vernachlässigt. Die häuslichen Zustände waren in der Vergangenheit immer wieder hygienisch äußerst bedenklich. Das unbeschreibliche Chaos im Haushalt würde sich beim Verbleib der Kinder bei der Mutter weiterhin nachhaltig negativ auf die Sozialisation der Kinder auswirken. Die Ursache dieser Situation liegt zum einen in der permanenten Überforderung der Mutter, zum anderen in der durch Prof. Täschner im Gutachten vom Dezember '92 festgestellten 'Fixierung' der Mutter auf die Haltung, dass sie viel lieber Karriere machen würde, als sich um die Kinder kümmern, weil sie Hausarbeit als minderwertig empfindet.

3) Die Mutter verweigert den Kindern, unter Mißachtung aller gerichtlichen Vereinbarungen und Beschlüsse, jeglichen Umgang mit dem Vater. Dabei setzt sie sich rücksichtslos über die Bedürfnisse ihrer Kinder hinweg. Das Auskunftrecht des Antragstellers wird von der Mutter ebenso vollständig ignoriert.

In der Vergangenheit mußten sich bereits zwei Gerichte mit diesem Fall auseinandersetzen. Der Antragsteller regt an, die Akten aus den Verfahren 13 F 67/92 beim Familiengericht Böblingen, Richter Hr. Taxis, und dem Verfahren 18 UF 133/93 beim OLG Stuttgart, 18. Zivilkammer, Ltr. Hr. Dr. Häberle, hinzuzuziehen. Beide Gerichte haben alle Beweisanträgen des Vaters zurückgewiesen, weshalb sie, mit schlimmen Folgen für die Kinder, zu einem falschen Urteil gelangt sind. Erstinstanzlich wurde der Mutter die elterliche Sorge gegeben, obwohl sie bereits gegen drei gerichtliche Beschlüsse, die sicherlich zum Wohle der Kinder verabschiedet waren, verstoßen hatte. Das Urteil wurde, sachlich falsch, mit der Bindung der Kinder begründet. Das Gutachten aber wies aus, dass zu diesem Zeitpunkt die Bindung der ältesten Tochter ebenso eindeutig bei der Mutter lag, wie die der Mittleren beim Vater. Über das dritte Kind war keine Aussage gemacht.

Anders als im Beschluß des OLG dargestellt, ist zu vermerken, dass der Antrag der Mutter nicht fristgerecht begründet worden ist. In der Sache falsch ist der Beschluß, da er sich wiederum allein auf die Bindung der Kinder an die Mutter beruft. Der Gutachter, Prof. Lempp, hat diese Bindung vor Gericht bestätigt und zugleich darauf hingewiesen, dass die Kinder selbstverständlich keine Alternative haben, da ihnen der Vater vorenthalten wird und er zudem verunglimpft wird. Auf die Frage des Gerichts, ob er die Kinder bei der Mutter belassen würde, sagte Lemmp wörtlich: "Von der Bindung her ja, aber ich weiß nicht, ob in diesem Fall nicht 1666 dagegen spricht."

Das Gericht hat mit keinem Wort begründet, warum es, anders als der Gutachter, eine Sorgerechtsentscheidung wegen Verstoßes gegen 1666 BGB nicht für gegeben hält. Zu der Einschätzung des Gerichts kann man nur gelangen, wenn man, wie geschehen, z.B. eidesstattliche Versicherungen von Zeugen, dass die Mutter den Kindern vor der Anhörung durch den Senat mit körperlicher Gewalt droht, unberücksichtigt läßt. Beide Gerichte haben zudem einer Mutter die elterliche Sorge gegeben, die ihre Rolle als Mutter zutiefst ablehnt und sich ständig überfordert fühlt.

Am 17. April hat der Antragsteller die Kinder nach einem Jahr zum ersten Mal wieder gesehen. Dazu ist später noch Stellung genommen. Die außerordentlich schlechte Verfassung der beiden jüngeren Kinder (eingefallene Gesichter, nach innen gekehrter Blick) gibt Anlaß, sich erneut an ein Familiengericht zu wenden. Der Antragsteller verbindet seinen Antrag mit der dringenden Bitte, dem Fall mehr Sorgfalt als die Vorgerichte zu schenken.

Prof. Lempp läßt in seinem Gutachten keinen Zweifel, dass die Kinder bei der Mutter durch deren psychische Probleme geschädigt werden. Der Antragsteller verweist erneut darauf, dass der Gutachter die Gefahr deutlich unterschätzt. Die Mutter hatte bislang zumindest eine optische Halluzination. Aus ihrem Tagebuch, das nicht als Beweis zugelassen wurde, geht hervor, dass für sie Stimmen handlungsleitend geworden sind. Mehrfach ist sie durch Antriebslosigkeit und wirres Reden aufgefallen. Ohne Beweisaufnahme konnte den Gutachtern keine Fakten an die Hand gegeben werden. Alle Fachleute sagen, dass man eine vermutete Schizophrenie in der Regel nicht am Patienten diagnostizieren kann. Es ist nachvollziehbar, dass die hinzugezogenen Gutachter eine solche Diagnose niemals aufgrund der Aussagen einer streitenden Partei machen würden.

Letztlich spielt es für den gestellten Antrag nach 1666 keine Rolle, ob die Mutter vorsätzlich, oder infolge einer psychischen Erkrankung agiert. Die schädlichen Folgen für die betroffenen drei Kinder sind die gleichen und sie sind bereits nachweislich.

Selbstverständlich wäre es wünschenswert, wenn der Ansatz von Prof. Lempp gelänge, den Kontakt zu den Kindern zunächst behutsam wieder herzustellen. Während er selbst vor dem OLG aber Zweifel an der Durchführbarkeit äußerte und darauf hinwies, dass die Mutter alle positiven Aspekte solcher Kontakte in den dazwischenliegenden Tagen wieder zunichte machen kann, sah das Gericht den verbal vorgebrachten guten Willen der Mutter. Es ist nicht mehr zu verstehen, wieso ein Gericht auch nach zwei Jahren noch den guten Willen höher ansetzt als die Tat.

Unmittelbar im Anschluß an die Verhandlung äußerte die Mutter im Gericht, dass sie zunächst einmal auf ihrem Mutterschutz bestehen wird. (Nach eigenen Angaben erwartet sie Mitte Mai ein Kind).

    Zeugen: Richter des 18. Senat des OLG Stuttgart

Nach Auffassung des Antragstellers ist der Mutterschutz ein sinnvolles Recht für arbeitende Frauen, aber nicht dafür gedacht, Kindern für ein weiteres Vierteljahr ihren Vater vorzuenthalten; Schwangerschaft ist keine Krankheit. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Mutter auch im fortgeschrittenen Stadium der Schwanger-schaft nicht in der Lage sein sollte, ab und zu mit den Kindern nach Freiburg zu kommen. Und es ist ebenso nicht einsehbar, wieso die Kinder nicht von dem Lebensgefährten der Mutter dorthin gebracht werden können.

Es handelt sich um den neuerlichen Versuch, Kinder und Vater weiter zu entfremden. Die Mutter ist -nach wie vor- keineswegs gewillt, den Anordnungen des Gerichts Folge zu leisten. Dazu ist festzustellen:

Am 19. Februar versuchte der Antragsteller erneut, sein Umgangsrecht wahrzunehmen. Von der Mutter wurde dazu vorgebracht, dass dies nicht zulässig war, da gegen den gerichtlichen Beschluß. Dieser lag zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht vor. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es keinesfalls sicher war, dass das Gericht die getroffene Vereinbahrung zur Grundlage des Beschlusses machen würde, da der Antragsteller deutliche Zweifel am Willen der Mutter geäußert hat und die Richter schließlich auch noch Zeugen der Aussage der Mutter bzgl. Mutterschutz wurden. So haben sie sehr lange über den Beschluß nachgedacht und hielten es wohl für angebracht hineinzuschreiben, daß, sofern der Vorschlag nicht funktioniert, über das Sorgerecht neu zu befinden ist.

Diesen Zeitpunkt hält der Antragsteller nun für gekommen.

Der Besuch in Sonstwo am 19. Februar offenbarte, dass die Mutter erneut umgezogen war und sich somit, nach bereits bewährter Methode, jeglichem Zugriff ezu entziehen versuchte. Nur durch Zufall gelang es dem Antragsteller, die Anschrift in Kenntnis zu bringen und Herrn Prof. Strunk zur Verfügung zu stellen. Von sich aus hat sich die Mutter nicht bei Prof. Strunk gemeldet. Einen schließlich von Ihm bestimmten Termin sagte sie zunächst zu und dann, unmittelbar vor dem Termin, ab. Erst nach langem Hinauszögern fand dann ein Termin mit ihr statt.

Ebenso hat sie den ersten gemeinsamen Termin, der für den 26. April geplant war, unmittelbar vorher, per Fax abgesagt. Sie begründete ihr Fortbleiben mit der psychischen Beeinträchtigung in der 38. Schwangerschaftswoche und den Ereignissen anläßlich Annas Kommunion am 17. April dieses Jahres.

Prof. Strunk hat mich (Antragsteller) schwer gerügt, dass ich in der Kirche zu der Kommunion unserer Tochter erschienen bin, da ich der Mutter damit natürlich neue Argumente an die Hand gebe. Dazu möchte ich feststellen, dass ich auch nur ein Mensch bin, ein Vater, der seine Kinder seit mehr als einem Jahr nicht gesehen hat. Ferner ist festzustellen, dass ich der Mutter keine Argumente geben muß, da sie im Zweifel immer etwas erfindet, wie ihre zahlreichen Vorträge der Vergangenheit zeigen, wo sie wahrheitswidrig behauptet hat, die Kinder würden mich nicht sehen wollen, ich würde ständig in der Schule auftauchen, ich hätte die Kinder heimlich fotografiert etc. (Siehe Zeugenaussage der Nicole Schaten, Anlage 3)

Ich ging in die Messe, um meine Kinder nach einem Jahr einmal wieder zu sehen. Als Anna mich von ihrem Platz neben dem Altar unter den Zuschauern entdeckte, liefen ihr Tränen über die Wangen. Ihre persönliche Mitteilung an die Gemeinde endete mit dem Satz: "Ich bete ganz besonders für meine Eltern." Nach der Feier hatte ich Gelegenheit auch Yvonne und Maria zu sehen. Ich habe mich erschrocken - so schlecht sehen unsere Kinder aus. Während die Mutter ständig versuchte die beiden Jüngeren so abzuschirmen, dass sie mich auf keinen Fall sehen, trat mir ihr Lebensgefährte mit Gewalt entgegen, um einen Kontakt zu den Kindern zu verhindern.

Schließlich ist es mir, trotz seiner Nötigung, gelungen, mich an ihm vorbei zu drängen, meine Töchter zu begrüßen und jedem ein kleines Geschenk gegeben, da sie gerade Geburtstag hatten. Die Mutter hielt die Kinder fest an der Hand, versuchte sie fortzuziehen und forderte sie fortwährend auf: "Nehmt das nicht an." Als ich Anna begrüßen wollte, wiederholte sich die Gewaltanwendung seitens Herrn Ries. Er äußerte: "Herr Alteck, ihre Kinder haben beschlossen, sie heute nicht zu sehen." Ich bin der Auffassung, und das habe ich auch ihm gesagt, dass die Kinder alt genug sind, mir das selbst zu sagen. Anna, die sich offensichtlich freute, wurde ebenfalls aufgefordert, dass Geschenk nicht anzunehmen. Kommentarlos drückte sie ihm ihre Kommunionkerze in die Hand und streckte mir ihre Arme entgegen.

    Zeugin: Frau Jutta Behring, Strasse, Plz - Ort

Die Rücksprache mit dem Pfarrer ergab, dass Anna sich ihren Spruch ohne fremde Anregung gewählt hat. Zudem konnte der Pfarrer nicht bestätigen, dass Anna Ängste vor oder während der MEsse gezeigt hat, wie es die Mutter gegenüber Prof. Strunk wieder behauptet.

    Zeuge: Pfarrer Bernhard Frei, Kath. Kirche Sonstwo

Es bleibt festzuhallten, dass die Kinder keine Angst haben und gerne mit mir Kontakt hätten, was ihnen von der Mutter mit wirklich allen Mitteln verwehrt wird. So erzählt sie den Kindern nicht allein, dass ich ihre Katzen umbringe und als Gespenst zu ihnen komme, sondern sie sagt ihnen auch, dass ich sie vergiften wolle. Es ist daher beinahe ein Wunder, dass die Kinder trotz dieser Agitation noch nicht schreiend vor mir davonrennen. Das Gericht möge sich nicht täuschen lassen. Diese Mutter wird niemals bereit sein, einen Kontakt der Kinder zum Vater zu erlauben.

Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter, die sich angeblich aus Sorge um die Kinder nur ein betreutes Besuchsrecht vorstellen kann, nach wie vor jeden Kontakt, auch den in ihrem eigenen Beisein, gewaltsam und gegen den Willen der Kinder unterbindet. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sie einen betreuten Besuch im Beisein des Jugendamts Freiburg, wie er ihr von dort auf Initiative des Vaters im Herbst '93 angeboten wurde, ebenfalls abgelehnt hat. Die wenigen und äußert positiven Kontakte beim Kinderschutzbund in Böblingen (Herbst '92) vereitelte sie, indem sie Kinderschutzbund und Jugendamt anlog, der Richter habe die Kontakte ausgesetzt.

Gegenüber allen beteiligten Behörden und Gutachtern hat die Mutter immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass sie den Kontakt zwischen den Kindern sehr wichtig findet und ihn unbedingt wieder hergestellt sehen möchte. Zur gleichen Zeit äußerte sie sich gegenüber Bekannten mehrfach dahingehend: "Thomas wird die Kinder niemals wieder sehen."

    Zeugin: Elke Deuschle, Steinbergweg6, 71111 Weil im Schönbuch

Tatsächlich ist ihr keine Lüge und keine Verleumdung zu schmutzig, um immer wieder einen vermeintlichen Grund zu finden, den Kontakt zu unterbinden.

    Beweis: Bestrafungsverfahren 42 F 102/93, vor dem Familiengericht Freiburg

 

3) Eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht in der beantragten Weise halte ich für dringend erforderlich, da die Mutter erneut von Umzug spricht, und sich bereits in der Vergangenheit durch Umzug ohne Ummeldung dem Zugriff für Monate entzogen hat, wobei sie sich nicht scheute, dem Familiengericht eine falsche Adresse anzugeben. Zudem wird diese Maßnahme dem Jugendamt erlauben, mit den Therapeuten der Kinder zu reden. Ich bitte daher das Gericht, das Jugendamt entsprechend zu beauftragen, um vor allem in Erfahrung zu bringen, wie die Mutter die Kinder dort vorgestellt hat, und was das Ziel der Therapie sein soll. Insbesondere wäre zu klären, ob sie, wie in der Vergangenheit mehrfach geschehen, behauptet hat: "KOBRA hat den sexuellen Missbrauch der Kinder bestätigt."

Auf keinen Fall sollte das Gericht der Mutter eine anderslautende Erklärung abnehmen, da sie sich an keinerlei Vereinbarung oder Beschluß hält. Das geht so weit, dass sie dem erstinstanzlichen Richter, der ein übliches Umgangsrecht des Vaters entschied, im Dezember vergangenen Jahres auf seine Vorhaltungen, dass dieses Urteil rechtsgültig sei, wörtlich sagte: "Ich weiß, aber das interessiert mich nicht."

    Zeugen: Richter Taxis (Familiengericht Böblingen)

Rechtsanwalt Stoll, Esslinger Str. 80, 70736 Fellbach

 

Die vor dem OLG getroffene Vereinbarung, selbst wenn sie zur Durchführung käme, trägt dem Wohl der Kinder keinesfalls Rechnung und steht der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, die sich z.T. im 1634 manifestiert, in keiner Weise Rechnung.

Eingedenk der schlimmen Verfassung der Kinder bitte ich das Gericht, umgehend einen Verhandlungstermin anzuberaumen und gegebenenfalls Prof. Strunk als Sachverständigen zu laden. Er sieht sich außerstande, entsprechend dem Vorschlag des OLG tätig zu werden.

Thomas Alteck
(Vater)




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