für meine Kinder  
   
     
   
   
 
 
 
 
         
Schriftgröße:   grösser   /   kleiner      
   


Familiengericht Freiburg

BESCHLUSS vom 4.11.1999

 

In Sachen

Thomas Alteck, Rudolf-Diesel-Str, 40, 56220 Kaltenengers
- Antragsteller -

gegen

Ute Alteck, Hufschmiedstr.. 18a, 79427 Sonstwo
-Antragsgegnerin

Prozeßbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte Krieger & Partner, Uhlandstr. 9

 

Verfahrenspfleger: Rechtsanwalt Oesterle, Salzstr. 35, 79098 Freiburg

 

wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind

 

 

1.Der Vater erhält ein Umgangsrecht mit seinen Töchtern:

Anna, geb. am 1.11.1984
Naja Maria, geb. am 14.3.1986
Yvonne, geb. am 12.4.1988

an jedem 2. Samstag eines Monats von 10.00 bis 18.00 Uhr,

2. Die ersten zwei Kontakte finden in Begleitung von Frau Haak statt. Die Kosten dafür tragen die Parteien je zur Hälfte,

3. Der Vater holt die Kinder jeweils am Haus der Mutter ab und bringt sie dorthin zurück.

4. Die Mutter informiert den Vater über: ernsthafte Erkrankungen der Kinder sowie etwaige Therapien durch Vorlage entsprechender ärztlicher bzw. fachlicher Atteste, die schulische Entwicklung unter Vorlage der von ihr zu unterschreibenden Klassenarbeiten und Zeugnisse.

5. Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.

6. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten behält jede Partei auf sich.

7. Der Gegenstandswert wird auf DM 12.000 festgesetzt.

 

 

Gründe

Die Parteien die von 1984 bis 1993 miteinander verheiratet waren und aus deren Ehe die drei Kinder hervorgegangen sind, streiten seit der Trennung 1992 um die elterliche Sorge und das Umgangsrecht.

Die Ehe wurde durch Urteil des Familiengerichts Böblingen vom 24.3.1993 - 13 F 281/92 - geschieden und die elterliche Sorge auf die Mutter übertragen. Die Beschwerde des Vaters wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9.2.94 - 18 UF 123/93 - zurückgewiesen. Ein weiterer Antrag des Vaters auf Ubertragung der elterlichen Sorge blieb beim Familiengericht Freiburg und beim Oberlandesgericht Karlsruhe erfolglos - 42 F 65/94, 18 UF 149/94 -. Parallel dazu kämpfte der Vater um ein Umgangsrecht mit seinen drei Töchtern, das von der Mutter trotz ihrer stetigen Behauptung, sie habe nichts gegen ein Kontakt und ihr Haus stehe dem Antragsteller stets offen, immer wieder hintertrieben wurde, wie den umfangreichen Akten des Familiengerichts Böblingen - 13 F 281/92 -‚ des OLG Stuttgarts

- 13 UF 133/93 -‚ des Familiengerichts Freiburg - 42 F 102/93, 65/94 und 106/94 -‚ des OLG Karlsruhe - 18 UF 149/94 - zu entnehmen ist.

Ein begleitetes Umgangsrecht mit den Töchtern Naja und Yvonne von Ende 1997 bis 1998 scheiterte schließlich, weil sich die Parteien über die Kostentragung für die Begleitperson nicht mehr einigen konnten. Nach einer längeren Pause, in der nur telefonischer Kontakt stattgefunden hat, stellte der Vater mit Antrag vom 16.1.99 bzw. 17.3.99 erneut einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts. Er beantragte:

1. Der Antragsteller kann die Kinder an jedem 2.Wochenende eines Monats von Freitag 14.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr zu sich nehmen. Die Ordnungszahl des

Wochenendes richtet sich danach, ob der Sonntag bereits zum jeweiligen Monat gehört.

Der Antragsteller kann außerdem 3 Wochen der Sommerferien mit den Kindern verbringen. Hier ist eine Abstimmung mitden unterschiedlichen Schulferien der

Bundesländer erforderlich.

Er kann die Kinder zudem vom 2. Weihnachtstag 11.00 Uhr eine Woche lang zu sich nehmen.

 

2. Der Antragsteller hat bei, allen offiziellen Stellen, wie Schulen, Ärzten etc. das gleiche Auskunftsrecht wie die sorgeberechtigte Mutter.

Ersatzweise - sofern die Mutter sich weiter weigert, einem solchen Beschluss zuzustimmen und ihn mitzutragen -beantrage ich für Recht zu erkennen:

 

Die elterliche Sorge für die drei genannten Kinder obliegt dem Antragsteller.

Die Antragsgegnerin ist nur mit einem betreuten Umgang einverstanden, möchte ihre Kinder dazu jedoch nicht zwingen.

Das Gericht hat den Kindern Rechtsanwalt Oesterle als Verfahrenspfleger beigeordnet.

Auf den Inhalt der Akten, der beigezogenen Akten 42 F 65/94, 18 UF 149/94, 42 F 106/94 und den Bericht des Kreisjugendamtes vom 9.7.99, des Verfahrenspflegers vom 14.8.99 und des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 6.10.99 wird Bezug genommen.

 

 

Gründe

Die Entscheidung über das Umgangsrecht beruht auf § 1684 BGB. Wie Maria und die Zeugin Haak unabhängig voneinander, glaubwürdig dargelegt haben, ist der Umgang des Vaters mit seinen Töchtern Maria und Yvonne völlig unkompliziert und problemlos verlaufen und zwar trotz der massiven teils bewussten, teils unbewussten Spannungen die seit nahezu 10 Jahren zwischen den Parteien bestehen und in denen der Kontakt vom Vater immer wieder gegen den massiven Widerstand der Mutter erkämpft werden musste, was stets zu längeren Unterbrechungen geführt hat, Was zunächst als Fürsorge einer Mutter für ihre Kinder aussieht, stellt sich bei näherer Betrachtung und längerer Beobachtung -das Gericht ist in Abständen seit August 1993 mit den Parteien befasst - als völlige Beherrschung ihrer Kinder und Ausgrenzung des Vaters nicht nur bei ihren Töchtern, sondern auch bei ihrem Sohn Joscha da, Das läßt sich daran ablesen:

-dass sie in den vergangenen 8 Jahren den Umgang, man muß schon sagen, systematisch auf die verschiedenste Art und Weise vereitelt hat, auch wenn er gerichtlich angeordnet war. Sie hat nicht geöffnet, sie war nicht da, sie ist "unbekannt verzogen", sie ist zu Gutachterterminen mehrfach nicht erschienen, Gerichtstermine mussten u. a. wegen Krankheit oder sonstiger Verhinderungsgründe verlegt werden oder wegen Befangenheitsantrag. Nunmehr behauptet sie überhaupt, nie gegen Besuchskontakte gewesen zu sein, im Gegenteil, sie lade den Antragsteller zum Kaffee ein, was dieser unverständlicherweise ablehne, und ihre Tür stehe ihm stets offen.

-dass sie von der Betreuungsperson Frau Haak verlangt, dass sie die Kinder bei ihr abholt und zurückbringt, dass sie nur in deren Auto aber nicht im Auto des Vaters mitfahren dürfen; dass sie, obwohl die Kinder elf und neuen Jahre alt sind, sie nicht aus den Augen lässt und sogar auf die Toilette begleiten soll.

-dass sie im Termin einen angeblichen Missbrauch von Anna durch den Vater vor acht bzw. fünf Jahren so realistisch und emotional schildert, als ob er erst gestern stattgefunden habe, Vorfälle, von denen sie angeblich schon immer Kenntnis gehabt habe, die sie aber auf Anraten von Therapeuten und Freunden nicht angezeigt habe. Das hat zur Folge, dass Anna trotz einer Therapie die Vergangenheit nicht verarbeitet hat, sondern sich in eine wahre Missbrauchshysterie hineinmanöveriert hat, obwohl seinerzeit der Missbrauchsverdacht durch zwei Gutachten von Prof. Dr. Lemp ausgeräumt wurde.

-dass Maria zwar nicht dem Vater, aber Dritten gegenüber immerwieder wie stereotyp vorbringt, der Vater habe sich nicht bei ihr entschuldigt "für das Schreckliche, was er getan habe" -gemeint ist die Entführung -. Das sie seit 1995, also dem Alter von 9 Jahren auf einer schriftlichen Entschuldigung beharrt, was das Gericht für kein kindgerechtes Verhalten hält, sondern fremd sprich durch die Mutter gesteuert. Das tritt auch zu Tage, wenn Anna und Yvonne zum Termin mit vorgefertigten Schreiben kommen.

-dass alle drei Mädchen ungefragt, mehrfach beteuern, es seien ihre Aussagen, die Mutter habe nichts damit zu tun, dann aber auffallend von sich aus die gleichen Themen mit den gleichen Worten ansprechen, insbesondere sich maßlos über die angebliche Aussage von Frau Haak auf regen, ebenso wie über das telefonsich nicht angekündigte Erscheinen des Vaters an Marias Geburtstag um ihr ein Geschenk zu überbringen, dem Bericht ihres Verfahrenspflegers nicht vorhandene Inhalte unterstellen, dem Vater vorwerfen "scheisse gebaut zu haben" und Vieles mehr,

-dass Yvonne in der Schule Klassensprecherin ist, im Umgang mit dem Vaters und Frau Haak lebendig und lebenslustig, aufgeschlossen, bei Anwesenheit der Mutter, trotz ihrer elf Jahre sich an diese wie ein Kleinkind klammert, heult und zu einem Gespräch nicht zu bewegen ist.

-dass die Vergangenheit insbesondere die Entführung über Jahre hinweg im Gedächtnis der Kinder wachgehalten wird, als etwas ganz Schreckliches.

-dass sie sexuelle Kontakte der erst l4jährigen Anna duldet und billigt, obwohl sie von dem angeblichen sexuellen

Missbrauch überzeugt ist.

 

Unter diesen Umständen bedürfen die Kinder dringend eines regelmässigen Kontaktes zu ihrem Vater, um mit zunehmenden Alter ihre Erfahrungen zu objektivieren und sich aus der Umklammerung der Mutter zu lösen. Einer Betreuung bedarf es nur noch um den längere Zeit unterbrochenen Umgang wieder aufzunehmen. Die Mädchen sind inzwischen 15, 14 und 11 Jahre alt und damit alt genug, um einen Tag in Begleitung ihres Vaters auf sich selbst aufzupassen, wie sie das bei ihren sonstigen Unternehmungen auch tun. Die Gefahr eines sexuellen Missbrauchs sieht das Gericht nach den Gutachten von Prof. Dr. Lemp und der Kenntnis der Person der Mutter ebenso wenig wie seinerzeit das Amtsgericht Böblingen und das Oberlandesgericht Stuttgart. Daran ändert auch nichts die Behauptung von Anna, sie könne sich nunmehr genau an Einzelheiten erinnern. Nach so langer Zeit erscheint dies nicht glaubwürdig. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um die Projezierungen von mit dem Freund gemachte Erfahrungen handelt, subtiel durch die Mutter gefördert. Erst wenn der Kontakt zwischen Vater und Töchter wieder hergestellt ist, was einer Zurücknahme und Loslassen der Mutter voraussetzt und damit zwangsläufig, dass sie im Hintergrund bleibt und weder die Besuche begleitet noch Einladungen ausspricht, kann allmählich eine Normalisierung des Umgangs mit Wochendend und Ferien ins Auge gefasst werden. Derzeit ist der dahingehende Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Auskunftsanspruch des Vaters begründet sich aus § 1686 BGB. Diese Bestimmung wurde eingefügt, durch das KindRG richtet sich aber gegen die Sorgeberechtigte Mutter nicht gegen Dritte. Sie erlaubt dem am Schicksal seiner Kinder interessierten Vater, sich ein Bild über deren Entwicklung und Fortschritte zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG i. V. m. § 94 KO.

Der Gegenstandswert wurde im Hinblick auf die Schwierigkeit der

Sache gemäss § 30 festgesetzt.

 

Merk

Richterin am Amtsgericht




Seiten-Anfang