13 F 67/92
BESCHLUSS vom 24.02.1993
In Sachen
Thomas Alteck, Strasse, Plz - Ort
Antragsteller
gegen
Ute Alteck, In den Hohmatten 4, 7801 Freiburg-Bolschweil
Antragsgegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Kreisjugendamt Böblingen Postfach 1640, 7030 Böblingen
wegen elterlicher Sorge für die Dauer des Getrenntlebens
1. Die elterliche Sorge für die Kinder
Anna, geboren am 01.11.1984,
Maria, geboren am 14.03.1986 und
Yvonne, geboren am 12.04.1988,
steht der Antragsgegnerin (Mutter) zu.
2. Jede Partei trägt die Hälfte der Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert beträgt xxx DM.
Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Ihre am 27.04.1984 geschlossene Ehe wurde durch Urteil vom heutigen Tag geschieden. Das Scheidungsurteil ist noch nicht rechtskräftig, so da~ auch die dort getroffene Entscheidung zum Sorgerecht nach § 629 d ZPO noch nicht wirksam ist. Somit besteht noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Sorgerechtsregelung für die Dauer des Getrenntlebens.
Die elterliche Sorge ist der Mutter zu übertragen. Unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Dr. Lempp ist festzustellen, dass die Beziehungen und Bindungen der Kinder zur Mutter stärker sind als zum Vater, wenngleich auch Bedenken an dessen Sorgerechtseignung nicht bestehen. Auch in der Sorgerechtseignung der Mutter bestehen keine durchgreifende Bedenken.
Im übrigen wird auf die Begründung der Sorgerechtsentscheidung des Scheidungsverbundurteils (13 F 281/92) Bezug genommen. Angesichts der Tatsache, dass der Scheidungsausspruch erfolgt ist und beide Parteien die Scheidung der Ehe beantragt haben, erscheint es sachgerecht und dem Kindeswohl entsprechend, die dortige Sorgerechtsentscheidung auch bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils und der Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB gleichlautend zu übernehmen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine anderslautende Entscheidung rechtfertigen würde. Da beide Parteien für sich das Sorge- recht beanspruchen und ein übereinstimmender Vorschlag auf für den Fall der Scheidung nicht zustande gekommen ist, besteht auch ein Regelungsbedürfnis für die Zeit bis zur Rechtskraft des Sorgerechtsausspruchs.
Die Akten 13 F 281/92 (Scheidungsverbundverfahren) wurden beigezogen.
Der Antrag des Antragstellers vom 29.01.1993, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, besteht angesichts der anderslautenden Entscheidung in diesem Verfahren kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf §13 a FGG, 94 Kostenordnung.
Taxis
Richter am Amtsgericht
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