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 BundesverfassungsgerichtDas Kind ist ein Wesen mit eigener Menschwürde und dem Recht auf Entfaltung seiner 
Persönlichkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Grundgesetzes. Eine Verfassung, 
die die Würde des Menschen in den 
Mittelpunkt ihres Wertesystems stellt, kann bei der Ordnung zwischenmenschlicher Beziehungen 
grundsätzlich niemandem Rechte an der Person eines anderen einräumen, die nicht 
zugleich pflichtgebunden sind und die 
Menschenwürde des anderen respektieren.
 
 Das Intersse des Kindes ist auf eine kindheitslange unauflösliche Eltern-Kind 
Beziehung gerichtet. Es entspricht den Erkenntnissen in allen kinderkundlichen 
Wissenschaftsbereichen, dass die Dauerhaftigkeit familiärer Sozialbeziehungen heute 
als entscheidende Grundlage für eine stabile und gesunde psychozoziale Entwicklung des 
heranwachsenden Menschen gesehen wird.
 
 Für die Eltern ergibt sich damit die Verpflichtung: - die regelmäßig 
mit der Trennung verbundene Schädigung nach Möglichkeit zu mildern und eine 
vernünftige, den Interessen des Kindes entsprechende Lösung 
für seine Pflege und Erziehung sowie seine weiteren persönlichen Beziehungen 
zu ihnen zu finden.
 
 
 
 
 
 
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