In Sachen
Alteck / Alteck
legen wir gegen den Beschluß vom 07.03.1994, zugestellt am 08.04.1994,
BESCHWERDE
ein und begründen diese wie folgt:
1. Die Parteien haben sich inzwischen aufgrund der Mitwirkung des Herrn Sachverständigen Prof. Lempp beim Oberlandesgericht in Stuttgart über das Umgangs recht geeinigt.
B e w e i s : Vergleichsprotokoll vom 04.02.1994
Der Gutachter, Prof. Lempp, stellte in diesem Verfahren fest, dass die Ängste, die die Antragsgegnerin veranlaßt haben, das Umgangsrecht
nicht auszuüben, durchaus nachvollziehbar, wenn auch nicht beweisbar sind. Insoweit wird beantragt, das Sachverständigengutachten des Prof. Lempp sowie die Akten des OLG Stuttgart mit dem Aktenzeichen 18 UF 133/93 beizuziehen.
Rechtsanwältin
Dr. Kellermann-Körber
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