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| Staatsanwaltschaft Freiburg |
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| 25 Js 27729/99 |
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An: RA Gimbrot
Ermittlungsverfahren gegen Ute Alteck wegen falscher Verdächtigung
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
das Ermittlungsverfahren habe ich mit Verfügung vom 04.02.2000 gemäß § 153 Abs. 1 Strafprozeßordnung eingestellt.
Gründe:
Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung ist nicht gegeben. Die Schuld wäre als gering anzusehen.
Nach Durchsicht der Akten des Familiengerichts Freiburg, 42 F 18/99, wurde festgestellt, dass der
am 06.10.1999 in der nicht öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts -Familiengericht- Freiburg erhobene
Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar für alle Beteiligten und
insbesondere für das Familiengericht ausgeräumt war. Im Rahmen der Verwerfbarkeit bestehen
erhebliche Bedenken an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten. Eine Maßnahme nach § 63 StGB*
steht außer Verhältnis zur vorgeworfenen Tat.
Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden von dieser Entscheidung nicht berührt.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Zäh
Staatsanwalt
* Zwangsunterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung
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