Familiensache
Thomas Alteck, Strasse, Plz - Ort
-Antragsteller
PB.: RAe Dr. Müller u.a., 70736 Fellbach
gegen
Ute Alteck, Hufschmiedstr.. 18, 79427 Sonstwo
-Antragsgegnerin
PB..: RAe Dr. Kellermann-Körber u.a., 71088 Holzgerlingen wegen Zwangsgeldfestsetzung
1.Gegen die Antragsgegnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von je DM 1.000 für die Zuwiderhandlung gegen die Besuchsregelung zu Ziffer a) u. c) des Urteils des Amtsgerichts - Farniliengericht - Böblingen vom 24.02.1993
-13 F 281/92 - für die Verweigerung des Umgangsrechts am 20.03.1993 und 16.10. 1993 festgesetzt.
2.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Der Geschäftswert wird auf DM 8.000 festgesetzt.
Gründe:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Durch das angegebene Urteil wurde die elterliche Sorge auf die Mutter übertragen und dem Vater ein Umgangsrecht eingeräumt. Dieses Umgangsrecht hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller sowohl am 20.03.1993 als auch am 16.10.1993 verweigert. Der Antragsteller hatte seinen Besuch jeweils angekündigt, die
Antragstellerin mit den Kindern aber dann nicht angetroffen.
Merk
Richterin am Amtsgericht
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