Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung
der Rechtsanwälte Dr. Hagen Müller, Ulrich Stoll und Wolfgang Rößler, Esslinger Straße 80, 70736 Fellbach
in Sachen
des Herrn Thomas Alteck, Strasse, Plz - Ort
- Antragsteller -
-gegen
Frau Ute Alteck, Hufschmiedstr.aße 18, 79427 Sonstwo
- Antragsgegnerin -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Kellermann-Körber & Kollegen, Böblinger Straße 2, 71088 Holzgerlingen
In vorbezeichneter Rechtssache beantrage ich, die
Antragsgegnerin/Schuldnerin durch Festsetzung von
Zwangsgeld anzuhalten, die Kinder Anna, Maria
und Yvonne Heinpen
a) dem Antragsteller am 3. Wochenende eines jeden Monats von Samstag 11.00 Uhr bis Sonntag
18.00 Uhr herauszugeben, wobei die Ordnungszahl eines Wochenendes sich danach, ob der Sonntag bereits zum jeweiligen Monat gehört, richtet,
b)dein Antragsteller in den ersten beiden Wochen der Sommerferien zur Ferienregelung herauszugeben und zwar beginnend am Samstag, der auf den ersten Ferientag folgt, ab 11.00 Uhr bis Samstag 2 Wochen später um die gleiche Zeit,
c) dem Antragsteller vom 2. Weihnachtsfeiertag
11.00 Uhr für die Dauer einer Woche herauszugeben.
Begründung:
Die Parteien waren verheiratet. Ihre Ehe wurde durch das in der Anlage 1 in Kopie beigefügte Scheidungsurteil des Familiengerichts Böblingen vom 24.02.1993 geschieden. Der Scheidungsausspruch ist rechtskräftig, wohingegen die Folgesache elterliche Sorge sowie die Folgesache Umgangsrecht noch nicht rechtskräftig sind. Insoweit ist der
18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dein Aktenzeichen 18 UF 133/93 mit der endgültigen Entscheidung aufgrund Beschwerden beider Parteien befaßt.
Das Familiengericht hat, wie aus dein Urteil ersichtlich dein Antragsteller ein Umgangsrecht mit seinen Kindern gewährt, das von der Antragsgegnerin beharrlich verweigert wird. Er hat mit Schreiben vom 08.03.1993 ein Umgangsrecht für das Wochenende am 20.03.1993 schriftlich erbeten, bekam keine Antwort und war vergeblich in Freiburg, um die Kinder abzuholen. Die Antragsgegnerin wohnte nicht unter dieser Anschrift.
Beweis:Das in der Anlage 2 beigefügte Schreiben vom 08.03.1993
Nur durch Zufall konnte jetzt die Anschrift der Mutter ermittelt werden.
Die von der Mutter eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Umgangsregelung hat keine aufschiebende Wirkung, so dass die Entscheidung des
Familiengerichts Böblingen gilt. Sie muß von der Mutter der Kinder beachtet werden. Der Vater hat die Kinder seit nunmehr über 9 Monaten nicht mehr gesehen, lediglich einmal fand anläßlich des Scheidungstermins ein nur auf Minuten beschränkter Kontakt mit den Kindern statt.
Nur durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern kann die Einhaltung der gerichtlichen Umgangsregelung bedauerlicherweise ermöglicht werden.
Ich beantrage desweiteren, der Antragsgegnerin die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
Stoll
Rechtsanwalt
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