Geschäfts-Nr.
42 F 106/94
31.10.94
In Sachen
Alteck
gegen
Alteck
wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind
Sehr geehrter Herr Alteck,
Ihre Anträge können erst weiter bearbeitet werden, wenn die Akten des Familiengerichts Böblingen und des Oberlandesgerichts Stuttgart dem Gericht vorliegen.
Im übrigen weisen wir darauf hin, dass einstweilige Anordnungen glaubhaft zu machen sind und eine Dringlichkeit voraussetzen.
Schließlich weisen wir darauf hin, dass sämtliche Anträge in 4facher Fertigung dem Gericht einzureichen sind. Wir bitten, die entsprechenden Mehrfertigungen für die Gegenseite und das Jugendamt nachzureichen.
Mit freundlichen Grüßen
Merk
Richterin am Amtsgericht
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