Thomas Alteck
Amtsgericht Freiburg
- Familiengericht -
z.Hd. Frau Richterin Merk
79095 FREIBURG
9.10.94
Familiensache Alteck./.Alteck
42 F 106/94
Sehr geehrte Frau Merk,
aufgrund der gegebenen Umstände halte ich meinen Antrag auf Umgangsrecht (Briefdatum 27.7.94) in der gestellten Form nicht aufrecht. Anbei schicke ich Ihnen den geänderten Antrag.
Mit freundlichen Grüßen
In der Familiensache
Thomas Alteck ./. Ute Alteck
wegen:
Umgangsregelung mit den gemeinsamen Kindern
ändere ich
meinen Antrag auf einstweilige Anordnung
wie folgt:
Absatz 1 (Prozeßkostenhilfe) bleibt bestehen.
Absatz 2:
a) Mit der Durchführung betreuter Besuchskontakte zwischen den gemeinschaftlichen Kindern Anna, Maria
und Yvonne Alteck sowie dem Vater Thomas Alteck wird
mit sofortiger Wirkung die Psychosoziale Beratungsstelle
Bildung u. Leben e.V. in Freiburg, Günterstalstr. 41
betraut.
b) Die Antragsgegnerin hat die von der genannten Beratungsstelle angesetzten Termine wahrzunehmen, und
zwar in Begleitung der Kinder, sofern das verlangt ist.
Bei Zuwiderhandlung droht in jedem Einzelfall eine
Strafe in Höhe von ??? DM.
c) Die Strafe ist gerichtlicherseits festzusetzen.
Zur Begründung ist vorzutragen:
Prof. Strunk, der - ohne seine Zustimmung - vom OLG beauftragt wurde, Besuchskontakte zwischen dem Antragsteller und den ehegemeinschaftlichen Kindern Anna, Maria und Yvonne Alteck herzustellen, rät mit Schreiben vom 29.8.94, eine andere Stelle mit der Durchführung zu betrauen.
Der zuständige Mitarbeiter des Jugendamts, Herr Weisser hat in einem persönlichen Gespräch mit dem Antragsteller vorgeschlagen die
oben genannte Stelle um die Übernahme der Aufgabe zu bitten.
Die Psychosoziale Beratungsstelle 'Bildung u. Leben e.V.' in Freiburg, Güntertalstr. 41 erklärte sich im telefonischen Gespräch der vergangenen Woche grundsätzlich bereit, Kontakte zwischen Kindern und Vater zu organisieren und im Sinne des OLG tätig zu werden. Aufgrund der Erfahrungen aus der Vergangenheit sieht man die
Erfolgsaussichten im vorliegenden Fall nur gegeben, wenn es einen entsprechenden gerichtlichen Auftrag gibt
und die Zuwiderhandlung mit Strafe bedroht ist.
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