Thomas Alteck
Amtsgericht Freiburg
- Familiengericht -
z.Hd. Frau Richterin Merk
79095 FREIBURG
22.08.94
Familiensache Alteck./.Alteck
42 F 65/94
Sehr geehrte Frau Merk,
aufgrund der gescheiterten Umgangsregelung schicke ich Ihnen den umseitigen Antrag. Daneben beziehe ich mich auf Ihr Schreiben vom 28.7. diesen Jahres, in dem Sie keine Prozeßkostenhilfe in Aussicht stellen, da das OLG in der Sache entschieden hat.
Vielleicht sehen Sie die Sachlage inzwischen anders. Der
Beschluß hatte das Ziel, trotz der Ängste der Mutter (aus ihrer Fixierung), sofort wieder einen Kontakt zwischen den Kindern und mir herzustellen, der möglichst schnell -nach Vorstellung des Gerichts bis September '94- in ein normales Umgangsrecht führen sollte.
Sollte nach Ihrer Einschätzung weiter kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen, bitte ich um eine beschwerdefähige Entscheidung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
AZ.: 42 F 65/94
In der Familiensache
Thomas Alteck
gegen
Ute Alteck
wegen: Regelung der elterlichen Sorge
beantrage ich auf dem Wege der einstweiligen Anordnung
bis zur entgültigen Sorgerechtsregelung zu beschließen:
(1) Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe gewährt, da er wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten aus dem Verfahren selbst zu tragen.
(2) Das Umgangsrecht des Antragstellers mit den gemeinsamen Kindern Anna, Maria und Yvonne wird wie folgt geregelt:
a) Der Antragsteller kann die Kinder an jedem ersten und
dritten Wochenende eines Monats von Samstag, 11:oo Uhr bis
zum Sonntag, 18:oo Uhr zu sich nehmen. Die Ordnungszahl eines
Wochenendes richtet sich danach, ob der Sonntag bereits zum
jeweiligen Monat gehört.
b) Der Antragsgegner kann außerdem die ersten drei Wochen der
Sommerferien mit den Kindern verbringen, beginnend am
Samstag, der auf den ersten Ferientag folgt, ab 11:oo Uhr bis
am Sonntag, drei Wochen später, um dieselbe Zeit.
c) Er kann die Kinder außerdem vom zweiten Weihnachtsfeiertag,
11:oo Uhr, eine Woche lang zu sich nehmen.
Zur Begründung des Antrages trage ich vor:
Die Antragsgegnerin hat das aus der ersten Instanz bestehende Umgangsrecht des Antragstellers ein Jahr aktiv unterlaufen. Am 4. Februar diesen Jahres stellte der 18. Zivilsenat des OLG Stuttgart in der Verhandlung im Beisein des Gutachters Prof. Lempp fest, dass die die Mutter aus Angst das Umgangsrecht verwehrt. Prof. Lempp bescheinigte ihr eine Fixierung auf sexuellen Missbrauch.
Mit Rücksicht auf die bestehenden, wenn auch unberechtigten Ängste der Mutter, schlug das OLG ein Betreutes Umgangsrecht vor, da Prof. Lempp es für wünschenswert und wichtig erachtete, dass die Kinder wieder den Kontakt zu ihrem Vater bekommen.
Dieser Vorschlag wurde von der Kindesmutter dankbar aufgenommen, die versicherte, diesen nicht zu unterlaufen und statt dessen alles zu tun, um bereits im März erste Gespräche zu führen. Um die Ängste der Mutter abzubauen, schlug das Gericht vor, die Besuche jeweils mit begleitenden Elterngesprächen unter Moderation des betreuenden Kinderpsychiaters stattfinden zu lassen.
Ein entsprechender Beschluß erging am 10. Februar diesen Jahres.
Die Mutter hat sich der Verpflichtung aus diesem Beschluß durch einen neuerlichen Umzug ohne Ummeldung vergeblich zu entziehen versucht. Hat in der Folgezeit 'Schwangerschaftsurlaub' genommen.
Eine überaus befremdliche Begründung, den Kindern den Vater zu entfremden.
Diesen 14wöchigen 'Urlaub', der dem Vergleich zuwider lief, hat sie bereits in Anschluß an die Verlesung des Vergleichs angekündigt. Die Richter, vom Vater darauf aufmerksam gemacht, beschwichtigten, dass die Mutter das doch nicht gemeint habe; sie habe im Gegenteil gerade glaubhaft versichert alles zu tun, den Kontakt so schnell als möglich wieder herzustellen; der Antragsteller möge der Mutter doch endlich glauben.
Mittlerweile hat die Mutter die Dreistigkeit besessen, sich in einem weiteren Schreiben an das OLG zu wenden, in dem sie explizit von Schwangerschaftsurlaub spricht.
Am vergangenen Mittwoch fand endlich, auf das Drängen des Antragstellers, ein gemeinsamer Termin bei Prof. Strunk statt. Leider ist Prof. Strunk nicht bereit oder nicht in der Lage, die Mutter dahingehend zu beeinflussen, dass sie den Kontakt der Kinder zum Vater ermöglicht.
Insofern ist der Vergleich des OLG gescheitert. Um gegebenenfalls überhaupt wieder einen Kontakt der Kinder zum Vater zu ermöglichen, ist es zwingend erforderlich, die Rechtssicherheit eines Umgangsrechts umgehend wieder herzustellen. Dieses ist nach Aussage des Sachverständigen Lempp -siehe Protokoll der Verhandlung vor dem OLG vom 4.2.94- für das Wohl der Kinder dringend erforderlich.
Abschießend bleibt festzustellen, dass die Mutter nicht erziehungswillig ist und weiter gegen die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder handelt. Aus diesem Grund bitte ich erneut um eine schnellstmögliche Änderung der elterlichen Sorge, so wie sie bereits vom OLG für den Fall ins Auge gefaßt wurde, wenn die beschlossene Umgangsrechtsregelung scheitern sollte (Protokoll vom 4.2.94, Seite 3 Mitte).
gez. Thomas Alteck
22.8.1994
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