OBERLANDESQERICHT KARLSRUHE
-Zivilsenate in Freiburg -
BESCHLUSS vom28.07.1995
In der Familiensache
Thomas Alteck, Robert-Gerwich-Straße 19, 78141 Schönwald
- Antragsteller/Beschwerdeführer -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hagen Müller u. Partner Postfach 1805, 70708 Fellbach
gegen
Ute Alteck, Rappoltsteinerstraße 20 a, 79427 Sonstwo
- Antragsgegnerin/Beschwerdegegnerin -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Karin Kellermann-Körber Postfach 1122, 71088 Holzgerlingen
Am Verfahren beteiligt: Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Kreisjugendamt -
79081 Freiburg
wegen Regelung der elterlichen Sorge
hat der 18. Zivilsenat - Familiensenat - beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei Kinder der Parteien im Wege einer einstweiligen Anordnung auf das Jugendamt der Stadt Freiburg zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Aus der durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 24.03.1992 - 13 F 281/92 - geschiedenen Ehe der Parteien sind die Kinder
Anna, geb. am 1.11.1984, Maria, geb. am 14.03.1986, Yvonne, geb. am 12.04.1988
hervorgegangen. Die elterliche Sorge wurde der Antragsgegnerin übertragen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diese Entscheidung wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9.02.1994 - 18 UF 133/93 - zurückgewiesen. Eine vor dem Oberlandesgericht von den Eltern getroffene und vom Gericht genehmigte Vereinbarung über die Anbahnung des Umgangsrechts des Vaters zu seinen Kindern kam in der Folgezeit nicht zur Durchführung.
Mit Antrag vom 6.05.1994 beantragte der Antragsteller die Übertragung der elterlichen Sorge für die ehelichen Kinder auf sich. Das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg hat mit Beschluß vom 30.08.1994 diesen Antrag zurückgewiesen, da kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Der Antragsteller beantragt zugleich, im Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer des Verfahrens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf das Jugendamt der Stadt Freiburg zu übertragen.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung war zurückzuweisen.
Eine vorläufige Anordnung, die im Gesetz im Gegensatz zur einstweiligen Anordnung nach § 620 ZPO im Ehescheidungsverfahren nicht ausdrücklich geregelt ist, ist nach einhelliger Auffassung (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 304) nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht und es den Kindesinteressen zuwiderlaufen würde, mit einer Regelung bis zu dem Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung abzuwarten.
Derartige Tatsachen hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragsgegnerin beruht auf umfangreichen Ermittlungen und sachverständigen Begutachtungen in dem Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Böblingen und dem Oberlandesgericht Stuttgart. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass in der Situation der Kinder nunmehr eine Veränderung eingetreten ist, die das sofortige Einschreiten im Wege einer einstweiligen Anordnung erforderlich machen könnte.
Dr. Wallmeyer
Dr. Bellon
Dr. Jagmann
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richter am OLG
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