Thomas Alteck
Amtsgericht Freiburg
- Familiengericht -
79095 FREIBURG
7.12.94
ANTRAG WEGEN BESORGNIS DER BEFANGENHEIT
in der Familiensache Alteck./.Alteck, 42 F 106/94
Ich nehme Bezug auf das Schreiben der Amtsrichterin Merk vom 22.11. diesen Jahres im oben genannten Verfahren und beantrage hiermit:
Die Richterin Merk wird wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Zur Begründung trage ich vor:
Ich habe seit zwei Jahren meine drei ehegemeinschaftlichen Kinder nicht gesehen, obwohl ich in der ganzen Zeit abwechselnd ein betreutes und unbetreutes Umgangsrecht hatte. Frau Merk wurde erstmals mit Antrag vom 11.8.94 (Antrag auf Zwangsgeldandrohung Az. 42 F 102/93) mit dem Fall konfrontiert.
Die später erfolgte Zwangsgeldfestsetzung wurde vom OLG Karlsruhe mit Beschluß vom 3.2.94 aufgehoben, da die Richterin Merk es versäumt hatte darzulegen, für welche Zuwiderhandlung welches Zwangsgeld festgesetzt ist.
Nachdem die Kindesmutter auch den am 4.2.94 vor dem OLG Stuttgart geschlossenen Vergleich unterlief, habe ich mit Datum vom 6.5.94 einen Sorgerechtsabänderungsantrag gestellt (Az. 42 F 64/94). Dieser Antrag wurde überaus schleppend behandelt und, sowohl ohne Termin als auch ohne Entscheidung in der Sache, mit Beschluß vom 30.8.94 zurückgewiesen. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Richterin Merk sich offensichtlich nicht mit der gebotenen Sorgfalt mit der Sache auseinander gesetzt hat.
Jetzt schreibt sie mit Datum vom 22.11.94, dass kein Hauptantrag zu meinem Antrag auf einstweilige Anordnung (Az. siehe oben) bzgl. des Umgangsrechts besteht. Die Tatsache, dass der Richterin erst nach 4 Monaten so etwas auffällt zeigt überdeutlich, dass sie das Verfahren nicht im Griff hat und nicht gründlich sondern überaus schleppend behandelt. Dieser rechtliche Hinweis hätte schon vor 3 oder 4 Monaten erfolgen können. Zwei Versuche meinerseits, mich mit ihr telefonisch über die Verfahrensweise auszutauschen, da ich in diesem Verfahren ohne anwaltliche Vertretung bin, hat sie zurückgewiesen.
Die Begründung, sie könne ohne die Akten nicht entscheiden ist fadenscheinig; schließlich ist sie seit mehr als einem Jahr mit dem Fall betraut und der Sachverhalt ergibt sich zudem schlüssig aus dem Schriftverkehr. Die Begründung ist allenfalls geeignet anzunehmen, dass sie nie in die Akten geschaut hat, weshalb sie in der Sache auch keine Entscheidung treffen konnte.
Auch die Tatsache, dass sie es in der ganzen Zeit seit Mai diesen Jahres nicht für erforderlich hielt, das Jugendamt einzuschalten, mag hinreichend belegen, was mich zu diesem Befangenheitsantrag veranlaßt.
Es besteht ein dringendes Bedürfnis der Umgangsregelung im Sinne der Antragstellung, da eine weitere Entfremdung zwischen Kindern und Vater für beide Parteien unzumutbar ist. Ich bitte daher umgehend einen anderen Richter/eine andere Richterin mit dem Fall zu betrauen.
Im weiteren stelle ich den fehlenden Hauptantrag:
Ich beantrage, das Gericht möge für Recht erkennen:
Der Antragsteller erhält das Recht des regelmäßigen Umgangs mit seinen Kindern Anna, Maria und Yvonne. Mit der Durchführung der Umgangskontakte wird die Psychosoziale Beratungsstelle `Bildung und Leben` in Freiburg betraut. Die Antragsgegnerin hat dort auf Verlangen der zuständigen Mitarbeiter in Begleitung der Kinder zu erscheinen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird gegen die Antragsgegnerin in jedem Einzelfall ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,- DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt.
Die Begründung ergibt sich,
wie bereits vorgetragen:
Prof. Strunk, der - ohne seine Zustimmung - vom OLG beauftragt wurde, Besuchskontakte zwischen dem Antragsteller und den ehegemeinschaftlichen Kindern Anna, Maria und Yvonne Alteck herzustellen, rät mit Schreiben vom 29.8.94, eine andere Stelle mit der Durchführung zu betrauen.
Der zuständige Mitarbeiter des Jugendamts, Herr Weisser hat in einem persönlichen Gespräch mit dem Antragsteller vorgeschlagen die
oben genannte Stelle um die Übernahme der Aufgabe zu bitten.
Die Psychosoziale Beratungsstelle 'Bildung u. Leben e.V.' in Freiburg, Güntertalstr. 41 erklärte sich im telefonischen Gespräch der vergangenen Woche grundsätzlich bereit, Kontakte zwischen Kindern und Vater zu organisieren und im Sinne des OLG tätig zu werden. Aufgrund der Erfahrungen aus der Vergangenheit sieht man die
Erfolgsaussichten im vorliegenden Fall nur gegeben, wenn es einen entsprechenden gerichtlichen Auftrag gibt
und die Zuwiderhandlung mit Strafe bedroht ist.
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