Thomas Alteck
Oberlandesgericht Karlsruhe
Zivilsenate in Freiburg
Salzstr. 28
79095 Freiburg
16.02.2000
18 UF 242/99
In der Familiensache
Alteck gegen Alteck
wg. Regelung des Umgangs mit den Kindern
beantrage ich:
1) dem Antragsgegner wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, da er derzeit nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Sein Netto-Einkommen abzgl. Kindesunterhalt liegt bei unter 1500,- DM monatlich.
2) der Antrag der Gegenseite wird als unbegründet -ersatzweise- mutwillig, kostenpflichtig abgewiesen.
Zur Begründung trage ich vor:
Das Familiengericht Freiburg hat in der Urteilsbegründung hinreichend dargetan, dass die Mutter seit Jahren die Kinder isoliert und nichts unversucht läßt, weitere Kontakte zu vereiteln. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Allenfalls: Aufgrund der Tatsache, dass die Mutter nun nicht mehr nur behautet, der Antragsgegner habe die Tochter missbraucht, sondern diese Behauptung mittlerweile durch detaillierte Beschreibungen des angeblichen Missbrauchs zu unterstreichen versucht, hat der Antragsgegner kurz danach
- durch seinen Anwalt- Strafantrag wegen falscher Verdächtigungen stellen lassen.
Das Verfahren 349/99 Gi (siehe Anlage 1) wurde mittlerweile eingestellt, da kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die Staatsanwaltschaft äußert ferner erhebliche Bedenken an der Schuldfähigkeit der Frau Ute Alteck, hält aber Maßnahmen nach §63
StGB für nicht angemessen im Verhältnis zur Tat. Da der Antragsgegner dem Schreiben des OLG vom 31.1.2000 entnommen hat, dass ein Strafantrag in Müllheim gestellt wurde, wird er die dortige Staatsanwaltschaft ebenso informieren.
Abschließend sei bemerkt, dass eine weiterführende Regelung des Umgangs durch das OLG nicht erforderlich ist, da zum einen die Mutter jede Regelung unterlaufen wird und zum anderen das Familiengericht -aus genau diesem Grund- im November letzten Jahres neuerlich angerufen wurde, über die elterliche Sorge zu entscheiden.
Mit bestem Gruß
Thomas Alteck
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