In Sachen
Alteck / Alteck
wird beantragt,
die eingelegte Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß vom 23.11.1993 kostenpflichtig zurückzuweisen.
Desweiteren wird beantragt, wegen durchgehender weiterer Verstöße gegen das dem Vater zustehende
Umgangsrecht eine weitere, empfindliche Geldstrafe festzusetzen.
Zur Begründung weise ich darauf hin, dass dem Vater alle weitergehenden Besuchsrechte in diesem Jahr verwehrt worden sind. Die Mutter hat die Kinder weder am 18.12.1993 dem Vater herausgegeben, noch viel weniger hat sie dem Vater das Weihnachtsum- gangsrecht am 26.12.1993 gewährt. Der Vater war jeweils pünktlich zur vereinbarten Zeit am Haus der Mutter. Die Mutter war mit den Kindern anwesend, hat jedoch auf Klingeln nicht geöffnet, so dass der Vater unverrichteter Dinge wieder wegfahren mußte.
Damit steht aber fest, dass die Mutter beharrlich gegen das dem Vater zustehende Umgangsrecht verstößt. Sie denkt offensichtlich nicht im Entferntesten daran, dem Vater das Umgangsrecht einzuräumen.
Mit Haibwahrheiten operiert die Antragsgegnerin, wenn sie ihre Beschwerde damit begründen will, sie könne aus dem Sachverständigengutachten Lempp das Recht herleiten, dem Vater das Umgangsrecht zu verweigern.
Zunächst lege ich für das erkennende Gericht das Gutachten vom 20.09.1993 in der Anlage, das für das Oberlandesgericht Stuttgart erstellt wurde, zu den Akten vor.
Der Sachverständige hat sein Gutachten noch in dem oberlandesgerichtlichen Verfahren zu erläutern. Im Hinblick auf die Ängste der Beschwerdeführerin ( Seite 51 des Gutachtens ) befürwortet der Gutachter ein betreutes Umgangsrecht. Der Vater selbst hat versucht, über Herrn Weisser vom Jugendamt Freiburg zu erreichen, dass ihm dieser ein betreutes Umgangsrecht ermöglicht. Die Mutter hat dieses betreute Umgangsrecht aber auch dem Jugendamt gegenüber eindeutig abgelehnt.
Beweis: Zeugnis des Herrn Weisser, zu laden über das Landratsamt
Breisgau-Hochschwarzwald, 79081 Freiburg
Richtig ist allerdings, dass der Sachverständige
- mangels anderer Bezugspersonen - die zufällig bei der Exploration anwesende Lebensgefährtin des Antragstellers, Frau Gehring, vorgeschlagen hat.
Es ist schon mehr als merkwürdig, wenn die Mutter aus einer depressiven Verstimmung heraus, unter der Frau Gehring leidet, nun grob der Wahrheit zuwider vorträgt, Frau Gehring habe vor 3 Monaten einen Selbstmordversuch
unternommen und lebe vom Antragsteller getrennt. Das Gegenteil ist richtig. Der Suizidversuch von Frau Gehring war im Jahre 1986. Zur Information des Gerichts verweise ich auf meinen an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz vom 27.12.1993, der der Beschwerdeführerin bekannt ist.
Was der Selbstmord der Mutter des Antragstellers mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren wegen des
Umgangsrechts des Vaters zu tun hat, läßt sich schlechterdings nicht nachvollziehen. Vielleicht ist dies auf die auch vom Sachverständigen ( vgl. Seite 47 des Gutachtens ) festgestellte, nicht immer vorhandene volle Realitätskontrolle der Antragsgegnerin zurückzuführen? Sind es deren " zum Teil irrealen Ängste oder ihre Labilität " ( Seite 51 des Gutachtens ).
Nachdem die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin das natürliche Umgangsrecht des Vaters,
das ihm auch gerichtlich attestiert wurde, seit weit über einem Jahr negiert, man kann auch sagen "
mit Füßen tritt ", sind Zwangsmaßnahmen der einzige, allerdings bislang auch hilflose
Versuch, dem Vater das zu geben, was rechtens ist und was ihm zugebilligt wurde.
|