In Sachen
Thomas Alteck / Ute Alteck
wegen elterlicher Sorge
beantrage ich in Abänderung des ohne Absprache mit dem Antragsteller gestellten Antrags im
Schriftsatz vom 28.01.1993,
den Beschluß vom 21.08.1992 aufzuheben und
das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Antragsteller zu übertragen.
In Wiederholung des Vortrags vom 28.01.1993 ist darauf hinzuweisen, dass die beiden schulpflichtigen Kinder Anna und Maria über 3 Wochen ihrer Schulpflicht nun bewußt nicht nachgekommen sind. Möglicherweise von der Antragsgegnerin vorgescho- bene krankheitsbedingte Gründe haben nicht vorgelegen. Es hat lediglich an der Lust und am Willen der Mutter gefehlt, die Kinder in die Schule zu schicken. Frau Müller-Teuber vom Kreisjugendamt hat die Antragsgegnerin unmißverständlich erklärt, sie würde die Kinder bis zu ihrem persönlichen Umzug nicht in die Schule schicken.
Der Antragsgegner ist im Hinblick auf den Bericht des Kreisjugendamts vom 22.12.1992 zu dem Ergebnis gelangt, dass das
Kreisjugendamt im Falle, dass diesem das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird, von diesem in der Weise Gebrauch machen dürfte, dass die Kinder bei der Mutter bleiben. Dies einfach deshalb, weil die Mitarbeiter des Jugendamts zumindest in dem Bericht vom 22.12.1992 sich lediglich den Argumenten der Antragsgegnerin offen gegenüber gezeigt haben, ohne auch nur hierüber mit dem Antragsteller zu sprechen. Darüber
hinaus hätte objektiv die Möglichkeit bestanden, den völlig unbeteiligten Kinderschutzbund um Auskunft zu bitten, darüber
hinaus aber auch die Kinder anzuhören. Beides ist nicht geschehen.
gez. Stoll
Rechtsanwalt
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