In der Familiensache
Thomas Alteck, Strasse, Plz - Ort - Antragsteller
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. Müller, U. Stoll,
W. Rößler
gegen
Ute Alteck, Hufschmiedstr.. 18, 79427 Sonstwo
- Antragsgegnerin -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Karin Kellermann-Körber Postfach 1122, 71088 Holzgerlingen
wegen Zwangsgeldfestsetzung
hat der 18. Zivllsenat - Familiensenat - beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 23. November 1993 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Die elterliche Sorge für ihre drej~ Kinder wurde der Mutter übertragen; dem Vater wurde ein Umgangsrecht eingeräumt.
Mit Beschluß des Familiengerichts vom 17.08.1993 wurde der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld bis zu 10.000 DM für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Besuchsregelung angedroht. In der Folge stellte der Vater mehrere Anträge auf Festsetzung eines Zwangs-geldes gegen die Antragsgegnerin, weil diese jeden Umgang zwischen ihm und den Kindern hintertreibe.
Mit Beschluß vom 23.11.1993 setzte das Familiengericht " ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Besuchsregelung .. ." fest. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, weil der Beschluß nicht vollsteckungsfähig ist.
Das Zwangsgeld nach § 33 FGG ist ein Beugemittel; es dient ausschließlich zur Erzwingung der Befolgung gerichtlicher Anordnungen und ist keine Sühne für begangenes Unrecht. Dementsprechend kann es wiederholt festgesetzt werden. Aus der Anordnung des Gerichts muß sich aber ergeben, für welche Zuwiderhandlungen welches Zwangsgeld festgesetzt worden ist. Der Beschluß ist die Grundlage für die Vollstreckung nach der
Einforderungs- und Beitreibungsordnung vom 20.11.1974. Hier wird aus der angegriffenen Entscheidung weder deutlich, welche noch wieviel Zuwiderhandlungen der
Antragsgegenerin das Familiengericht mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes geahndet hat. Diese offenen Fragen sind vom Richter zu regeln; ihre Klärung kann nicht den Vollstreckungsorganen übertragen werden.
Der angefochtene Beschluß kann auch nicht mit der Erwägung aufrecht erhalten bleiben, das Amtsgericht habe nur für die Zukunft alle Fälle der Zuwiderhandlung gegen das Besuchsrecht des Vaters mit einem Zwangsgeld von 1.000 DM belegt. Voraussetzung für die Anordnung eines Zwangsgeldes ist ein schuldhafter Verstoß des Verpflichteten gegen eine gerichtliche Verfügung. Entsprechend sind vom Gericht bei der Bemessung des Beugemittels die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 33, Rn. 20a). Das schließt die Festsetzung eines einheitlichen Zwangsgeldes für alle zukünftigen Zuwiderhandlungen aus.
Dolland
Dr. Wallmeyer Teigeler
Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG
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